| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1966 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 30. Dezember 1966 |
Gesetz
vom 29. Dezember 1966
betreffend die Abänderung und Ergänzung des Steuergesetzes (Einführung einer Couponsteuer)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Dem Art. 9 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, wird der folgende Abs. 1bis eingefügt:
1bis) Die den Steuerbehörden einzureichenden Vermögens- und Ertragsrechnungen sind in deutscher Sprache abzufassen und rechtsgültig zu unterzeichnen oder müssen von einer unterzeichneten deutschen Fassung begleitet sein.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Landessteuern werden wie folgt ergänzt:
5. Abschnitt
Steuergegenstand im allgemeinen
1) Das Land erhebt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Steuer auf den Coupons der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Urkunden.
2) Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
3) Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben.
Obligationencoupons u. dgl.
1) Gegenstand der Steuer sind die Coupons der von einem Inländer ausgegebenen:
a) Anleihensobligationen (mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für die gemäss Art. 356 SR ein Grundpfandrecht besteht), Schuld- oder Teilschuldverschreibungen gemeinwirtschaftlicher Körperschaften oder Anstalten (Art. 575 und 579 PGR), umwandelbaren Obligationen, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; zu diesen Titeln gehören auch in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind;
b) Schuldbriefe und Gülten, die in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form in Serien (Art. 357 SR) oder sonst in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben worden sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
2) Sind die in Abs. 1 bezeichneten Titel ohne Coupons ausgegeben, so tritt anstelle des Coupons die zum Bezuge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen, Renten, Gewinnanteile oder sonstigen Erträge dienende Urkunde oder der Titel selbst, soweit er die Funktion von Coupons miterfüllt.
Den Obligationencoupons gleichgestellte Urkunden
1) Den Coupons inländischer Obligationen sind gleichgestellt die Urkunden zum Bezuge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung von:
a) Bruchzinsen von Titeln im Sinne von Art. 88b;
b) Prämien von prämiierten Obligationen, die durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung bestimmt worden sind;
c) Zinsen für Guthaben bei inländischen Banken,
- wenn die Guthaben auf länger als zwölf Monate fest angelegt sind, oder
- wenn ihre Rückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als zwölf Monaten verlangt werden kann, oder
- wenn dem Gläubiger für den Fall, dass er das Guthaben auf länger als zwölf Monate stehen lässt, ein höherer Zins oder ein sonstiger Vorteil zugesichert ist;
d) Zinsen für Darlehensguthaben von mehr als 50 000 Franken bei einem inländischen Schuldner, sofern eine der Vertragsparteien im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist oder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
- wenn die vertraglichen Bestimmungen dem Darlehen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleisten, oder
- wenn der Gläubiger innert zwei Jahren die Rückzahlung nicht fordern kann, oder
- wenn die kündigende Partei im Falle der Rückzahlung innert zwei Jahren einen Nachteil erleidet.
Mehrere einem Gläubiger gegen denselben Schuldner zustehende, auf länger als zwei Jahre gewährte Darlehen sind zusammenzuzählen.
e) Vorausvergütungen, die bei der Ausgabe von Titeln im Sinne von Art. 88 b oder bei der Begründung von Bank- oder Darlehensguthaben im Sinne von Bst. c und d dieses Absatzes in Form von Abzügen vom Nennwert gewährt werden, sofern die Vergütung, verteilt auf jedes volle Jahr der vertraglichen Laufzeit, mehr als ein halbes Prozent des Nennwerts ausmacht.
2) Von der Steuer befreit sind die Urkunden über:
a) Zinsen für Bank- und Darlehensguthaben des Landesfürsten, des Landes und der Gemeinden sowie der durch Gesetz errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, welche durch Gesetz oder Landtagsbeschluss Steuerfreiheit geniessen, insbesondere der Liechtensteinischen Kraftwerke, der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Liechtensteinischen Invalidenversicherung und der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zinsen für Darlehensguthaben bankmässiger Betriebe des Landes (Liechtensteinische Landesbank) und der Gemeinden, unbekümmert darum, ob diese Betriebe rechtlich verselbständigt sind oder nicht;
b) Zinsen für Guthaben der Landesbank aufgrund von Darlehen, die sie dem Land oder einer Gemeinde zu Bedingungen gewährt hat, die nicht ungünstiger sind als die von der Bank im Zeitpunkt des Abschlusses oder der Erneuerung des Darlehensvertrages für Hypothekardarlehen im ersten Rang gestellten Bedingungen;
c) Zinsen für Darlehensguthaben, für die Grundpfänder bestellt oder Grundpfandtitel hinterlegt sind, vorausgesetzt, dass der Wert des Unterpfandes nicht in einem offenbaren Missverhältnis zum Betrag des Guthabens steht;
d) Zinsen für Bank- und Darlehensguthaben von Genossenschaften bei Genossenschaftsverbänden, denen sie als Mitglieder angehören, oder von Genossenschaftsverbänden, bei ihren Mitgliedergenossenschaften.
Aktiencoupons u. dgl.
1) Gegenstand der Couponsteuer sind im weitern die Coupons der von einem Inländer ausgegebenen
a) Aktien jeder Art, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile oder anderen vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteile an einer Verbandsperson mit einem in Anteile zerlegten Kapital;
b) Genussscheine, Partizipationsscheine und Urkunden anderer Art, die einen bedingten Gläubigeranspruch auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis einer Verbandsperson mit einem in Anteile zerlegten Kapital verleihen.
2) Art. 88b Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
3) Von der Steuer ausgenommen sind die Coupons der Anteile an Kleingenossenschaften (Art. 483 PGR), an kleinen Versicherungsvereinen (Art. 528 PGR) und an Hilfskassen (Art. 531 PGR).
Den Aktiencoupons u. dgl. gleichgestellte Urkunden
1) Den Coupons der Titel im Sinne von Art. 88 d sind gleichgestellt die Urkunden zum Bezuge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung solcher geldwerten Leistungen der Verbandsperson an die Inhaber der vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteile oder an den Inhaber nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkte der Leistung bestehenden Dividenden oder gewinnberechtigten Anteile am einbezahlten Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital darstellen (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse usw.), sei über die Anteile ein Wertpapier oder Anteilschein ausgestellt worden oder nicht.
2) Die Verlegung des Sitzes einer Verbandsperson ins Ausland steht couponsteuerlich der Liquidation der Verbandsperson gleich.
3) Von der Steuer befreit sind:
a) die Reserven und Gewinne einer Verbandsperson, die bei einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Reserven der aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Verbandsperson übergehen, sofern auch diese über ein in Anteile zerlegtes Kapital verfügt;
b) die Rückzahlung des Nennwertes von Titeln der in Art. 88d Abs. 1 Bst. b genannten Art, sofern sie ausserhalb einer Sanierung gegen Erlegung ihres Nennwertes in bar oder gegen Vermögenswerte, die den Nennwert erreichten oder überstiegen, ausgegeben worden sind.
Coupons von Anteilen an Anlagefonds, Treuhandzertifikaten u. dgl.
1) Gegenstand der Couponsteuer sind im weitern die Coupons der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder Investment-Trust oder an einem Vermögen ähnlicher Art.
2) Zu den Anteilen an einem Vermögen ähnlicher Art gehören auch:
a) die von einer finanziellen Treuhandgesellschaft anstelle mitgliedschaftsrechtlicher Wertpapiere ausgegebenen Anteile (Art. 615 PGR);
b) die von einem Unternehmer durch Vermittlung eines Treuhänders, von einer anstaltsähnlichen Körperschaft, von einem Kommanditär oder aufgrund einer Treuhandurkunde ausgegebenen Treuhänder- oder Treuhandzertifikate (Art. 639 Abs. 7, 648 Abs. 3, 737 Abs. 5, 854 Abs. 6 und 928 PGR);
c) die von einem Treuunternehmen ausgegebenen Wertpapiere über die Treubegünstigung mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen (Art. 932a Ziff. 23, 95 und 114 PGR).
3) Art. 88 b Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
4) Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften auch für Investment-Trusts und, sinngemäss, für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Verwahrungsstelle die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für die Personen, welche diese Funktionen ausüben.
Den Anteilcoupons gleichgestellte Urkunden
1) Den Coupons der Anteile an Anlagefonds sind gleichgestellt alle Urkunden zum Bezuge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung von geldwerten Leistungen aus dem Anlagefonds. Art. 88e Abs. 2 über die Verlegung des Sitzes einer Verbandsperson findet sinngemässe Anwendung.
2) Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn sie infolge förmlich erklärten Widerrufs des Kollektivanlagevertrages durch den Anteilsinhaber oder infolge Auflösung des Anlagefonds oder zwecks seiner Liquidation erfolgt oder wenn es sich um Anteile an einem Vermögen ähnlicher Art handelt.
3) Von der Steuer befreit sind die Rückzahlungen der durch die Erwerber von Anteilen geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden. Sind die Anteile ohne Coupons ausgegeben, oder wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben diese Rückzahlungen von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.
Steuerbemessung
1) Die Steuer beträgt 3 % und wird berechnet:
a) bei Coupons: auf dem Betrage, mit welchem der Couponschuldner den Coupon einlöst;
b) bei gleichgestellten Urkunden: auf dem ausbezahlten, verrechneten oder gutgeschriebenen Betrage (steuerbare Leistung).
2) Die Steuer auf Coupons von Genossenschaftsanteilen wird, wenn der Steuerbetrag für den einzelnen Coupon weniger als 5 Rappen ausmacht, nicht erhoben.
3) An die Steuer auf den Coupons der Anteile an Anlagefonds und auf den ihnen gleichgestellten Urkunden kann der Steuerpflichtige diejenige Couponsteuer anrechnen, die zulasten des Anlagefonds auf im gleichen Rechnungsjahr fällig gewordenen Coupons erhoben worden ist.
4) Lautet der Coupon oder die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzurechnen; der Umrechnung ist, sofern die Parteien nicht einen bestimmten Umrechnungskurs vereinbart haben, das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.
Steuerpflicht
1) Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung.
2) Bei Anlagefonds ist die Fondsleistung steuerpflichtig. Befindet sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle die Verwahrungsstelle. Befinden sich Fondsleitung und Verwahrungsstelle im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteile verbunden hat; mit diesem haftet jede inländische Zahlstelle solidarisch für die Steuer auf den von ihr eingelösten Coupons oder ausgerichteten Leistungen.
3) Im übrigen findet Art. 12 Abs. 2 und 3 Anwendung.
4) Wer aufgrund dieses Artikels steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden.
Überwälzung
1) Der Betrag, mit dem der Coupon eingelöst wird, oder die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um die Steuer zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2) Anstände in bezug auf die Steuerüberwälzung entscheidet die Steuerverwaltung unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Art. 23 bis 25.
Entstehung der Steuerforderung
1) Die Steuerforderung entsteht mit der Fälligkeit des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
2) Ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, den fälligen Coupon einzulösen oder die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Landesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den der Coupon oder die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
Steuerentrichtung
1) Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer, ausgenommen die Steuer auf den Coupons von Genossenschaftsanteilen und auf den ihnen gleichgestellten Urkunden, die von der Steuerverwaltung veranlagt wird (Art. 19 Abs. 2).
2) Der Steuerpflichtige hat der Steuerverwaltung über die von ihm selbst zu veranlagende Steuer innert der Frist von Art. 19 Abs. 4 unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten; die Termine für die Abrechnung über die Steuer auf den Coupons von Kassenobligationen und auf den Zinsen von Bankguthaben sowie für die Entrichtung dieser Steuer werden von der Steuerverwaltung festgesetzt.
3) Die steuerpflichtigen Genossenschaften werden alljährlich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert und haben diese mit den Belegen innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung der Steuerverwaltung einzureichen; die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärung und trifft den Veranlagungsentscheid.
4) Die Vorschriften über Zahlungserleichterungen (Art. 27) und den Steuernachlass (Art. 28) finden beim Bezug der Couponsteuer nicht Anwendung.
Überprüfung der Abrechnungen usw.
1) Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden durch die Steuerverwaltung überprüft (Art. 9).
2) Die Bestreitung der Pflicht, die Couponsteuer zu entrichten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht oder der Pflicht, die Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden vorzulegen.
3) Ist der Steuerpflichtige eine Person, die durch Amts- oder Berufsgeheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Art. 9 Abs. 3), so hat sich die Prüfung auf die Erfüllung seiner eigenen Couponsteuerpflicht zu beschränken.
4) Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen. Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Steuerverwaltung einen Veranlagungsentscheid. Art. 37 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 finden sinngemäss Anwendung.
Entscheide der Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Couponsteuer notwendig macht. Sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a) die Auskunfts- oder Vorlagepflicht (Art. 88n) bestritten wird;
b) die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;
c) für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
d) der Steuerpflichtige oder Mithaftende die geschuldete Steuer nicht entrichtet.
Löschung im Öffentlichkeitsregister
Ein Couponsteuerpflichtiger, der im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, darf im Register erst gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Registeramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder dass der Löschung nichts entgegensteht.
Im 2. Teil (Die Landessteuern) des Steuergesetzes werden der 5. Abschnitt (Die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer) zum 6., der 6. Abschnitt (Die Alkoholgetränkesteuer) zum 7. und der 7. Abschnitt (Die Motorfahrzeugsteuer) zum 8. Abschnitt.
Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes werden wie folgt ergänzt:
Steuergefährdung
Wer, ohne dass der Tatbestand gemäss Art. 145 oder Art. 146 erfüllt ist, die gesetzmässige Durchführung der Couponsteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a) der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, zur Einreichung der Steuererklärung, von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder Belegen nicht nachkommt, oder
b) unrichtige Auskünfte erteilt, wird von der Steuerverwaltung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
Verletzung der Überwälzungsvorschrift
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Couponsteuer unterlässt (Art. 88k) oder zu unterlassen verspricht, wird von der Steuerverwaltung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
3) Die Abs. 1 und 2 finden auf die Steuergefährdung (Art. 144a) und die Verletzung der Überwälzungsvorschrift (Art. 146a) Anwendung.
3) Die Abs. 1 und 2 finden auf die Steuergefährdung (Art. 144a) und die Verletzung der Überwälzungsvorschrift (Art. 146a) Anwendung.
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten in einem und bei Couponsteuergefährdung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Verletzung der Überwälzungsvorschrift und Verletzung des Steuergeheimnisses in fünf Jahren.
Die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen werden durch die neuen Bestimmungen des 5. Abschnittes (Die Couponsteuer) des Steuergesetzes nicht berührt.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef