831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 4 ausgegeben am 19. Januar 1963
Gesetz
vom 28. Dezember 1962
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Die Art. 47 und 54 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959 (LGBl. 1960 Nr. 5) erhalten folgende neue Fassung:
Art. 47
Anspruch
1) Dem Versicherten wird während der Eingliederung ein Taggeld gewährt, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 41 wird kein Taggeld gewährt.
2) Das Taggeld wird frühestens vom 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Monates an gewährt. Es wird jedoch schon vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Naturallohn bezogen hat.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festsetzen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten gewährt werden können.
Art. 54
Beginn des Rentenanspruches
1) Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, wird die Rente voll ausgerichtet.
2) Die Rente wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Monates an gewährt. Sie wird jedoch vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Naturallohn bezogen hat.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef