Art. 1
Art. 373 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, erhält einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut:
2) Die konzessionierten Banken haben im Falle der Nichtbefriedigung das Recht, sich auch ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch freihändige Pfandverwertung aus dem Erlös bezahlt zu machen.