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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 48 ausgegeben am 19. Dezember 1969
Gesetz
vom 14. November 1969
über die Herabsetzung des Wahlalters und des Mündigkeitsalters und die Änderung wahlgesetzlicher Vorschriften
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28, LGBl. 1958 Nr. 2, erhält folgende neue Fassung:
1) Aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt sind alle eigenberechtigten liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, welche das 20. Altersjahr vollendet, seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff PGR) haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
Art. 2
Nach Art. 13 des Gesetzes vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes, LGBl. 1939 Nr. 4, wird ein Art. 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Jeder Stimmberechtigte ist bereits bei der Zustellung der Stimmkarte mit den amtlichen Stimmzetteln (Art. 13 Abs. 2) zu versehen.
Art. 3
Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes, LGBl. 1939 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
2) Nach vorhergehender Anmeldung beim Vorsitzenden der Wahlkommission betritt der Wähler die Zelle, bedient sich eines amtlichen Stimmzettels und gibt denselben nach eventuell vorgenommenen Änderungen in ein Kuvert verschlossen an der Wahlurne ab. Nicht in einem Kuvert verschlossene Stimmzettel sind zurückzuweisen.
Art. 4
Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes, LGBl. 1939 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1958, LGBl. 1958 Nr. 2, wird aufgehoben.
Art. 5
Art. 12 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
1) Mündig ist, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat oder als mündig erklärt worden ist.
Art. 6
Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.
Art. 7
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef