| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1973 |
Nr. 5 |
ausgegeben am 31. Januar 1973 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1972
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung der Gesetze vom 5. Oktober 1961, 28. Dezember 1962, 28. Dezember 1963, 16. Juni 1965, 10. Dezember 1965 und 21. Dezember 1968, wird geändert und ergänzt wie folgt:
2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 4 % aller Versicherungsbeiträge. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Die Art. 45 und 46 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Versicherungsmässige Voraussetzungen
1) Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen können an alle versicherten Landesbürger, Ausländer und Staatenlose gewährt werden.
2) Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Zusätzliche Kosten, die durch eine andere Ausführung entstehen, hat der Versicherte selbst zu tragen.
3) Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge im Sinne von Abs. 1 zugesprochen wurden, können solche, solange die Voraussetzungen weiterbestehen, zugesprochen werden.
Anspruch und Erlöschen des Anspruchs
1) Dem Versicherten wird während der Eingliederung ein Taggeld gewährt, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 41 sowie an minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren oder sich in beruflicher Ausbildung befinden, wird kein Taggeld gewährt.
2) Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Es wird jedoch schon vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Naturallohn bezogen hat. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
Höhe
Als Taggeld werden gewährt:
a) für Verheiratete und für Alleinstehende, die mit Kindern im Sinne von Art. 49 zusammenleben oder für Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie oder für Geschwister sorgen, 60 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 30 Franken und höchstens 50 Franken im Tag;
b) für die übrigen Alleinstehenden 40 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 20 Franken und höchstens 40 Franken im Tag.
Kinderzulage
Für jedes Kind, das im Falle des Todes des Invaliden eine Waisenrente beanspruchen könnte, wird zum Taggeld gemäss Art. 48 eine Zulage von 5 Franken im Tag gewährt. Taggeldberechtigte Frauen mit Kindern haben Anspruch auf diese Zulage.
3) Die Ehefrau ist befugt, für sich die Hälfte der zutreffenden Ehepaar-Invalidenrente zu beanspruchen. Bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruchs hat die Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaar-Invalidenrente beanspruchen will. Sie kann jederzeit auf ihren Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
1. Für die Ehefrau
2) Leben die Ehegatten geschieden, getrennt, oder sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
2. Für die Kinder
1) Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
3) Für Adoptiv- und Pflegekinder, die erst nach dem Eintritt der Invalidität adoptiert oder in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente.
2) Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 125 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.
Höhe der Zusatzrenten
1) Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 35 %, die einfache Kinderrente 40 % und die Doppel-Kinderrente 60 % der einfachen Invalidenrente.
wird aufgehoben.
Kürzung wegen Überversicherung
1) Die Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.
2) Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten ausgerichtet.
3) Die Regierung erlässt über die Einzelheiten und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften.
III. Die ausserordentlichen Renten
Bezügerkreis
1) Die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung werden den in Liechtenstein wohnhaften Landesbürgern analog den Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
2) Die Einkommensgrenzen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden keine Anwendung.
3) Wird eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung durch eine ausserordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so wird auch diese ohne Anwendung der Einkommensgrenzen gewährt.
Höhe
1) Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehalten Abs. 2, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
2) Für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, beträgt die ausserordentliche Rente 133 1/3 % des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Zusatzleistung an Hilflose
1) Im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Art. 77bis Abs. 4 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
3) Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt mindestens 40 % und höchstens 80 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef