| 214.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1974 |
Nr. 44 |
ausgegeben am 31. Juli 1974 |
Gesetz
vom 13. Dezember 1973
über die Abänderung der Art. 320, 326, 426 und 427 des Sachenrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 320 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
1) Für die Errichtung eines Schuldbriefes ist das Vorliegen einer amtlichen Schätzung notwendig.
2) Schuldbriefe dürfen nur bis zum Betrage der amtlichen Schätzung errichtet werden. Bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken gilt der Verkehrswert und bei landwirtschaftlichen Grundstücken das Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert als Belastungsgrenze.
Art. 2
Art. 326 des Sachenrechts erhält folgende neue Fassung:
1) Eine Gült kann auf solche Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Zeitwertes der Gebäude, errichtet werden.
2) Dieser Wert wird aufgrund der amtlichen Schätzungsergebnisse festgesetzt.
Art. 3
Art. 426 Abs. 2 des Sachenrechts erhält folgende neue Fassung:
2) Bei landwirtschaftlichen Grundstücken beträgt diese Belehnungsgrenze zwei Drittel des Verkehrswertes des belasteten Grundstückes.
Art. 4
Art. 427 des Sachenrechts erhält folgende neue Fassung:
Als Deckungswert der pfandrechtlich haftenden Grundstücke gilt deren Verkehrswert nach Massgabe der amtlichen Schätzung.
Art. 5
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef