640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1970 Nr. 18 ausgegeben am 14. April 1970
Gesetz
vom 1. März 1970
betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern
I.
Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961 wird wie folgt ergänzt:
Art. 128bis
1) Das Steuerergebnis der Gemeinden pro Einwohner wird durch einen Zuschlag aus Landessteuermitteln auf 25 % über dem rechnerischen Mittel angehoben.
2) Das rechnerische Mittel ergibt sich aus den Gesamtsteuereinnahmen aller Gemeinden einschliesslich bisherigem Finanzausgleich geteilt durch die Landes-Einwohnerzahl nach der jeweils letzten liechtensteinischen Volkszählung.
3) Der Finanzausgleich gemäss Abs. 1 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betreffende Gemeinde einen Gemeindesteuerzuschlag von nicht weniger als 200 % erhebt. Gemeinden, die einen Zuschlag von mehr als 200 % erheben, erhalten diesen Mehrzuschlag zusätzlich.
4) Die für den Finanzausgleich gemäss Abs. 1 benötigten Mittel werden zu einem Drittel dem Ergebnis aus der Warenumsatzsteuer und zu zwei Dritteln dem Ergebnis aus der Gesellschaftssteuer entnommen.
II.
Dieses Gesetz wird erstmals auf das Rechnungsjahr 1969 angewendet.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 1. März 1970, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
4 312
eingegangene Stimmzettel
3 418
Annehmende sind
2 181
Verwerfende sind
1 045
ungültige Stimmen
30
leere Stimmen
92
beschliesst:
Die Referendumsvorlage betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern wird vom Volk als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef