930.112
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1973 Nr. 33 ausgegeben am 6. August 1973
Verordnung
vom 26. Juni 1973
betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 71 des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe vom 29. November 1945, LGBl. 1946 Nr. 4 und Art. 57 des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. November 1966, LGBl. 1967 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Art. 1
1) Diese Verordnung regelt die Sonn- und Feiertagsruhe in sämtlichen Gewerbebetrieben sowie die Öffnungszeiten für
a) alle Ladengeschäfte und Kioske. Als Kiosk gilt eine kleine, alleinstehende oder an einem oder in einem Gebäude angebrachte, auf Dauer errichtete Verkaufsstelle, die nicht in einem Raum eingerichtet ist, in dem auch andere Waren geführt werden oder der eine direkte Verbindung zu einem anderen Verkaufsraume hat. Als Kioskware dürfen lediglich Ansichtskarten, Zeitungen, Zeitschriften, Landkarten oder andere der Orientierung dienende Druckerzeugnisse, Reisebedarfsmittel (Filme, Sonnenbrillen, Sonnenschutzcrème, Spazierstöcke, Abzugbilder, Wimpel und dergleichen), Reiseerfrischungen (alkoholfreie Getränke in Flaschen, Würstchen, Dauerzuckerwaren, Schokoladen, Kaffee- und Milchpulver und dergleichen), Rauchwaren und Reiseandenken geführt werden;
b) die Friseurgeschäfte;
c) die Ladengeschäfte der Handwerksbetriebe.
2) Der Ladenschluss erstreckt sich auch auf das Austragen von Waren durch die in Abs. 1 Bst. a bis c angeführten Betriebe.
3) Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe unterliegen ebenfalls dieser Verordnung.
Art. 2
1) An Sonn- und Feiertagen hat in sämtlichen Gewerben die Arbeit zu ruhen, sofern nicht durch Gesetz oder diese Verordnung geregelte Ausnahmen bestehen. Ausgenommen sind ebenfalls kleinere unaufschiebbare Arbeiten oder solche, zu deren Durchführung eine besondere behördliche Bewilligung erwirkt wurde.
2) Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung gelten Neujahr, Hl. Drei Könige, Maria Lichtmess, St. Josefstag, Maria Verkündigung, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht, St. Stephanstag.
3) Bewilligungsbehörde ist in allen Fällen die Regierung bzw. die von ihr delegierte Dienststelle.
Art. 3
1) Von dem in Art. 2 dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Verbote der Sonn- und Feiertagsarbeit sind ausgenommen:
- Apotheken
- Photographengeschäfte
- Blumengeschäfte
- Geschäfte der Bäcker-, Konditor- und Metzgerbetriebe, Brotablagen, Milchgeschäfte und Lebensmittelhandlungen
- Geschäfte im Alpengebiet und Kioske
- Tankstellen
- Kinos
- Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe
- Personentransportbetriebe,
wobei folgende einschränkende Bestimmungen gelten:
a) die Apotheken, Photographen- und Blumengeschäfte können ihre Verkaufslokale von 11.00 bis 13.00 Uhr offen halten;
b) die Geschäfte der Bäcker-, Konditor- und Metzgerbetriebe, Brotablagen, Milchgeschäfte und Lebensmittelhandlungen dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 8.30 Uhr offen halten;
c) die Geschäfte im Alpengebiet und die Kioske dürfen an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 18.00 Uhr offen halten;
d) Tankstellen und Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, dürfen an Sonn- und Feiertagen längstens bis 21.00 Uhr offen halten;
e) für die Kinos gelten folgende Sperrzeiten: nebst den in Art. 4 aufgeführten hohen Feiertagen die zwei letzten Tage der Karwoche, ferner Allerheiligen und Allerseelen. An anderen Sonn- und Feiertagen darf nicht vor Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes gespielt werden.
2) Das Austragen von Waren an Sonn- und Feiertagen ist untersagt, ausgenommen die Belieferung von Gaststätten mit Lebensmitteln in dringenden Fällen sowie die Milchzufuhr am Vormittag.
Art. 4
1) Als hohe Feiertage gelten der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, Fronleichnam und der erste Weihnachtsfeiertag.
2) An diesen Tagen hat jede gewerbliche Arbeit, ausser im Gast-, Personentransport- und Tankstellengewerbe, zu ruhen und es können keine weiteren Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 5
Diese Verordnung findet in bezug auf die Öffnungszeiten keine Anwendung auf:
a) Apotheken und Drogerien für die Abgabe von Medikamenten;
b) Tankstellen.
Art. 6
1) Die Öffnungszeiten der dieser Verordnung unterstellten Betriebe, mit Ausnahme der Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, sind:
von Montag bis Freitag von 7.30 bis 18.30 Uhr
am Samstag von 7.30 bis 17.00 Uhr
2) Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, dürfen an Werktagen bis längstens 21.00 Uhr offen halten.
3) Am Heiligabend und an Silvester wird der Ladenschluss auf 16.00 Uhr festgelegt.
Art. 7
1) Alle Ladengeschäfte, Friseurgeschäfte und Ladengeschäfte der Handwerksbetriebe haben am Montag Nachmittag oder am Dienstag Nachmittag geschlossen zu halten. Metzgereien mit Verarbeitungsbetrieben können den freien Halbtag selbst bestimmen. Der freie Halbtag ist nicht obligatorisch in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober und dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag in die Woche fällt.
2) Jedes Geschäft hat sich für einen bestimmten Halbtag zu entscheiden und die Öffnungszeiten gut sichtbar am Geschäftseingang anzubringen.
Art. 8
1) Soweit es die Verhältnisse eines Fremdenverkehrsortes oder eines Fremdenverkehrspunktes erfordern, kann die Regierung das Offenhalten von Verkaufsgeschäften vom 15. März bis 31. Oktober an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von Ostersonntag, Pfingstsonntag und Fronleichnam, gestatten.
2) Die Bewilligung wird gegen eine Gebühr von mindestens 40 Franken pro Sonn- und Feiertag erteilt. Die Öffnungszeiten werden in den Bewilligungen festgesetzt.
3) Angestellten ist, sofern sie am Sonntag arbeiten, neben dem freien Halbtag ein ganzer freier Tag in der folgenden Woche zu gewähren.
Art. 9
An Maria Empfängnis (8. Dezember) und an den zwei dem Weihnachtsfeste vorangehenden Sonntagen dürfen alle in Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c genannten Betriebe von 13.00 bis 18.00 Uhr offen halten.
Art. 10
Die in Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Geschäfte können am Mittwoch und Freitag jeweils bis 21.00 Uhr offen halten.
Art. 11
Die durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Arbeitszeit des im Handel tätigen Verkaufspersonals wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 12
1) Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 120 des Gesetzes vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), LGBl. 1964 Nr. 4, bestraft.
2) Im Falle wiederholter sbertretung dieser Verordnung kommen zusätzlich die Bestimmungen von Art. 34 des Gewerbegesetzes vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, zur Anwendung.
Art. 13
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Die Verordnung betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss in Gewerbebetrieben vom 28. April 1955, LGBl. 1955 Nr. 10;
b) die Verordnung betreffend den Ladenschluss (Ladenschlussordnung) vom 8. Juli 1968, LGBl. 1968 Nr. 26;
c) die Verordnung vom 8. April 1969 über die Abänderung der Ladenschlussordnung, LGBl. 1969 Nr. 25;
d) die Verordnung vom 14. Juli 1970 über die Abänderung der Verordnung betreffend den Ladenschluss (Ladenschlussordnung) LGBl. 1970 Nr. 26.
Art. 14
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef