831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1973 Nr. 4 ausgegeben am 30. Januar 1973
Gesetz
vom 18. Dezember 1972
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung der Gesetze vom 19. November 1959, 23. Dezember 1959, 28. Dezember 1962, 28. Dezember 1963, 10. Dezember 1965 und 21. Dezember 1968, wird geändert und ergänzt wie folgt:
Art. 21
XI. Verwaltungskosten-Voranschlag
Der Voranschlag ist bei der Regierung einzureichen und bedarf der Genehmigung des Landtages.
Art. 25bis
2. Höhe
Das Vermögen der Anstalt hat mindestens das Fünffache einer Jahresausgabe zu betragen und darf in der Regel den zehnfachen Betrag der Ausgaben nicht übersteigen.
Art. 35 Abs. 1
1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Art. 35 Abs. 3
3) Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 50. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.
I. Beitragspflicht
Art. 36 Abs. 1
1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben.
Art. 38 Abs. 1
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3,8 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 7,6 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 16 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,8 %.
3. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,6 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 16 000, aber mindestens 2 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,8 %.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 2 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 76 Franken im Jahr zu entrichten.
Art. 43
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 76 bis 3 800 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Vorbehalten bleibt Art. 44. Für nicht erwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 76 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 76 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 3 800 Franken zu entrichten.
3) Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 76 Franken gemäss Art. 38, 39 und 41 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 76 Franken im Jahr.
Art. 46 Abs. 2
2) Rechtskräftige Beitragsverfügungen der Anstalt sind Exekutionstitel.
Art. 46 Abs. 3
wird aufgehoben.
Art. 48
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 3,8 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Art. 49bis Abs. 2
2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 4 % aller Versicherungsbeiträge. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Art. 45 und 46 finden entsprechende Anwendung.
Art. 52 Abs. 3
3) Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen und Hinterlassenen solcher Personen können unter bestimmten, von der Regierung festzulegenden Voraussetzungen, die gemäss den Art. 38, 39, 41 und 43 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen und der Heimatstaat Gegenrecht hält.
Art. 55 Abs. 1
1) Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaaraltersrente besteht,
a) Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
Art. 55 Abs. 2
2) Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine Ehepaaraltersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaaraltersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
Art. 56 Abs. 2
2) Die Ehefrau ist befugt, für sich die halbe Ehepaaraltersrente zu beanspruchen. Bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruches hat die Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaaraltersrente beanspruchen will. Sie kann jederzeit auf ihren Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 56bis
III.bis Zusatzrente für die Ehefrau
1) Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch besteht auch für eine jüngere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf die einfache Altersrente eine entsprechende Zusatzrente zu einer einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die geschiedene oder getrennte Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.
2) Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 56ter
III.bis Kinderrente
1) Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente. Die Regierung kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Kinderrenten, erlassen.
2) Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruches auf die Altersrente Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung bezogen haben, werden diese weiter gewährt, solange die Voraussetzungen für eine Kinderrente gegeben sind.
IV. Anspruch auf Witwenrente
Art. 57 Abs. 1
1) Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen,
a) sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben;
b) sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder des verstorbenen Ehemannes als Pflegekinder der Witwe im Sinne von Art. 62 Abs. 3 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Art. 34 oder 35 versichert war;
c) sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Pflegekinder im Sinne von Art. 62 Abs. 3 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Art. 34 oder 35 versichert war und das oder die Pflegekinder von der Witwe an Kindes Statt angenommen werden;
d) sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen oder Pflegekinder im Sinne von Bst. b und c haben, das 45. Altersjahr von ihnen zurückgelegt worden ist und sie mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind; war eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
Art. 57 Abs. 3
3) Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats, im Falle der Annahme eines Pflegekindes an Kindes Statt gemäss Abs. 1 Bst. c am ersten Tag des der Kindesannahme folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe.
Art. 59 Abs. 1
1) Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben, vorbehalten Art. 62 Abs. 1, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rentenberechtigung von Kindern, deren leibliche Mutter gestorben ist.
Art. 62bis
Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern für sie eine Kinderrente zur Alters- oder zur Invalidenrente beanspruchen können. Die Kinderrente muss jedoch mindestens dem Betrag der ausfallenden Waisenrente entsprechen.
Art. 64 Abs. 3
3) Die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 38 Abs. 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
Art. 64 Abs. 4
4) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird
a) ab 1. Januar 1973 mit dem Faktor 1.9,
b) ab 1. Januar 1975 mit dem Faktor 2.1
aufgewertet.
Art. 65 Abs. 3
3) Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau wird das für die Berechnung der Ehepaaraltersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau
a) bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat oder
b) bei der Scheidung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Art. 65 Abs. 4
4) Der Anspruch auf die gemäss Abs. 3 berechnete Rente entsteht frühestens am ersten Tag des dem Tode des geschiedenen Mannes folgenden Monats.
Art. 66 Abs. 3
3) Wäre die ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaaraltersrente, so wird zur Ehepaaraltersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt.
Art. 67 Abs. 3
3) Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 62 Jahre sind die für die Berechnung der Witwenrente massgebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und ihr durchschnittliches Jahreseinkommen nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.
Art. 67bis Abs. 2
2) Ist die Invalidenrente gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.
Art. 67bis Abs. 3
3) Treten an die Stelle der gemäss Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes über die Invalidenversicherung bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.
III. Vollrente
Art. 68
1. Einfache Altersrente
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen
a) ab 1. Januar 1973 aus einem festen Rententeil von 320 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens;
b) ab 1. Januar 1975 aus einem festen Rententeil von 400 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2) Die einfache Altersrente beträgt
a) ab 1. Januar 1973 mindestens 400 Franken und höchstens 800 Franken im Monat;
b) ab 1. Januar 1975 mindestens 500 Franken und höchstens 1 000 Franken im Monat.
Art. 69
2. Ehepaaraltersrente
Die Ehepaaraltersrente beträgt 150 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 69bis
2. bis Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente
1) Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 35 % und die Kinderrente 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.
2) Für die Zusatzrente und die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Altersrente.
Art. 70 Abs. 2
2) Die einmalige Witwenabfindung beträgt für Witwen,
a) die weniger als ein Jahr verheiratet waren, das Doppelte;
b) die mindestens ein Jahr verheiratet waren und vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, das Dreifache;
c) die mindestens ein Jahr, jedoch weniger als fünf Jahre verheiratet waren und nach dem 40. Altersjahr verwitwet sind, das Vierfache;
d) die mehr als fünf Jahre verheiratet waren und nach Zurücklegung des 40. Altersjahres und vor Vollendung des 45. Altersjahres verwitwet sind, das Fünffache
des Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.
Art. 72 Abs. 2
2) Bei der Berechnung des Bruchteils wird das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges berücksichtigt. Ausserdem können die Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden.
Art. 72 Abs. 3
3) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. Sie kann für Fälle mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen fehlenden Beitragsjahren besondere Regeln aufstellen.
Art. 75 Abs. 1
VI. Kürzung ordentlicher Renten
1) Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten ausgerichtet.
C. Ausserordentliche Renten
Art. 76
I. Bezügerkreis
1) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Landesbürger und Flüchtlinge, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche Rente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
   
ab 1.1.1973
ab 1.1.1975
a)
für einfache Alters- und Witwenrente
Fr. 10 000.-
Fr. 12 000.-
b)
für Ehepaaraltersrente
Fr. 16 000.-
Fr. 18 000.-
c)
für einfache Waisen- und Vollwaisenrente
Fr. 6 000.-
Fr. 7 000.-
2) Für Ehemänner, die Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen für die Bezüger von Ehepaaraltersrenten Anwendung. Die Einkommensgrenze für Bezüger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaaraltersrenten wird für jedes Kind, für das eine Kinderrente beansprucht wird, um den Betrag der Einkommensgrenze für Bezüger von Waisenrenten erhöht. Die Regierung kann für Altersrentner mit Kindern und für Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
3) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung nähere Vorschriften.
4) Ist die ordentliche Rente kleiner als die ausserordentliche Rente, so wird, solange die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, ausschliesslich die ausserordentliche Rente gewährt.
5) Ausländer und Staatenlose ohne Flüchtlingseigenschaft haben Anspruch auf ausserordentliche Rente nach den voranstehenden Bestimmungen, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
Art. 77 Abs. 1
1) Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehalten Abs. 2, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
Art. 77bis Abs. 1
1) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem Grade hilflos sind. Frauen müssen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
Art. 77bis Abs. 3
3) Die Hilflosenentschädigung entspricht 80 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 Abs. 2.
Art. 77bis Abs. 4
4) Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.
§ 2
Übergangsbestimmungen
1. Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1973
1) Die am 1. Januar 1973 laufenden Renten werden im gleichen Verhältnis erhöht wie die Mindestrenten von 1973 gegenüber den Mindestrenten von 1972. Dabei gelten für die vor dem 1. Januar 1969 entstandenen Renten die gleichen Höchstansätze wie für 1973. Für die Heraufsetzung der Renten bei unvollständiger Beitragsdauer können besondere Bestimmungen erlassen werden.
2) Die prozentualen Erhöhungen betragen:
81,82 %
für die einfache Altersrente, die Witwenrente sowie die einfache Waisen- und Kinderrente, ferner für die Vollwaisen- und Doppelkinderrente;
70,455 %
für die Ehepaar-Rente;
59,1 %
für die Zusatzrente der Ehefrau;
21,2 %
für die Doppelkinderrente, sofern sie durch die einfache Kinderrente ersetzt wird.
2. Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1975
1) Die Bestimmungen gemäss Art. 64 Abs. 4 Bst. b, Art. 68 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 76 Abs. 1 über die Berechnung und Höhe der ordentlichen und ausserordentlichen Renten finden auf die ab 1. Januar 1975 an neu entstehenden Renten sowie auf die laufenden und neu entstehenden Hilflosenentschädigungen Anwendung.
2) Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden von diesem Zeitpunkt an um 20 %, jedenfalls aber auf die jeweiligen neuen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art abgelöst, so ist diese nach den bis 31. Dezember 1974 geltenden Berechnungsregeln festzusetzen und entsprechend zu erhöhen.
3. Weiterer Geltungsbereich
Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten auch für die Invalidenversicherung.
§ 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef