| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1975 |
Nr. 38 |
ausgegeben am 25. Juli 1975 |
Gesetz
vom 11. Juli 1975
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 12. Juni 1969, LGBl. 1969 Nr. 41, und in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
2) Sie gewährt zu diesem Zwecke nach Massgabe des Gesetzes teilweisen Ersatz für unverschuldete Verdiensteinbussen der Versicherten, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet oder auf andere gemäss Art. 32 als anrechenbar erklärte Arbeitsausfälle zurückzuführen sind.
1) Bei Wegfall der Versicherungspflicht kann der Versicherte beim Amt für Volkswirtschaft die Weiterführung der Versicherung auf freiwilliger Grundlage beantragen.
2) Erhält das Amt für Volkswirtschaft auf andere Weise Kenntnis vom Wegfall der Versicherungspflicht, so hat es den Versicherten auf das ihm zustehende Recht, die Weiterführung der Versicherung auf freiwilliger Grundlage zu beantragen, aufmerksam zu machen. Macht er davon keinen Gebrauch, hat das Amt für Volkswirtschaft den Versicherten durch Verfügung aus der Versicherung zu entlassen.
1) Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist, mindestens zwei volle Arbeitstage gedauert hat und für den Versicherten eine entsprechende Verdiensteinbusse zur Folge hatte.
2) Bei Teilarbeitslosigkeit, die durch Verkürzung der Arbeitszeit oder durch zeitweilige Unterbrechung der Arbeit bedingt ist, muss die im Zeitraum eines Monats ausgefallene Arbeitszeit insgesamt mindestens derjenigen zweier voller Arbeitstage entsprechen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine zeitweilige Unterbrechung der Arbeit, die zu Teilarbeitslosigkeit im Sinne dieses Gesetzes führt, darf nur befristet, erstmals für längstens drei Monate, und nur dann angeordnet werden, wenn es aufgrund der Umstände notwendig und gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber hat die Regierung unter Beifügung aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Angaben darüber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber ein Monat vorher in Kenntnis zu setzen.
3) Für Versicherte, die berufsüblichem Arbeitsausfall ausgesetzt sind oder bei denen sonst besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen durch Verordnung abweichend von Abs. 1 geregelt werden.
1) Die Versicherten und ihre Angehörigen haben dem Amt für Volkswirtschaft wahrheitsgetreu alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruches und für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung benötigt werden. Sie haben dem Amt für Volkswirtschaft ferner unaufgefordert über alle später eintretenden Veränderungen in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihre Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, Meldung zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber des Versicherten, und zwar auf Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen, so hat er so frühzeitig als möglich, spätestens aber an dem Tage, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, das Amt für Volkswirtschaft davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfalle haftet der Arbeitgeber der Versicherungskasse für den von ihm verursachten Schaden, höchstens für Versicherungsleistungen in der Höhe von 15 Taggeldern.
4) Bei Teilarbeitslosigkeit übernimmt der Arbeitgeber wenigstens 25 % des Arbeitsausfalles. Die Versicherungskasse erbringt ihre Leistungen auf den restlichen Arbeitsausfall. Die Leistungen des Arbeitgebers und der Versicherungskasse sind dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn auszurichten. Der Arbeitgeber hat der Versicherungskasse eine Abrechnung zu erstellen und ihr sämtliche dafür notwendige Berechnungsunterlagen mitzuliefern.
Die Zulage für die Erfüllung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht beträgt pro Tag 6 Franken für die erste und 3 Franken für jede weitere vom Versicherten in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht unterhaltene oder erheblich unterstützte Person.
1) Der Versicherte hat innerhalb eines Jahres auf höchstens 120 Taggelder Anspruch.
Die Arbeitslosenentschädigung wird mindestens monatlich ausbezahlt. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Beitragspflichtig ist der für die Berechnung der Erwerbssteuer massgebende Bruttolohn (Bar- oder Naturallohn), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 36 000 Franken im Jahr.
Der Beitragssatz beträgt 15 ‰ des beitragspflichtigen Lohnes. Er ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gesetz angemessen herabzusetzen, sobald die Reserven der Versicherungskasse den Betrag von 2 000 Franken pro Versicherten erreichen.
1) Die Art. 1 Abs. 2; Art. 19 Abs. 1 und 2; Art. 28; Art. 34 Abs. 1 und 2; Art. 36 Abs. 4; Art. 39; Art. 41 Abs. 1; Art. 42 treten am 1. Juli 1975, die Art. 51 und 52 am 1. Oktober 1975 in Kraft.
2) Für die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung fällt in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 1. Oktober 1975 der Verdienst in Betracht, der 36 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die Mehrauszahlungen, die sich in dieser Zeit aus der Zugrundelegung von höchstens 36 000 Franken pro Jahr anstelle von bisher höchstens 18 000 Franken pro Jahr ergeben, sind der Versicherungskasse aus Mitteln des Krisenfonds zurückzuerstatten.
3) Die Mehrauszahlungen, die sich in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 1. Oktober 1975 aus der Zugrundelegung der in Art. 39 dieses Gesetzes vorgesehenen Zulagen gegenüber den Zulagen gemäss Art. 39 des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, ergeben, sind der Versicherungskasse aus Mitteln des Krisenfonds zurückzuerstatten.
4) Die Mehrauszahlungen, die sich in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 1. Oktober 1975 aus der Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 41 dieses Gesetzes gegenüber Art. 41 des Gesetzes vom 12. Juni 1969, LGBl. 1969 Nr. 41, ergeben, sind der Versicherungskasse aus Mitteln des Krisenfonds zurückzuerstatten.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef