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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 36 ausgegeben am 21. Juli 1969
Gesetz
vom 12. Juni 1969
betreffend die authentische Interpretation von Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 1967 über die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 1967 über die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1968 Nr. 2, wird wie folgt authentisch interpretiert:
Art. 2
An- und Aufbauten, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 9. Januar 1968 fertiggestellt wurden, fallen auch dann unter die Förderung, wenn dadurch eine Überschreitung der Wohnnutzfläche eingetreten ist. Der Charakter des Eigenheimes muss in jedem Fall gewahrt sein.
§ 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef