| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1964 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 11. Februar 1964 |
Gesetz
vom 28. Dezember 1963
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Art. 7, 12, 17, 18, 19, 20 und 24 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959 erhalten folgende neue Fassung:
1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt. Es stehen ihm zu:
a) der Erlass der Reglemente über die Geschäftsführung der Anstalt;
b) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages für die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt. Dieser Voranschlag bedarf der Genehmigung des Landtages und wird diesem durch die Regierung vorgelegt;
c) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und der Bilanz;
d) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Aufsichtsrates;
e) die Erteilung von Weisungen an den Verwalter von sich aus oder im Anschluss an die Berichte des Aufsichtsrates;
f) der Entscheid über die Anlage des Vermögens im Sinne von Art. 23;
g) die Festlegung der näheren Bedingungen betreffend die Reisekosten gemäss Art. 76 sowie die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 83 dieses Gesetzes.
2) Der Verwaltungsrat ist befugt, der Regierung Anregungen für die Durchführung und den Ausbau der Invalidenversicherung zu unterbreiten. Er erstattet über Auftrag der Regierung Gutachten über einschlägige Fragen.
1) Der Verwalter sorgt für die Durchführung der Aufgaben der Anstalt und den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Invalidenversicherungs-Kommission.
2) Er vertritt die Anstalt nach aussen.
3) Er hat dem Verwaltungsrat für den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten Antrag zu stellen und ihm die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Bilanz zu unterbreiten.
4) Ihm steht die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges der Anstalt zu.
5) Ist der Verwalter an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert, so bestimmt der Verwaltungsrat aus dem Kreise der Angestellten der Anstalt seinen Stellvertreter.
Missbrauch der Amtsgewalt
1) Bei Missbrauch ihrer Amtsgewalt durch Mitglieder der Organe und Angestellte der Anstalt finden die §§ 101 ff des Strafgesetzes Anwendung.
2) Die von der amtlichen Tätigkeit des Verwalters und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.
Schweigepflicht
1) Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Anstalt haben über sämtliche Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Verschwiegenheit zu wahren. Diese Vorschrift gilt auch nach dem Austritt aus den Diensten der Anstalt.
2) Der Verwaltungsrat kann die Organe und die Angestellten der Anstalt ermächtigen, als Zeugen vor Gericht Aussagen über ihre Wahrnehmungen zu machen, wenn dadurch kein schützenswertes Privatinteresse verletzt wird.
Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten der Anstalt werden aus dem Vermögen der Anstalt bestritten. Der Staat ersetzt jedoch der Anstalt die Verwaltungskosten, die nicht aus dem Vermögen der Anstalt gedeckt werden können. Hierüber ist jährlich ein Voranschlag aufzustellen, der Regierung einzureichen und dem Landtag zur Genehmigung zu unterbreiten.
Staatsaufsicht
1) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterliegt die Anstalt der Staatsaufsicht. Sie wird von der Regierung ausgeübt.
2) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Organen der Anstalt entscheidet auf Antrag eines Organes oder einer Partei die Regierung. Die näheren Bestimmungen, insbesondere die Fristen zur Antragstellung, werden mit Verordnung geregelt.
Die Jahresrechnung, die Bilanz und der Vermögensausweis unterliegen der Genehmigung des Landtages und sind anschliessend von der Anstalt zu veröffentlichen.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef