Art. 1
Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, erhält folgende neue Fassung:
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes gewählt werden.