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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1973 Nr. 49 ausgegeben am 22. November 1973
Verfassungsgesetz
vom 17. Juli 1973
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Art. 46 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, erhält folgenden Zusatz, der als neuer Abs. 3 eingeschoben wird:
3) Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens 8 Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.
§ 2
Dieses Gesetz findet erstmals für die nächsten Landtagswahlen Anwendung.
§ 3
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 12./14. Oktober 1973 wonach sich ergibt:
Stimmberechtigten
4528
abgegebene Stimmen
3337
ungültige Stimmen
126
leere Stimmen
138
JA
2086
NEIN
987
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 wird vom Volke als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef