| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1965
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Nr. 49
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ausgegeben am 29. Dezember 1965
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Gesetz
vom 10. Dezember 1965
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Im Gesetz über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, werden die nachstehenden Artikel wie folgt neu gefasst bzw. aufgehoben:
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen besonderen Beitrag.
2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 5 % aller Versicherungsbeiträge. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Die Art. 45 und 46 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
3) Decken die Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten nicht, so deckt der Staat das Defizit, das nicht aus Überschüssen der Anstalt abgedeckt werden kann.
4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
5) Über die Verwaltungskosten ist jährlich ein Voranschlag aufzustellen, der Regierung einzureichen und dem Landtag zur Genehmigung zu unterbreiten.
wird aufgehoben.
Anspruch auf Zusatzrenten für Angehörige
1) Rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau.
2) Leben die Ehegatten geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen.
2. Für die Kinder
1) Rentenberechtigte haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen können, Anspruch auf eine Zusatzrente.
2) Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt.
3) Für Adoptiv- und Pflegekinder, die erst nach dem Eintritt der Invalidität adoptiert oder in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrente.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt auf 1. Januar 1966 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef