| 330 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1974 |
Nr. 46 |
ausgegeben am 6. August 1974 |
Gesetz
vom 2. Juli 1974
über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Registerbehörde
1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird ein Strafregister geführt.
2) Die Führung des Strafregisters obliegt dem Landgericht durch einen Einzelrichter.
Art. 2
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
In das Strafregister sind einzutragen alle rechtskräftigen, von einem liechtensteinischen Strafgericht ergangenen
a) strafgerichtlichen Verurteilungen, die auf eine Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 200 Franken lauten;
b) strafgerichtlichen Verurteilungen von Jugendlichen, in denen nach Feststellung des Verbrechens- oder Vergehenstatbestandes und der Verantwortlichkeit davon abgesehen wird, eine Strafe zu verhängen;
c) Entscheidungen, nach denen verurteilende Erkenntnisse ausländischer Strafgerichte im Strafregister vorzumerken sind, die gegen liechtensteinische Landesangehörige ergangen sind und einen Tatbestand betreffen, der auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist;
d) Beschlüsse, denen zufolge Strafverfahren mangels Zurechnungsfähigkeit des einen Verbrechens oder Vergehens Beschuldigten zu keiner Verurteilung gegen diesen führten.
Art. 3
Inhalt der Eintragung
Einzutragen sind
a) Vor- und Zuname, alle früheren Namen, Tag und Ort der Geburt, Zivilstand, Beruf, Vornamen der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie Wohnort und Anschrift der Person, auf die sich die Strafregistereintragung bezieht;
b) Aktenzeichen der Behörde;
c) Tag der Entscheidung erster und höherer Instanz und der Rechtskraft;
d) Bezeichnung der strafbaren Handlung;
e) Strafen, Nebenstrafen und Rechtsfolgen;
f) bei bedingtem Strafaufschub und beim Absehen von der Verhängung einer Strafe Dauer und Ende der Probezeit.
Art. 4
Mitteilungen an das Strafregister
Der Strafregisterbehörde sind zum Zwecke der Eintragung alle Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die nach diesem Gesetze zu einer Eintragung sowie zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung oder Löschung einer Eintragung führen.
Art. 5
Mitteilungen der Strafregisterbehörde
1) Erlangt die Strafregisterbehörde von einer Entscheidung, Feststellung oder Tatsache Kenntnis, die zu einer behördlichen Tätigkeit Anlass geben kann, so ist der Behörde, die für diese Tätigkeit zuständig ist, insbesondere der Staatsanwaltschaft, hievon schriftlich Mitteilung zu machen.
2) Insbesondere sind neuerliche, wenn auch gemäss Art. 2 nicht einzutragende Verurteilungen einer Person, bezüglich deren eine Verurteilung mit bedingtem Strafaufschub oder Absehen von der Verhängung einer Strafe eingetragen ist oder deren Strafe bedingt nachgesehen wurde, im Sinne des Abs. 1 mitzuteilen.
Art. 6
Rechtsschutz gegen Aufnahme in das Strafregister
1) Jede Person, auf die sich eine Eintragung im Strafregister bezieht, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war.
2) Der Antrag ist beim Landgericht einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.
3) Wird einem Antrag gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
Art. 7
Strafregisterauskunft
1) Die Strafregisterbehörde hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 9 Abs. 4, allen inländischen Behörden und Dienststellen auf Verlangen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen.
2) Gleiches gilt für Auskünfte an ausländische Behörden und Dienststellen aufgrund internationaler Übereinkommen.
Art. 8
Strafregisterbescheinigung
1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auf ihren Antrag oder Antrag des gesetzlichen Vertreters eine Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen, ihre Person betreffenden und unter Bedachtnahme auf Art. 9 Abs. 4 mitzuteilenden Eintragungen, oder darüber auszustellen, dass das Strafregister keine Eintragung über sie enthält (Strafregisterbescheinigung).
2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Ebenso ist der Antrag abzuweisen, wenn nach dem Antragsteller zur Verhaftung, Festnahme, oder Aufenthaltsermittlung gefahndet wird.
3) Die Zustellung der Strafregisterbescheinigung an eine andere Person als den Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter ist ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
4) Wo in gesetzlichen Vorschriften von Leumunds-, Sitten- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Strafregisterbescheinigungen.
Art. 9
Beschränkte Strafregistermitteilung
1) Schon vor der Tilgung darf bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen über Verurteilungen nur den mit einem gerichtlichen Strafverfahren oder mit einem Gnadenverfahren befassten Behörden unbeschränkt Mitteilung gemacht werden.
2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,
a) wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist oder
b) wenn das Ausmass einer Freiheitsstrafe einen Monat und einer Geldstrafe 800 Franken nicht übersteigt.
3) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst ein, wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und
a) das Ausmass einer Freiheitsstrafe drei Monate und einer Geldstrafe 2 000 Franken nicht übersteigt oder
b) wenn die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, solange die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wurde, oder
c) wenn die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgte und eine Geldstrafe verhängt wurde oder das Ausmass der Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.
4) Sind Verurteilungen nur beschränkt mitzuteilen, so dürfen sie ausser für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
5) Der Verurteilte ist ausserhalb der in Abs. 1 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilungen anzugeben.
6) Ist jemand mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
Art. 10
Tilgung, Rechtswirkungen derselben
1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Art. 12), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Hat der bedingt Verurteilte die Probezeit bestanden, so tritt die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes mit der Bewährung ein.
2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer, auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
4) Eine kraft Gesetzes getilgte Verurteilung darf weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Art. 11
Tilgungsfristen
1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
a) drei Jahre, wenn er zu einer Geldstrafe über 200 Franken oder nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
b) fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
c) zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
d) 15 Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
2) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist in diesem Falle unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Sie muss mindestens die nach Abs. 1 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
3) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 205 Abs. 2 StPO stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.
4) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen vollzogen sind, als vollzogen gelten oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
5) Entfällt durch Anrechnung einer Vorhaft oder wegen Absehen von Strafe der Strafvollzug, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
Art. 12
Untilgbare Verurteilungen
Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schliessen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Dies gilt auch für den Fall der Umwandlung einer rechtskräftigen Todesstrafe nach Art. 12 der Verfassung.
Art. 13
Anordnung der Löschung getilgter Verurteilungen
1) Das Landgericht hat die Löschung der kraft Gesetzes eingetretenen Tilgung einer Verurteilung (Art. 10) durch einen Einzelrichter mit Beschluss im Strafregister anzuordnen und die Staatsanwaltschaft hievon zu verständigen.
2) Jede Person, welche die kraft Gesetzes eingetretene Tilgung ihrer Verurteilung behauptet, kann die Anordnung im Sinne des Abs. 1 beantragen. Über diesen Antrag hat der Einzelrichter des Landgerichtes mit Beschluss zu entscheiden.
3) Die nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse können mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Gesetzeswidrigkeit angefochten werden.
Art. 14
Schlussbestimmungen
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. September 1974 in Kraft.
2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit.
3) Insbesondere werden die Art. 9, 15 bis 18 und 31 Ziff. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21, aufgehoben.
4) Der Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, erhält folgende Fassung:
"2) Die Berichterstattung in der Presse sowie die Bekanntgabe von Namen und Urteil sind nicht gestattet."
5) Dem Art. 6 des Gesetzes vom 27. September 1972 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1972 Nr. 52, ist als dritter Absatz anzufügen:
"3) Die Vormerkungen gelten mit Ablauf von zwei Jahren kraft Gesetzes als gelöscht. Art. 11 und 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sind sinngemäss anzuwenden."
6) Soweit die Tilgung nicht bereits bewilligt oder kraft Gesetzes eingetreten ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte als getilgt, sofern sie
a) vor dem 31. August 1959 erfolgten und nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten oder
b) vor dem 31. August 1964 erfolgten und nicht mehr als auf eine dreijährige Freiheitsstrafe lauten.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef