216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 17 ausgegeben am 6. Juni 1963
Gesetz
vom 4. Juni 1963
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 122 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 erhält folgende neue Fassung:
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 25 000 Franken, bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken betragen. Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital oder Mindestvermögen von 20 000 Franken auszuweisen.
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.
Art. 2
Nach Art. 180 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 wird ein Art. 180a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss seinen Wohnsitz (Art. 32) in Liechtenstein haben.
Art. 3
Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938, LGBl. Nr. 10 und 8, Juni 1938, LGBl. 1938 Nr. 12, erhält folgende Fassung:
III. Hinterlegung
Zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zwecke sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht ist bei Errichtung einer Stiftung die Stiftungsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages und bei Abänderung des Stiftungszweckes die diesbezügliche Urkunde durch den Stiftungsvorstand oder Repräsentanten bzw. durch das Verlassenschaftsgericht beim Registeramt zu hinterlegen, sofern nicht sonst eine Anmeldung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister erfolgt.
Art. 4
Nach Art. 986 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 wird ein Art. 986a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Sind die Vorschriften von Art. 180a dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt, so hat der Registerführer der Verbandsperson eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Verbandsperson von amtswegen zu löschen.
Art. 5
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von amtswegen die Löschung zu verfügen hat.
Art. 6
1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch besteht.
2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von amtswegen die Auflösung verfügen.
Art. 7
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Die Gesetze vom 30. April 1938, LGBl. 1938 Nr. 10, und 8. Juni 1938, LGBl. 1938 Nr. 12, sind aufgehoben.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef