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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 19 ausgegeben am 8. Juni 1963
Gesetz
vom 4. Juni 1963
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, erhält folgende neue Fassung:
c) alle juristischen Personen und Treuunternehmen mit Sitz im Lande, die nicht den Bestimmungen der Art. 73, 83 oder 84 unterstehen, sowie die Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften.
Art. 2
Art. 83 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 erhält folgende neue Fassung:
1) Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen sowie nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andern Unternehmungen besteht, sind von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit. Sie haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 ‰ vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen und von den Reserven zu entrichten. Die Kapitalsteuer beträgt mindestens Fr. 400.-.
Art. 3
Art. 84 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 erhält folgende neue Fassung:
1) Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein nur ihren Sitz mit oder ohne Haltung eines Büros haben und hier keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, sind von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit. Sie haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 ‰ vom einbezahlten Kapital bzw. Unternehmen investierten Vermögen und von den Reserven zu entrichten.
Art. 4
Art. 85 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 erhält folgende neue Fassung:
Steuerermässigung
Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 ‰ und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 ‰.
Art. 5
Art. 88 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 erhält folgende neue Fassung:
2) Der Mindestbetrag der Kapitalsteuer ist jeweils für ein Jahr im voraus zu bezahlen.
Art. 6
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen werden durch die neugefassten Bestimmungen der Art. 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 88 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 nicht berührt.
Art. 7
§ 68 Ziff. 4 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 wird aufgehoben.
Art. 8
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz. Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef