Art. 1
Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1963, LGBl. 1964 Nr. 5, erhält folgenden Wortlaut:
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre gewählt werden. Der Präsident wird vom Landtag bestimmt.