837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 5 ausgegeben am 19. Januar 1976
Gesetz
vom 11. Dezember 1975
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 1969, LGBl. 1969 Nr. 41, des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, und des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 1 Abs. 2
2) Sie gewährt zu diesem Zwecke nach Massgabe des Gesetzes teilweisen Ersatz für Verdiensteinbussen der Versicherten.
Art. 6 Abs. 1
1) In den Gemeinden können Zweigstellen der Arbeitslosenversicherung errichtet werden. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für zwei oder mehr benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
Art. 15
c) Besondere Fälle
1) Die Versicherungsfähigkeit kann Personen, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise Arbeitnehmern, die eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit schwer überprüfbar ist, sowie ausländischen Arbeitnehmern ohne liechtensteinischen Wohnsitz durch Landtagsbeschluss zuerkannt werden.
2) Die Versicherungsfähigkeit und die Versicherungspflicht von Jugendlichen, die neu ins Erwerbsleben eintreten, und von Personen, die aus Anstalten entlassen werden, wird von der Regierung durch Verordnung geregelt.
Art. 16 Abs. 2 Bst. b
wird aufgehoben.
Beendigung
Art. 22
a) Austritt
Der freiwillig Versicherte kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres aus der Versicherung austreten.
Art. 28 Abs. 1 und 4
1) Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er mindestens zwei volle Arbeitstage im Monat gedauert hat und für den Versicherten eine entsprechende Verdiensteinbusse zur Folge hatte.
4) Arbeitsausfälle, die durch die Witterungsverhältnisse bedingt sind oder auf kollektive Streitigkeiten im Betrieb (Streik, Aussperrungen) zurückzuführen sind, sind nicht anrechenbar.
Art. 32
wird aufgehoben.
Art. 34 Abs. 2
2) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so hat er so frühzeitig als möglich, spätestens aber an dem Tage, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, das Amt für Volkswirtschaft davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfalle haftet der Arbeitgeber der Versicherungskasse für den von ihm verursachten Schaden, höchstens für Versicherungsleistungen in der Höhe von 15 Taggeldern.
Art. 41 Abs. 1
1) Der Versicherte hat innerhalb eines Jahres auf höchstens 150 Taggelder Anspruch.
Art. 41bis
Abgangsentschädigung
1) Die Regierung kann das Amt für Volkswirtschaft ermächtigen, versicherten Ausländern, die unverschuldet arbeitslos sind und ihren Anspruch auf Entschädigung nicht ausgeschöpft haben, eine angemessene Abgangsentschädigung auszurichten, wenn sie das Land freiwillig verlassen oder wegen Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen.
2) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 49 Abs. 2
2) Die Versicherungsbeiträge für die versicherten Arbeitnehmer werden vom Versicherten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht, sofern der Versicherte im Dienste eines in Liechtenstein niedergelassenen Betriebes steht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef