214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 37 ausgegeben am 19. Juni 1972
Gesetz
vom 9. Mai 1972
betreffend die Abänderung von Art. 323 des Sachenrechtes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 373 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, erhält einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut:
2) Die konzessionierten Banken haben im Falle der Nichtbefriedigung das Recht, sich auch ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch freihändige Pfandverwertung aus dem Erlös bezahlt zu machen.
Art. 2
Der bisherige Abs. 2 des Art. 373 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, wird zu Abs. 3.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef