831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1965 Nr. 37 ausgegeben am 27. Juli 1965
Gesetz
vom 16. Juni 1965
über die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, erhält folgende neue Fassung:
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes gewählt werden.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter