Art. 1
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28, LGBl. 1958 Nr. 2, erhält folgende neue Fassung:
1) Aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt sind alle eigenberechtigten liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, welche das 20. Altersjahr vollendet, seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff PGR) haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.