922.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962 Nr. 4 ausgegeben am 2. März 1962
Jagdgesetz
vom 30. Januar 1962
Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abschnitt I
Das Jagdrecht
Art. 1
Inhalt
1) Das unter staatlicher Hoheit stehende Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis,
a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
b) das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen.
2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 2
Weidgerechtigkeit
Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd, gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.
Art. 3
Jagdbare Tiere
1) Jagdbare Tiere sind:
a) Rotwild, Rehwild, Stein-, Muffel- und Gamswild, Schwarzwild, Bär, Wildkatze, Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmarder, Iltis, das grosse und das kleine Wiesel, Fischotter, Feld- und Alpenhase, Murmeltiere.
b) Auer-, Birk- und Rackelwild, Hasel-, Stein- und Schneehühner, Fasane und Rebhühner, Wachteln, Wildtauben, Wildenten, Wildgänse, Schwäne, Säger, Reiher (Rohrdommeln), Löffler, Sichler (Ibisse), Kraniche, Schnepfen, (Waldschnepfen und Bekassinen), alle anderen Sumpf- und Wasservögel (Brachvogel, Kibitz, Triel, Strandläufer, Regenpfeifer, Blässhuhn, Teichhuhn, Wachtelkönig), Möven, Seeschwalben, Kormorane, Taucher, Weihen, Milane, Habichte, Sperber, Wacholderdrosseln.
2) Dieses Verzeichnis kann von der Regierung aus Gründen der Jagdpflege oder der Landeskultur im Verordnungswege geändert werden.
3) Das Erlegen und die Aneignung von nicht geschützten (nicht jagdbaren Tieren) ist den Grundeigentümern und Pächtern im Umkreis von 80 Metern von ihrer Wohnung und anschliessenden Stallgebäuden unter Beobachtung der gegenüber Leben und Eigentum gebotenen Vorsichten gestattet. Für einsam und abseits von den Dörfern gelegene Ställe gilt diese Erlaubnis nicht.
Abschnitt II
Jagdgebiete und Jagdausübung
Art. 4
Reviereinteilung
1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der mit ihrem Gebiet beteiligten Gemeinden und Alpgenossenschaften von der Regierung bestimmt werden.
2) Das einzelne Revier darf nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein.
3) Für ein vom Landesfürsten gepachtetes Jagdrevier haben die Bestimmungen des vorigen Absatzes sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 9 keine Geltung.
Art. 5
Öffentliche Versteigerung
1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2, findet sinngemässe Anwendung.
2) Die Pachtdauer beträgt sechs bis zehn Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und hat auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8) Geltung.
3) Das Recht der Jagdausübung ruht:
a) auf Friedhöfen,
b) in öffentlichen Anlagen,
c) in Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, und in den mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerken,
d) in Höfen und Hausgärten, welche an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstossen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind,
e) auf Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder künstliche Umfriedung verhindert wird.
Art. 6
Durchführung der Versteigerung
1) Die Versteigerung der einzelnen Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung aufgestellten Versteigerungsbedingungen vom Vorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das betreffende Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung hat der Leiter des Forstamtes beizuwohnen.
2) Die Termine der Versteigerungen in den einzelnen Gemeinden werden von der Regierung im Einvernehmen mit den Gemeinden festgesetzt und unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufspreise in den Landeszeitungen veröffentlicht. Die Kundmachung muss den Hinweis enthalten, dass jede Gruppe, die an den Versteigerungen teilnehmen will, sich unter Namhaftmachung des bei den Versteigerungen auftretenden Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Kundmachung bei sonstigem Ausschluss bei der Regierung schriftlich anzumelden hat.
3) Bei den Versteigerungen darf eine Gruppe jedesmal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.
Art. 7
Anbotsteller
1) Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt.
2) Nimmt an der Versteigerung eines Reviers keine Gruppe gemäss Abs. 1 teil, so dürfen sich auch solche Gruppen an der Versteigerung beteiligen, die sich ganz oder teilweise aus im In- oder Ausland wohnhaften Ausländern zusammensetzen.
3) Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.
Art. 8
Freihändige Verpachtung
1) Die Gemeinden und Alpgenossenschaften (Art. 21 Abs. 2), auf deren Hoheits- bzw. Genossenschaftsgebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich den Beschluss fassen, dieses Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen für sechs bis zehn Jahre freihändig zu verpachten. Der Zustimmung einer Gemeinde bzw. Genossenschaft, die an dem betreffenden Revier mit weniger als 25 ha beteiligt ist, bedarf es hiebei nicht.
2) Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes.
3) Bei einer freihändigen Verpachtung eines Reviers darf der für die öffentliche Versteigerung festgesetzte Ausrufspreis nicht unterschritten werden.
Art. 9
Zuständigkeit
1) Zu einer Beschlussfassung im Sinne von Art. 8 ist der erweiterte Gemeinderat bzw. das in den Genossenschaftsstatuten vorgesehene Organ zuständig.
2) Der Beschluss des erweiterten Gemeinderates ist ortsüblich kundzumachen.
Art. 10
Zulassung zur Jagdpachtung
Personen, die von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind, dürfen zur Jagdpachtung nicht zugelassen werden.
Art. 11
Ausfertigung der Pachtverträge
1) Die Ausfertigung der Jagdpachtverträge erfolgt bei der versteigerungsweisen wie auch bei der freihändigen Verpachtung durch die Regierung. Zu diesem Zwecke sind ihr die Versteigerungsprotokolle bzw. die allenfalls gemäss Art. 8 gefassten Beschlüsse vorzulegen.
2) Die Regierung hat von amtswegen die Gesetzmässigkeit der Jagdverpachtung zu überwachen.
Art. 12
Mitpacht
1) Jede Gruppe, die ein Revier gepachtet hat, ist berechtigt, Mitpächter beitreten zu lassen. Diese sind der Regierung bekanntzugeben.
2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird.
3) Ausländer, die nicht seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz (Art. 32 PGR) im Inland haben, sind von der Mitpacht ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 3, findet sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Jagdgemeinschaft
Wo in diesem Gesetz von der Jagdgemeinschaft gesprochen wird, ist darunter die personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers (im folgenden "Jagdpächter" genannt) zu verstehen.
Art. 14
Pachtschilling; Sicherstellung
1) Der erste Jahrespachtschilling ist sofort nach Schluss der Versteigerung bzw. bei der freihändigen Verpachtung mit der Unterfertigung des Pachtvertrages bar zu erlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage hat die Jagdgemeinschaft eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahrespachtschillings zu leisten sowie die mit der Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen.
2) Die Sicherstellung haftet für die Jagdabgabe und für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächter, ihr Jagdschutzpersonal oder ihre Jagdgäste aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen verurteilt werden. Sie haftet ferner für die Erfüllung aller den Jagdpächtern aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten.
3) Verringert sich die Sicherstellung infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, so hat sie die Jagdgemeinschaft binnen zwei Wochen auf die frühere Höhe zu ergänzen.
Art. 15
Solidarhaftung
Die Jagdpächter haften für alle sich aus der Jagdpachtung ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Die Jagdgemeinschaft hat einen Bevollmächtigten (Jagdleiter) zu bestellen, der sie gegenüber den Behörden vertritt.
Art. 16
Verbot der Unterverpachtung
1) Niemand darf als Pächter oder Mitpächter an mehr als einem Revier beteiligt sein.
2) Jede teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist unzulässig.
Art. 17
Jagdgäste
1) Die Jagdpächter können eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdpächtern oder von deren Jagdleiter unterzeichnet sein. Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung eines im Besitze der Jagdkarte befindlichen Jagdpächters oder eines Aufsichtsorganes ausüben.
2) Die Regierung kann die Erteilung einer Jagderlaubnis aus Gründen der Jagdwirtschaft einschränken oder ganz verbieten.
Art. 18
Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn
a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt,
b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist,
c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,
d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht,
e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen,
f) die Jagdgemeinschaft durch den Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird,
g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird,
h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt.
2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.
Art. 19
Jagdsachverständiger
1) Kommt eine Jagdverpachtung nicht zustande, so kann die Regierung verfügen, dass die Jagd für bestimmte Zeit durch einen Jagdsachverständigen ausgeübt werde.
2) Der Jagdsachverständige ist treuhänderischer Verwalter des Jagdrechtes im betreffenden Jagdrevier und hat der Regierung am Schluss seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3) Der Jagdsachverständige ist von der Regierung zu vereidigen und geniesst die Rechte und den Schutz eines Jagdaufsehers.
Abschnitt III
Jagdabgabe und Verwendung des Jagdpachterträgnisses
Art. 20
Jagdabgabe
1) Die Regierung erhebt zur Deckung der Verwaltungs- und Aufsichtskosten sowie des Landesanteiles an den Kosten der Wildschadenverhütungsmassnahmen von jeder Jagdgemeinschaft eine Jagdabgabe von jährlich 0.50 Franken bis 2 Franken pro Hektar Revierfläche.
2) Die Jagdabgabe ist jährlich festzusetzen, wobei die Reviergrösse und der bewilligte Jahresabschuss zu berücksichtigen sind.
Art. 21
Verwendung des Jagdpachterträgnisses
1) Soweit das Finanzgesetz für das betreffende Jahr nichts anderes bestimmt, überlässt der Staat den erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere einschliesslich des Reinerträgnisses der etwa durch Jagdsachverständige ausgeübten Jagden zur Gänze den Gemeinden und Alpgenossenschaften nach dem Verhältnis jener Katasterflächen, mit denen sie an den betreffenden Revieren beteiligt sind.
2) Die in Betracht kommenden Alpgenossenschaften sind: Guschgfiel und Gapfahl in Balzers, Malbun in Vaduz, Gross-Steg und Klein-Steg und Silum in Triesenberg sowie Gritsch und Guschg in Schaan.
Abschnitt IV
Jagdkarte
Art. 22
Ausstellung
1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende mit Lichtbild versehene gültige Jagdkarte mit sich führen und auf Verlangen sowohl dem Jagdschutzberechtigten als auch Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen.
2) Die Ausstellung der Jagdkarte steht der Regierung zu.
3) Die Karte wird als Jahresjagdkarte oder als Gastkarte ausgegeben. Eine Jahresjagdkarte darf nur an Jagdpächter ausgestellt werden. Sie gilt nur für das betreffende Jagdrevier.
4) Die Jahresjagdkarte ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausfertigung für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
5) Gastkarten dürfen ausgefertigt werden:
a) an liechtensteinische Landesbürger und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden für insgesamt höchstens 24 Tage im Jahr, wobei nicht mehr als 12 Tage auf ein und dasselbe Revier fallen dürfen; Art. 7 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung;
b) an sonstige Ausländer für insgesamt höchstens sechs Tage im Jahr.
Art. 23
Voraussetzungen
1) Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte sind
a) der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung,
b) der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegen einer Prüfung. Von der Prüfung ist abzusehen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er durch mindestens fünf Jahre eine liechtensteinische Jagdkarte besessen hat. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung ergehen im Verordnungswege. Desgleichen wird durch Verordnung bestimmt, welche Fachausbildung die Prüfung ersetzt.
2) Ausländer können den geforderten Nachweis der jagdlichen Eignung durch Vorlage eines Dokumentes, das sie in ihrem Heimatland zur Jagdausübung behördlich berechtigt, in beglaubigter deutscher Übersetzung erbringen.
Art. 24
Ausschlussgründe
Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
a) entmündigte Personen und Unmündige unter 18 Jahren,
b) Personen, die von Wohltätigkeitsanstalten oder aus Gemeindemitteln Armenunterstützungen beziehen sowie solche, die den Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staat oder der Gemeinde nicht nachkommen,
c) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,
d) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt,
e) Personen, die wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen einer Übertretung des Diebstahles oder wegen Jagdfrevels oder wiederholt wegen sonstiger Übertretung des Jagdgesetzes verurteilt worden sind, für drei Jahre, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist, oder als verbüsst oder als erlassen gilt,
f) Personen, denen durch rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitze einer Jagdkarte abgesprochen oder die Jagdkarte entzogen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer,
g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemässe oder weidgerechte Ausübung der Jagd bieten.
Art. 25
Einziehung
Wenn der Mangel der Voraussetzungen des Art. 23 oder Tatsachen des Art. 24 erst nach Erteilung der Jagdkarte eintreten, oder der Regierung bekannt werden, so hat diese die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht.
Art. 26
Gebühren
1) Für die Ausstellung der Jagdkarte ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe im Verordnungswege bestimmt wird.
2) Die Gebühr fliesst dem Lande zu.
Abschnitt V
Der Schutz der Jagd und seine Organe
Art. 27
Jagdschutzberechtigte Personen
1) Der Schutz der Jagd bezweckt den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern, sowie die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
2) Zum Jagdschutz sind berufen (jagdschutzberechtigte Personen): Die Jagdpächter, der Jagdaufseher, sowie alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einschliesslich des Forstpersonals und der Fischereiaufseher. Jagdgäste sind zur Ausübung des Jagdschutzes nicht berufen, sind jedoch zum Abschuss wildernder Hunde und Katzen berechtigt.
3) Jagdschutzberechtigte Personen haben insbesondere das Recht und die Pflicht
a) im Jagdgebiet Personen, die des Wilderns verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen, Anzeige zu erstatten sowie ihnen Wild, Abwurfstangen, Eier des Federwildes, Waffen und Fanggeräte, auch Hunde abzunehmen,
b) im Jagdgebiet Hunde und Katzen, die wildernd angetroffen werden, zu töten. Das Recht zur Tötung besteht auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Den Eigentümern der nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften rechtmässig getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz.
4) Jede Jagdgemeinschaft hat zum Schutze der Jagd einen neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher zu bestellen.
5) Wenn die Voraussetzungen des Art. 28 erfüllt sind und sonst keine Bedenken obwalten, kann die Regierung die Bestellung eines Jagdpächters als Jagdaufseher bewilligen.
6) In Revieren über 1 200 ha, die Rotwild und Gemsen als Standwild aufweisen, ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
7) Sorgt die Jagdgemeinschaft nicht für ausreichenden Jagdschutz, so kann die Regierung auf deren Rechnung einen Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
8) Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung besondere Bestimmungen über die Ausübung der Jagdaufsicht sowie Bestellung und Entlöhnung der Jagdaufseher zu erlassen. Insbesondere kann sie auch für Reviere unter 1 200 ha einen hauptberuflichen Jagdaufseher vorschreiben, wenn dies jagdwirtschaftlich notwendig erscheint.
Art. 28
Voraussetzung für die Bestellung
1) Die Jagdaufseher sind nach ihrer Bestellung von der Regierung zu beeiden und zu bestätigen. Als Jagdaufseher kann bestellt werden, wer
a) die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat,
c) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist und
d) die Jagdaufseherprüfung oder eine andere ebenfalls im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
2) Tritt ein Umstand ein oder wird ein solcher bekannt, welcher die Beeidigung und Bestätigung im Sinne des Abs. 1 ausschliesst, so hat die Regierung die Bestätigung zu widerrufen.
3) Ein Jagdaufseher verliert die Eigenschaft als Jagdschutzorgan, wenn er
a) eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat, womit der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist,
b) die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verliert,
c) wenn ihm die Bestätigung durch die Regierung entzogen wird.
Art. 29
Die Jagdaufseher haben die ihnen über ihre Beeidigung und Bestätigung von der Regierung ausgestellte Bescheinigung bei Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht des Forstamtes.
Art. 30
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
1) Die beeideten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
2) Sie haben das Recht, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht.
3) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einem solchen Ausmass zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
Abschnitt VI
Besondere Jagdwirtschaftsvorschriften
Art. 31
Jagd- und Schonzeit
1) Die Regierung hat unter Bedachtnahme auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere durch Verordnung, allgemein oder für bestimmte Gebiete die Zeiten festzusetzen, während derer sie bejagt werden dürfen (Jagdzeit).
2) Ausserhalb der festgesetzten Jagdzeit insbesondere während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).
3) Abgesehen von Seuchenfällen darf kümmerndes Wild in der Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Forstamtes erlegt werden. Wenn zwingende Gründe deren vorherige Einholung unmöglich machen, ist der Abschuss unverzüglich zu melden. In diesem Falle ist das Wildstück einer sachverständigen Person vorzulegen, die von der Regierung namhaft gemacht wird. Das Wildstück ist je nachdem auf den Abschussplan des laufenden oder nächsten Jahres anzurechnen.
Art. 32
Die Regierung kann aus Gründen der Landeskultur oder der Jagdwirtschaft die Jagd- und Schonzeiten für bestimmte Wildarten wie für bestimmte Zeiträume, als auch für bestimmte Gebiete ändern oder aufheben.
Art. 33
Abschussplan
1) Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ferner jener von Auer- und Birkhahnen sowie Murmeltieren hat im Rahmen eines von der Regierung nach Anhörung des Jagdbeirates genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Die Grundlage für diesen bildet der Wildstand unter jeweiliger Bedachtnahme auf die örtlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft. Die zulässige Wilddichte an Schalenwild ist durch die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates festzusetzen.
2) Der Abschussplan ist für ein Jagdgebiet und für ein Jagdjahr zu erstellen. Die Regierung hat nach Möglichkeit die Zusammenfassung mehrerer angrenzender Jagdgebiete zu gemeinsamer Abschussplanung zu verfügen.
3) Fallwild ist in die Abschussliste einzutragen und der Regierung zu melden; auf den Abschussplan ist es nicht anzurechnen, jedoch bei Erstellung der Wildstandmeldung des kommenden Jagdjahres zu berücksichtigen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtsmässigen Jagdausübung (einschliesslich Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
4) Die Regierung kann die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer Entwertung für das Jagdgebiet oder die Gefahr der Schädigung angrenzender Jagdgebiete besteht.
5) Jedes Jahr ist im Lande nach Weisung des Forstamtes eine Pflichttrophäenschau abzuhalten, zu der die Jagdpächter den Kopfschmuck nebst einem dazugehörigen Unterkieferast des im letzten Jagdjahr erlegten Schalenwildes unter Bekanntgabe der Erlegungsdaten in einwandfreiem Zustand einzusenden haben. Beim Gamswild genügt die Vorlage der Krucke.
6) Die näheren Vorschriften über die Vorlage, die Genehmigung, die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes, ebenso auch über eine allfällige Ausdehnung des Abschussplanes auf andere zu bejagende Wildarten, ferner Vorschriften über Führung einer Abschussliste, sowie die Pflichttrophäenschauen werden durch Verordnung erlassen.
Art. 34
Verbote bei der Ausübung der Jagd
1) Verboten ist:
a) der Schrottschuss auch als Fangschuss auf Schalenwild jeder Art und auf Murmeltiere;
b) auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen zu schiessen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind;
c) die Jagd mit Schnellfeuerwaffen, mit Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfer, abschraubbaren Stutzen, Pistolen und allen anderen Gewehren, deren ursprüngliche Form verändert wurde;
d) die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdgebietesgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder;
e) dem Schalen- oder Federwild zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Gänse, Enten, Schnepfen sowie Auer-, Rackel- und Birkhahnen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang;
f) das Verwenden künstlicher Lichtquellen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
g) Schlingen oder Fanggeräte tierquälerischer Art aufzustellen;
h) Selbstschüsse, Fallen und andere Vorrichtungen zum Selbstfang von jagdbaren Tieren zu verwenden;
i) in Notzeiten Schalenwild an den Futterplätzen zu erlegen;
k) jagdbare Tiere zu vergiften;
l) die Brackenjagd auf Schalenwild auszuüben;
m) Hunde zur Jagd auf jagdbares Haarwild in der Zeit zwischen dem 16. Januar und 30. September zu verwenden;
n) innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände und in Rotwildrevieren in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Futterplätze zu halten oder zu errichten.
2) Die Regierung kann in Sonderfällen Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Bst. e, bewilligen.
Art. 35
Örtliche Verbote
1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.
2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen und von einzelnen Häusern darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.
3) An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und grössere Gesellschaftsjagden verboten.
4) Auf Grundstücken mit Weidevieh darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht beunruhigt wird.
Art. 36
Schutz des Wildes
1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet ausserhalb der öffentlichen Strassen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung der Jagdpächter mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Wird jemand bei einer Verletzung dieses Verbotes betreten, so sind ihm das Gewehr und die vorbezeichneten Gegenstände vom Jagdpächter, von den Jagdschutzorganen oder sonstigen Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern. Die abgenommenen Gegenstände sind der Regierung abzuliefern.
2) Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, welche dem Wilde das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).
3) Nicht berechtigten Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nicht berechtigter Personen, so haben sie dies unverzüglich den Jagdpächtern, ihrem Jagdschutzpersonal oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild den Jagdpächtern oder ihrem Jagdschutzpersonal ehestens zur Verfügung zu stellen.
Art. 37
Zwangsrechte
Die Jagdpächter dürfen besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige und Wildzäune nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers errichten und erhalten. Die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen sowie die Anlage von Futterplätzen und Hochständen muss geduldet werden, wenn sie die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates für gerechtfertigt hält und die Duldung den Grundeigentümern und dem Grundnachbarn zugemutet werden kann.
Art. 38
Jägernotweg
1) Wenn die Jagdpächter und die von ihnen im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen zum Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismässig grossen Umweg gelangen können, so kann die Regierung festsetzen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist.
2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
Art. 39
Wildfütterung
1) In Notzeiten ist dem Schalenwild zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden rechtzeitig eine tunlichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten. Kommt die Jagdgemeinschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Regierung nicht oder in nicht ausreichendem Masse nach, so hat diese die Fütterung für deren Rechnung vornehmen zu lassen.
2) Ebenfalls sind Fasanen und Rebhühner in Notzeiten zu füttern.
3) Nähere Bestimmungen können im Verordnungswege erlassen werden.
Art. 40
Jagdhunde
Die Jagdpächter einer Hochwildjagd mit über 1 000 ha sind verpflichtet, einen Schweisshund oder einen auf Schweiss gearbeiteten Gebrauchshund zu halten.
Art. 41
Wildfolge
1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krankgeschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge im Sinne des Art. 42 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Ausserdem hat er den Vorfall dem Jagdleiter oder Jagdaufseher des Nachbargebietes unverzüglich zu melden. Diese sind verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen oder seinem Beauftragten zu gestatten. Im ersteren Falle hat sich der Schütze selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen oder seinen Beauftragten aufgenommen, und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Es ist auf den Abschussplan jenes Gebietes anzurechnen, in dem es krankgeschossen wurde. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen, so gilt sie als nicht aufgegeben. Die Fortsetzung der Nachsuche am folgenden Tage muss geduldet werden. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinerlei Anrecht mehr.
3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Stückes gehört der Jagdgemeinschaft, in deren Revier das Stück verendet.
Art. 42
Vereinbarte Wildfolge
Zwischen benachbarten Jagdgemeinschaften kann Wildfolge vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Bei vereinbarter Wildfolge gilt mangels besonderer Abmachung folgendes:
a) Verendet ein Stück krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, dasselbe an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fortzuschaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdleiters oder Jagdaufsehers hat unverzüglich zu erfolgen.
b) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Schalenwild über die Grenze ohne in Sichtweite zu verenden, gilt Art. 41.
c) Alles andere Wild kann sich der Schütze aneignen, wenn es in Sichtweite verendet.
Art. 43
Wildseuchen
1) Die Jagdgemeinschaft ist verpflichtet, den Ausbruch von Wildseuchen der Regierung unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für erlegtes seuchenverdächtiges Wild.
2) Die Jagdgemeinschaft ist verpflichtet, das Durchstreifen des Jagdgebietes und den Abschuss einzelner Wildstücke zum Zwecke der Seuchenfeststellung den von der Regierung entsandten Erhebungsorganen zu gestatten und die behördlich angeordneten Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen.
3) Im Verordnungswege ist zu bestimmen, welche Wildkrankheiten als Wildseuchen gelten und welche Massnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung zu treffen sind.
Art. 44
Aussetzen nicht heimischer Tiere
Das Aussetzen nicht heimischer Tierarten ist nur mit Genehmigung der Regierung nach Anhören des Jagdbeirates zulässig.
Abschnitt VII
Wild- und Jagdschaden
Art. 45
Abhaltung des Wildes
1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.
2) Jeder Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist ferner befugt, das Wild von seinem Grundstück durch geeignete Massnahmen, jedoch ohne Benutzung von Schusswaffen und freilaufenden Hunden, fernzuhalten und zu vertreiben. Das Wild darf hiebei nicht verletzt werden.
3) Auch die Jagdgemeinschaft darf innerhalb ihres Jagdgebietes gelegene Grundstücke durch Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen oder anderen Vorsichtsmassregeln gegen Wildschäden schützen, insoweit hiedurch eine Beeinträchtigung oder Schädigung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht eintritt. Im Streitfalle entscheidet die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates. Die Bestimmungen des Art. 37 werden dadurch nicht berührt.
Art. 46
Verminderung des Wildstandes
1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Wild im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft als notwendig erweist, hat die Regierung von amtswegen oder auf Antrag des Jagdbeirates eine ziffernmässig zu begrenzende und zu befristende Verminderung den Jagdpächtern aufzutragen. Eine solche Verminderung kann auch während der Schonzeit durchgeführt werden.
2) Kommen die Jagdpächter der behördlichen Anordnung schuldbarerweise nicht nach, so hat die Regierung auf ihre Kosten die Durchführung des Auftrages zu verfügen. Das erlegte Wild samt Trophäen ist gegen ein angemessenes Schussgeld den Jagdpächtern zu überlassen.
Art. 47
Begriff
1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die Jagdgemeinschaft alle entstandenen Wild- und Jagdschäden zu ersetzen.
2) Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdrevieres von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, in den Waldungen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie den an Haustieren verursachten Schaden. Der Schaden an Haustieren ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat.
3) Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den die Jagdpächter, ihre Jagdgäste, ihr Jagdschutzpersonal oder die Jagdhunde der genannten Personen in den Waldungen, aufgrund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie an Haustieren verursachen.
4) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht werden, sind unter Vorbehalt der Sonderregelung des folgenden Absatzes von der Jagdgemeinschaft jenes Revieres zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
5) Jede Jagdgemeinschaft ist berechtigt, die Hälfte des von ihr für Schälschäden in Waldungen geleisteten Schadenersatzes gegenüber denjenigen Jagdgemeinschaften, in deren Reviere Rotwild als Standwild vorkommt, als Rückersatz geltend zu machen. Die zum Rückersatz verpflichteten Jagdgemeinschaften haften im Verhältnis der Grösse der Jagdreviere.
Art. 48
Besondere Schadensfälle
1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.
3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt derlei Anpflanzungen zu schützen pflegt.
4) Wenn der Geschädigte von der Jagdgemeinschaft zur Abwehr von Wildschäden rechtmässig getroffene Massnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
Art. 49
Verhütungsmassnahmen
1) Die zur Verhütung von Wildschäden in den Wäldern erforderlichen Vorkehrungen sind vom Forstamte im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu treffen.
2) Die anwachsenden Kosten sind von den Waldeigentümern, von den Jagdpächtern und vom Lande gemeinsam zu tragen. Die Regierung bestimmt den Schlüssel für die Umlegung dieser gemeinsam zu tragenden Kosten. Ausgenommen von dieser Kostentragung sind Privatwaldungen im Sinne der Waldordnung.
Art. 50
Anmeldung und Entscheidung
1) Wild- und Jagdschäden sind unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Feststellung, Schäden an Feldfrüchten bei sonstigem Verfall des Anspruches spätestens vor der Ernte bei der Ortsvorstehung zu Protokoll zu geben.
2) Sie hat unverzüglich die Jagdgemeinschaft hievon mit der Einladung zu verständigen, den Schadensfall mit dem Geschädigten zu bereinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Abschnitt VIII
Jagdbehörde und Jagdbeirat
Art. 51
Jagdbehörde
Entscheidungen und Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes werden von der Regierung getroffen. Sie kann mit Beschluss Aufgaben, die nach dem Wortlaut des Gesetzes an sich ihr zustehen, dem Forstamte übertragen.
Art. 52
Jagdbeirat
1) Die Regierung bestellt einen Jagdbeirat, der aus zwei Vertretern der liechtensteinischen Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirtschaft und dem Leiter des Forstamtes als Vorsitzenden besteht. Für jedes dieser Mitglieder des Beirates ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen.
2) Der Jagdbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Jagd zu hören.
3) Die Bestellung des Jagdbeirates erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.
4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch vorzugehen, sowie über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder der Regierung gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.
Abschnitt IX
Übertretungen und Strafen
Art. 53
Jagdfrevel
1) Wer an Orten, wo er zu jagen nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt (Jagdfrevel), wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft. Die Strafe kann bis auf 2 000 Franken erhöht werden, wenn dem Wild nicht mit Schiessgewehren und Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen derartigen Vorrichtungen nachgestellt wurde oder wenn der Jagdfrevel während der Schonzeit, in der Nacht oder in Gemeinschaft mehrerer Personen verübt wurde.
2) Gewerbsmässiger Jagdfrevel wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten und mit Geld bis zu 2 000 Franken bestraft.
Art. 54
Verfall von Gegenständen
1) Neben der verwirkten Strafe ist auf Verfall des Gewehres, der Jagdgeräte und der Hunde, die der Täter bei Verübung des Jagdfrevels bei sich führte, ferner die Netze, Schlingen, Fallen und anderer dabei gebrauchter Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten oder Dritten gehören.
2) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit zum Besitze einer Jagdkarte erkannt werden.
Art. 55
Im Jagdfrevel erlegtes oder eingefangenes Wild gehört den Pächtern des Jagdreviers, in dem es erlegt oder gefangen wurde.
Art. 56
Sonstige Übertretungen
Andere Übertretungen der Vorschriften des Jagdgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von der Regierung mit Geldbussen bis zu 1 000 Franken geahndet.
Art. 57
Verfall
1) Wird Wild entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt, so hat die Regierung auch über den Verfall des Wildes zu erkennen. Art. 55 bleibt dadurch unberührt.
2) Werden verbotswidrige Waffen und Geräte mitgeführt oder verwendet, so kann auf deren Verfall erkannt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Art. 58
Anzeigepflicht
1) Die jagdschutzberechtigten Personen sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangten jagdlichen Übertretungen unverzüglich beim Landgericht anzuzeigen.
2) Das Landgericht hat von den bei ihm eingelaufenen Anzeigen und von den in Jagdsachen gefällten Straferkenntnissen der Regierung Mitteilung zu machen.
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
Art. 59
Durchführung
Die Regierung ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und hat die hiezu erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
Art. 60
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen aufgehoben.
2) Insbesondere treten ausser Kraft:
a) das Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 16;
b) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 14. Februar 1930, LGBl. 1930 Nr. 4;
c) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 24. Januar 1931, LGBl. 1931 Nr. 8;
d) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 16. Dezember 1942, LGBl. 1942 Nr. 34;
e) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 29. Oktober 1953, LGBl. 1953 Nr. 17.
Art. 61
Neue Pachtperiode
Die Verpachtung der Reviere für die am 1. April 1962 beginnende Pachtperiode ist bereits nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.
Art. 62
Volksabstimmung
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a, des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 23./25. Februar 1962, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
3 628
Eingegangene Stimmzettel
2 872
Annehmende sind
1 424
Verwerfende sind
1 182
Ungültige Stimmen
11
Leere Stimmen
255
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Jagdgesetz wird vom Volke als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef