vom 30. Januar 1962
betreffend die Abänderung von Art. 118 des Steuergesetzes
Art. 2
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Januar 1962 in Kraft.
2) Die Motorfahrzeugsteuer für das Jahr 1962 ist bereits unter Berücksichtigung dieses Gesetzes zu erheben.