831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1963 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 18. Januar 1963 |
Gesetz
vom 28. Dezember 1962
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1958, 19. November 1959 und 23. Dezember 1959
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Art. 36, 38, 55, 56, 64 und 66 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung der Gesetze vom 19. November 1959 und 23. Dezember 1959 erhalten folgende neue Fassung:
I. Beitragspflicht
1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
2) Von der Beitragspflicht sind befreit:
a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten, sowie die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen;
c) die nicht erwerbstätigen Witwen;
d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
2. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 2 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
2) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3) Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter.
II. Anspruch auf Altersrente
1) Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete, getrennte oder verheiratete Männer und Frauen, sofern gemäss Art. 56 kein Anspruch auf eine Ehepaaraltersrente besteht.
2) Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monates. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder getrennt werden, entsteht der Anspruch am ersten Tag des der Verwitwung oder Trennung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaaraltersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
3) Der Ehepaaraltersrente gemäss den Abs. 1 und 2 ist die Ehepaarinvalidenrente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung gleichgestellt.
III. Ehepaaraltersrente
1) Anspruch auf eine Ehepaaraltersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehefrau entweder das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.
2) Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau oder leben die Ehegatten geschieden, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaaraltersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende gerichtliche Anordnungen.
3) Der Anspruch auf eine Ehepaaraltersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Monats. Er erlischt mit der Trennung der Ehe, mit dem Tode eines Ehegatten oder mit dem Wegfall der mindestens hälftigen Invalidität der Ehefrau, im Falle einer Übergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches auf eine ordentliche einfache Altersrente.
II. Berechnung der ordentlichen Renten
1. Grundsatz
1) Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Versicherten berechnet.
2) Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem an Hand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.
3) Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die gemäss Art. 39 bzw. 41 Abs. 1, Beiträge von weniger als 4 % gezahlt haben, werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages 4 % des massgebenden Einkommens als Beiträge angerechnet.
4) Über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge erlässt die Regierung die näheren Vorschriften.
3. Berechnung der Ehepaaraltersrente
1) Massgebend für die Berechnung der Ehepaaraltersrente ist der durchschnittliche Jahresbeitrag des Ehemannes.
2) Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Anspruches auf die Altersrente vorausgeht, entrichtet hat, den Beiträgen des Ehemannes hinzugerechnet.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef