| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1972
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Nr. 36
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ausgegeben am 16. Juni 1972
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Gesetz
vom 9. Mai 1972
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Art. 59, 67 Abs. 2, 74, 88, 95 Abs. 1 und 96 des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, erhalten folgende neue Fassung:
B. Organisation und Verfahren
a) Besetzung
1) Das Land bildet einen Registeramtskreis.
2) Das Registeramt (Zivilstandsamt) wird von einem von der Regierung bestellten Registerführer (Zivilstandsbeamten) und seinem Stellvertreter geführt.
2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leisten.
Für die Eintragungen über Geburten, Todesfälle und Ehen ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig.
Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Regierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.
1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.
Die nach Familienrecht erfolgte Legitimation ist von der Behörde dem Registerführer zur Anmerkung am Rande seiner Register mitzuteilen.
Nach Art. 105 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird ein Art. 105bis mit folgendem Wortlaut eingeschaltet:
G. Verordnungsrecht
Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung herangezogen werden.
Die Art. 77 Abs. 1, 93 Abs. 2, 98 Abs. 2 und 102 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, werden wie folgt abgeändert:
a) Im Art. 77 Abs. 1 haben die Worte "von andern inländischen Registerführern oder" zu entfallen;
b) im Art. 93 Abs. 2 haben die Worte "und den Registerämtern des ordentlichen Wohnsitzes" zu entfallen;
c) im Art. 98 Abs. 2 haben die Worte "dieser Gemeinde" zu entfallen;
d) im Art. 102 Abs. 1 haben die Worte "des letzten Wohnsitz- und Heimatortes" zu entfallen.
Die Art. 62, 75, 99 Abs. 2 und 100 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, werden aufgehoben.
Wo in Gesetzen und Verordnungen die Registerführer, die Zivilstandsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Landes.
Das Gesetz betreffend die staatliche Matrikenführung vom 4. Dezember 1917, LGBl. 1917 Nr. 12, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef