640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 9 ausgegeben am 25. Januar 1971
Gesetz
vom 17. Dezember 1970
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Nachstehende Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 45 Abs. 2 Bst. d
d) Gehälter, Löhne und andere Vergütungen aus Beamtungen, Anstellungen und sonstigen Dienstverhältnissen; ist der Inhaber eines nach Art. 73 steuerpflichtigen Unternehmens in diesem tätig, so hat er ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei ist zu berücksichtigen der Umfang der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben tätige Personen, die am Kapital der Gesellschaft massgebend beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausüben können.
Art. 79
1) Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt zwei Promille.
2) Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt halb soviel Prozente des Reinertrages, als dieser Reinertrag Prozente des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch mindestens 7, 5 % und höchstens 15 % des Reinertrages. Bruchteile eines halben Prozentes sind für die Berechnung des Steuersatzes auf einen halben Prozent aufzurunden.
3) Der nach Ziff. 2 ermittelte Steuersatz für die Ertragssteuer erhöht sich um
1 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
8 %
des steuerbaren Kapitals
11/2 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
10 %
des steuerbaren Kapitals
2 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
12 %
des steuerbaren Kapitals
21/2 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
14 %
des steuerbaren Kapitals
3 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
16 %
des steuerbaren Kapitals
31/2 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
18 %
des steuerbaren Kapitals
4 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
20 %
des steuerbaren Kapitals
41/2 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
22 %
des steuerbaren Kapitals
5 %,
wenn die Ausschüttung mehr als
24 %
des steuerbaren Kapitals
ausmacht. Als Ausschüttung gilt jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen, die sich nicht als Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals darstellt (Dividenden, Bonus, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuwendung von Genussscheinen usw.). Gratisaktien zur Kapitalerhöhung sind nur dann als Ausschüttung zu berücksichtigen und rückwirkend auf das Jahr der Ausgabe zu besteuern, wenn vor Ablauf von 5 Jahren das Kapital der Gesellschaft herabgesetzt oder das Unternehmen liquidiert wird.
4) Bei steuerpflichtigen Unternehmungen ohne einbezahltes Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital findet für die Ertragssteuer der Höchstsatz nach Abs. 2 und 3 Anwendung.
§ 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt erstmals bei der Erhebung und dem Bezuge der Vermögens- und Erwerbssteuer, Kapital- und Ertragssteuer im Jahre 1971 für die das Steuerjahr 1970 betreffende Steuer in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef