Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 1967 über die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1968 Nr. 2, wird wie folgt authentisch interpretiert:
An- und Aufbauten, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 9. Januar 1968 fertiggestellt wurden, fallen auch dann unter die Förderung, wenn dadurch eine Überschreitung der Wohnnutzfläche eingetreten ist. Der Charakter des Eigenheimes muss in jedem Fall gewahrt sein.