vom 5. Oktober 1961
Art. 3
1) Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet.
2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden Bibliotheksbeiträge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte dreigliedrige Kommission.
3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem jährlich über die Verwendung der Bibliotheksbeiträge Bericht zu erstatten.
Art. 4
1) Die inländischen Verleger, gleichviel ob ihre Werke im Inland oder Ausland gedruckt werden, sind verpflichtet, binnen acht Tagen ab Erscheinen zwei Freiexemplare an die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht hat innert derselben Frist der inländische Drucker bezüglich jedes von ihm gedruckten Werkes, das aber im Ausland erscheint, nachzukommen. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind strafbar.
2) Als Druckwerk gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch Massenvervielfältigungsmittel hergestellt sind.
3) Druckwerke, die dem Verkehr, dem häuslichen oder geselligen Leben oder gewerblichen Zwecken dienen, sind von der Ablieferungspflicht befreit.
Statuten
der Liechtensteinischen Landesbibliothek
Art. 1
Die Liechtensteinische Landesbibliothek ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz.
Art. 2
Die Liechtensteinische Landesbibliothek hat den Zweck:
a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln;
b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen;
c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
Art. 3
Das Stiftungsvermögen besteht aus:
a) den Bücher- und Zeitschriftenbeständen;
b) dem Mobiliar;
c) allfälligem anderen Eigentum.
Art. 4
Die Einnahmen der Betriebsrechnung bestehen aus:
a) den jährlichen Beiträgen von Land, Gemeinden und juristischen oder natürlichen Personen;
b) Schenkungen und Vermächtnissen;
c) anderen Einnahmen.
Art. 5
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Bibliothekskommission;
c) der Bibliothekar.
Art. 6
1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, die von der Fürstlichen Regierung für vier Jahre bestellt werden. Es steht der Regierung frei, Wahlvorschläge von Verbänden des kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens des Landes einzuholen. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3) Der Stiftungsrat wird von seinem Präsidenten nach Bedarf einberufen.
Art. 7
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss verwaltet und verwendet wird; er kann hiefür, unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die geboten erscheinenden Massnahmen anordnen.
2) Er hat folgende weitere Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und c;
b) die Beschlussfassung über Statutenänderungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 12;
c) der Erlass der Bibliotheksordnung und sonstiger Reglemente; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 Bst. d;
d) das Vorschlagsrecht an die Regierung bezüglich Anstellung von Personal;
e) die Anschaffung von mobilen und immobilen Werten, ausgenommen Bücher und Zeitschriften.
Art. 8
1) Die Bibliothekskommission besteht aus dem Bibliothekar als Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; letztere wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte für zwei Jahre.
2) Die Bestimmungen unter Art. 6 Abs. 2, finden sinngemässe Anwendung.
3) Die Bibliothekskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Art. 9
Der Bibliothekskommission obliegt die Beschlussfassung über die Anschaffung ganzer Bibliotheken oder einzelner Werke oder Periodica im Betrage von mehr als 200 Franken auf einmal oder mehr als 100 Franken für jährliche Verpflichtungen. Sie hat darüber dem Stiftungsrat periodisch Bericht zu erstatten.
Art. 10
1) Als Bibliothekar der Stiftung amtet der jeweilige Staatsarchivar. Ihm kommen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat oder der Bibliothekskommission vorbehalten sind.
2) Der Bibliothekar sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und der Bibliothekskommission. Er vertritt die Stiftung nach aussen. Den Sitzungen des Stiftungsrates wohnt der Bibliothekar mit beratender Stimme bei. Er hat über Bücheranschaffungen der Bibliothekskommission laufend und über seine sonstige Tätigkeit dem Stiftungsrat jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 11
1) Aufsichtsbehörde für die Stiftung ist die Fürstliche Regierung.
2) Der Aufsichtsbehörde steht insbesondere zu:
a) die Genehmigung des Voranschlages, unter Vorbehalt der Beschlussfassung des Landtags bzw. der zuständigen Gemeindeorgane über die jährlichen Beiträge;
b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung des Jahresberichtes;
d) die Genehmigung der Bibliotheksordnung und sonstiger vom Stiftungsrat erlassener Reglemente.
Art. 12
Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten können vom Stiftungsrat mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Fürstlichen Regierung.
Art. 13
Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens beschliesst die Fürstliche Regierung.
Vaduz, den 26. Juli 1961
Fürstliche Regierung:
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef