831.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1965 Nr. 36 ausgegeben am 26. Juli 1965
Gesetz
vom 16. Juli 1965
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1963, LGBl. 1964 Nr. 5, erhält folgenden Wortlaut:
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre gewählt werden. Der Präsident wird vom Landtag bestimmt.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter