| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1974 |
Nr. 15 |
ausgegeben am 7. März 1974 |
Gesetz
vom 13. Dezember 1973
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
c) besondere Fälle
Die Versicherungsfähigkeit kann Personen, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise Arbeitnehmern, die eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit schwer überprüfbar ist, mitarbeitenden Familienmitgliedern des Betriebsinhabers sowie ausländischen Arbeitnehmern ohne liechtensteinischen Wohnsitz durch Landtagsbeschluss zuerkannt werden.
a) Personen, die eine Altersrente bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen;
a) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war;
2) Der Verdienst fällt für die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung höchstens soweit in Betracht, als er die in Art. 51 festgesetzte Grenze für die Beitragspflicht nicht übersteigt.
c) Zulage
Die Zulage für die Erfüllung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht beträgt einen Franken für jede vom Versicherten in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht unterhaltene oder erheblich unterstützte Person.
2) Ab dem Beginn der Bezugsberechtigung für eine Altersrente bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung kann der Versicherte insgesamt höchstens noch 360 Taggelder beziehen.
3) In Zeiten andauernder erhöhter Arbeitslosigkeit kann die Regierung die Höchstzahl gemäss Abs. 1 und 2 auf dem Verordnungswege für das ganze Land oder für einzelne Erwerbszweige um höchstens die Hälfte erhöhen.
Beitragspflichtiger Lohn
Beitragspflichtig ist der für die Berechnung der Erwerbssteuer massgebende Bruttolohn (Bar- und Naturallohn), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 18 000 Franken im Jahr.
Verstösse gegen die Kontroll-, Melde- und Auskunftspflicht
Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer auf andere Weise seine Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt;
wer als Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabrechnung gemäss Art. 53 Abs. 1 binnen drei Monaten nach Ablauf der Beitragsperiode trotz schriftlicher Mahnung, in der auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht wird, nicht nachkommt;
wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 60 vorliegt, wegen Übertretung vom Landgericht mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Wo im Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung vom "Arbeitsamt" die Rede ist, tritt an dessen Stelle das Amt für Volkswirtschaft.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef