640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1970 Nr. 5 ausgegeben am 4. Februar 1970
Gesetz
vom 22. Dezember 1969
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Nachstehende Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 31 Abs. 1 Bst. d
d) Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern eine solche Gesellschaft den Sitz oder eine geschäftliche Betriebsstätte im Land hat;
Art. 31 Abs. 1 Bst. g
g) der ruhende Nachlass (Verlassenschaft).
Art. 36 Abs. 1
1) Die Steuererklärung erstreckt sich auf Vermögen und Erwerb und ist vom Steuerpflichtigen alljährlich auf den von der Steuerverwaltung nicht vor dem 31. März anzusetzenden Termin auf amtlichem Formular abzugeben. Wegziehende Steuerpflichtige haben die Steuererklärung spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug abzugeben. Die Steuerverwaltung kann einzelnen Steuerpflichtigen auf begründetes schriftliches Gesuch die Eingabefrist bis zu drei Monate verlängern. Voraussetzung für eine Fristerstreckung für mehr als einen Monat ist die Vorauszahlung von 80 % der Vorjahressteuer.
Art. 41 Abs. 2 Bst. f
f) prämienbegünstigte Sparbucheinlagen des Steuerpflichtigen gemäss Sparprämiengesetz.
Art. 42bis
Haushaltabzug für erwerbslose Personen
Vom Reinvermögen eines nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a Steuerpflichtigen dürfen 20 000 Franken abgezogen werden, sofern der Steuerpflichtige einen Haushalt führt und keinen der Erwerbssteuer unterstehenden Erwerb erzielt hat.
Art. 46 Bst. i
i) der Erwerb von Schülern, Lehrlingen und Studenten, sofern er den Betrag von 3 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 46 Bst. k
k) Sparprämien, die der Staat auf Grund des Sparprämiengesetzes ausrichtet.
Art. 47 Abs. 1 Bst. c
c) vom Erwerbe gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. d 1 000 Franken; vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentlichen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der von den Einschätzungsbehörden anzuerkennenden Aufwendungen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. d
d) von den Einkünften gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e:
40 %, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen die periodischen Bezüge beruhen, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
35 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, zu mehr als der Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
30 %, wenn es sich um Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt;
30 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, zur Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
25 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Viertel vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
20 % in allen übrigen Fällen.
Art. 47 Abs. 2
2) Von dem gemäss Abs. 1 ermittelten steuerbaren Erwerb dürfen abgezogen werden
a) ein Betrag von 2 000 Franken für Steuerpflichtige ohne eigenen Haushalt und von 3 000 Franken für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen;
b) für jedes nicht erwerbstätige Kind unter 16 Jahren und für jedes Kind über 16 Jahren, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist, sofern der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einen Betrag von 900 Franken;
c) für jede Person, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Verpflichtung in erheblichem Masse unterstützt, ein Betrag von 700 Franken. Für Kinder, für die schon gemäss Bst. b ein Abzug gewährt wird, ist der Abzug nicht mehr zulässig;
d) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung entrichteten eigenen Beiträge;
e) die Prämien und Beiträge an Pensionskassen, Lebensversicherungen, Unfall-, Nichtbetriebsunfall- und Krankenversicherungen für sich selbst, die Ehefrau und die Kinder, für die gemäss Bst. b ein Abzug gewährt worden ist, sowie für die im gleichen Haushalte lebenden nicht selbständig steuerpflichtigen verwandten Familienmitglieder, höchstens jedoch 10 % des steuerbaren Erwerbes und nicht mehr als 500 Franken pro Person;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, deren Eltern im Lande Wohnsitz haben, ausser den Kosten der Volks- und Realschulen, bis zu einer Höhe von 5 000 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen;
g) die Krankheitskosten, die, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. e genannten Personen getragen hat, bis zu 3 000 Franken pro Person jährlich. Krankheitskosten unter 200 Franken sind nicht abzugsfähig. Die Krankheitskosten sind durch Belege nachzuweisen.
Art. 52
Feststellung des Steuerbetrages
1) Die nach den Bestimmungen des Art. 49 festgesetzten Betreffnisse der Vermögenssteuer und der Erwerbssteuer sind für jeden Steuerpflichtigen zusammenzurechnen. Die sich hiernach ergebende Summe der Steuerbetreffnisse wird durch die Zuschläge nach Massgabe des Art. 54 erhöht.
2) Auf die Steuer von Gemeinden, von Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften finden die Abzüge gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis g und die Zuschläge gemäss Art. 54 keine Anwendung.
3) Wenn ein Steuerpflichtiger nur für einen Teil seines Vermögens oder Erwerbes im Lande steuerpflichtig ist, so finden die Abzüge gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis g und gemäss Art. 42bis nur im Verhältnis des Inlandvermögens und Inlanderwerbes zum Gesamtvermögen und zum Gesamterwerbe statt, und der Zuschlag gemäss Art. 54 ist mit dem Prozentsatz zu berechnen, der für die auf das Gesamtvermögen und den Gesamterwerb berechnete Steuer massgebend wäre. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 36 Abs. 2.
4) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so finden die Abzüge gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis g und Art. 42bis nur mit dem der Dauer entsprechenden Bruchteile statt, und der Zuschlag gemäss Art. 54 ist mit dem Prozentsatz zu erheben, welcher für die nach dem Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht auf ein volles Jahr umgerechneten Steuer massgebend wäre.
Art. 54
Zuschläge
Übersteigt die Summe beider Steuerbetreffnisse den Betrag von 186 Franken, so wird sie durch einen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nach der folgenden Skala errechnet:
Wenn sich ein Steuerbetrag ergibt von
so ist auf den Steuerbetrag ein Zuschlag zu entrichten von
über 186 Franken bis einschliesslich 196 Franken
5 %
über 196 Franken bis einschliesslich 207 Franken
10 %
über 207 Franken bis einschliesslich 218 Franken
15 %
über 218 Franken bis einschliesslich 230 Franken
20 %
über 230 Franken bis einschliesslich 243 Franken
25 %
über 243 Franken bis einschliesslich 256 Franken
30 %
über 256 Franken bis einschliesslich 270 Franken
35 %
über 270 Franken bis einschliesslich 285 Franken
40 %
über 285 Franken bis einschliesslich 301 Franken
45 %
über 301 Franken bis einschliesslich 318 Franken
50 %
über 318 Franken bis einschliesslich 335 Franken
55 %
über 335 Franken bis einschliesslich 353 Franken
60 %
über 353 Franken bis einschliesslich 372 Franken
65 %
über 372 Franken bis einschliesslich 392 Franken
70 %
über 392 Franken bis einschliesslich 414 Franken
75 %
über 414 Franken bis einschliesslich 437 Franken
80 %
über 437 Franken bis einschliesslich 461 Franken
85 %
über 461 Franken bis einschliesslich 486 Franken
90 %
über 486 Franken bis einschliesslich 513 Franken
95 %
über 513 Franken bis einschliesslich 541 Franken
100 %
über 541 Franken bis einschliesslich 571 Franken
105 %
über 571 Franken bis einschliesslich 602 Franken
110 %
über 602 Franken bis einschliesslich 635 Franken
115 %
über 635 Franken bis einschliesslich 670 Franken
120 %
über 670 Franken bis einschliesslich 707 Franken
125 %
über 707 Franken bis einschliesslich 746 Franken
130 %
über 746 Franken bis einschliesslich 787 Franken
135 %
über 787 Franken bis einschliesslich 830 Franken
140 %
über 830 Franken bis einschliesslich 876 Franken
145 %
über 876 Franken bis einschliesslich 924 Franken
150 %
über 924 Franken bis einschliesslich 975 Franken
155 %
über 975 Franken bis einschliesslich 1 029 Franken
160 %
über 1 029 Franken bis einschliesslich 1 086 Franken
165 %
über 1 086 Franken bis einschliesslich 1 146 Franken
170 %
über 1 146 Franken bis einschliesslich 1 209 Franken
175 %
über 1 209 Franken bis einschliesslich 1 275 Franken
180 %
über 1 275 Franken bis einschliesslich 1 345 Franken
185 %
über 1 345 Franken bis einschliesslich 1 419 Franken
190 %
über 1 419 Franken bis einschliesslich 1 497 Franken
195 %
über 1 497 Franken bis einschliesslich 1 579 Franken
200 %
über 1 579 Franken bis einschliesslich 1 650 Franken
205 %
über 1 650 Franken bis einschliesslich 1 724 Franken
210 %
über 1 724 Franken bis einschliesslich 1 802 Franken
215 %
über 1 802 Franken bis einschliesslich 1 883 Franken
220 %
über 1 883 Franken bis einschliesslich 1 968 Franken
225 %
über 1 968 Franken bis einschliesslich 2 057 Franken
230 %
über 2 057 Franken bis einschliesslich 2 150 Franken
235 %
über 2 150 Franken bis einschliesslich 2 247 Franken
240 %
über 2 247 Franken bis einschliesslich 2 348 Franken
245 %
über 2 348 Franken bis einschliesslich 2 454 Franken
250 %
über 2 454 Franken bis einschliesslich 2 564 Franken
255 %
über 2 564 Franken bis einschliesslich 2 679 Franken
260 %
über 2 679 Franken bis einschliesslich 2 800 Franken
265 %
über 2 800 Franken bis einschliesslich 2 926 Franken
270 %
über 2 926 Franken
275 %
Art. 55
Verhältnis der Zuschläge zu den Steuersätzen
Die in Art. 54 genannten Beträge der Steuerbetreffnisse, nach welchen sich die Höhe der Zuschläge richtet, gelten unter der Voraussetzung, dass die vom Landtag festgesetzten Steuersätze den gesetzlichen Steuereinheiten entsprechen. Werden die Steuern mit Bruchteilen oder einem Vielfachen der gesetzlichen Steuereinheiten erhoben, so erfahren die genannten Beträge eine Ermässigung oder eine Erhöhung in demselben Verhältnis, in welchem die vom Landtag festgesetzten Steuersätze zu den gesetzlichen Steuereinheiten stehen.
Art. 58 Satz 1
Der Satz der Rentnersteuer beträgt 15 % des steuerbaren Aufwandes.
Art. 76 Abs. 1
Die Kapitalsteuer wird berechnet auf das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital und auf die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven. Die Bewertung erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres. Der Vermögenszuwachs während des Jahres, sei es durch Erhöhung des Kapitals oder durch erzielte Gewinne, ist in Abzug zu bringen.
Art. 77
Ertragssteuer
1) Die Ertragssteuer wird auf den jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag besteht aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge mit Einschluss der Kapital- und Liquidationsgewinne. Die Bestimmungen des Art. 47 Abs. 1 Bst. b Unterbst. cc finden Anwendung.
2) Zum steuerbaren Reinertrag gehören:
a) der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Ausscheidung des Saldovortrages aus dem Vorjahre;
b) alle vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden;
c) Abschreibungen, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet sind und sich als Bildung stiller Reserven erweisen. Die Abschreibungsgrundsätze werden in einer Verordnung festgelegt;
d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet sind und sich als Bildung stiller Reserven erweisen, vorbehaltlich der Zuweisung an die in Art. 76 Abs. 2 bezeichneten Fonds und der allenfalls begünstigten Rückstellungen gemäss Art. 78;
e) die den Verwaltungs- und Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft zufliessenden Anteile am Reingewinn;
f) die unter die Mitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens oder an Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnanteilsrechten (Genussscheine, Gründeranteile) oder diesen nahestehende Personen verteilten Gewinne und verdeckten Gewinnausschüttungen.
3) Bezahlte Steuern, mit Ausnahme der für die Inhaber oder Gesellschafter bezahlten Couponsteuern, gelten als geschäftsmässig begründete Unkosten.
Art. 79 Abs. 3
3) Bei steuerpflichtigen Unternehmungen ohne einbezahltes Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital findet für die Ertragssteuer der Höchstsatz Anwendung.
Art. 81 Abs. 2
2) Bei Steuerpflichtigen, die innert der angesetzten oder erstreckten Fristen die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen, kann die Steuerverwaltung, unter Vorbehalt der Strafbestimmungen nach Art. 144, die freie Einschätzung des steuerbaren Kapitals und Reinertrages unter sinngemässer Anwendung von Art. 38 und 39 vornehmen.
Art. 83 Abs. 1 letzter Satz
Die Kapitalsteuer beträgt ein Promille, mindestens jedoch 600 Franken jährlich.
Art. 84 Abs. 4
4) Die Sitzunternehmen bezahlen ohne Einrechnung einer eventuell auf das inländische Grundeigentum zu leistenden Vermögenssteuer mindestens 600 Franken jährlich.
Art. 126
Kapital- und Ertragssteuer
Von der Kapital- und Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die Gesellschaft oder das Unternehmen den Sitz oder die Betriebsstätte hat, zwei Drittel. Sind Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter die Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, zwei Drittel des Anteils erhält. Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen Gesellschaft, so ist der Steueranteil nach Massgabe der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte und unter besonderer Berücksichtigung der beschäftigten Arbeitskräfte aufzugliedern.
II.
Art. 53 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, wird aufgehoben.
III.
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt unter Berücksichtigung der folgenden Absätze mit seiner Kundmachung in Kraft.
2) Bei der Erhebung und dem Bezug der Vermögens- und Erwerbsteuer finden die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals im Jahre 1970 für die das Jahr 1969 betreffende Vermögens- und Erwerbsteuer Anwendung.
3) Die Erhöhung der Mindeststeuerbeträge (Art. 83 Abs. 1 letzter Satz und Art. 84 Abs. 4) wirkt nicht für das laufende Steuerjahr der einzelnen Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen.
4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen werden von der Erhöhung der Mindeststeuerbeträge (Art. 83 Abs. 1 letzter Satz und Art. 84 Abs. 4) nicht berührt.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef