Art. 1
Art. 122 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 erhält folgende neue Fassung:
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 25 000 Franken, bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken betragen. Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital oder Mindestvermögen von 20 000 Franken auszuweisen.
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.