Art. 128bis Abs. 1 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961 in der Fassung des Gesetzes vom 1. März 1970, LGBl. 1970 Nr. 18, erhält folgende neue Fassung:
1) Das Steuerergebnis der Gemeinden pro Einwohner wird durch einen Zuschlag aus Landesmitteln auf das rechnerische Mittel angehoben.