| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1976 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 10. Februar 1976 |
Gesetz
vom 22. Dezember 1975
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Für die Veranlagung und den Einzug der Steuern erhalten die Gemeinden gesamthaft 2 % der eingezogenen Landessteuern.
Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission ist Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn die Streitsache einen einmaligen Steuerbetrag von mindestens 1 000 Franken oder einen sich wiederholenden Steuerbetrag von mindestens 200 Franken betrifft. Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und der für die Veranlagung zuständigen Steuerbehörde zu. Die Gemeindesteuerkommission kann sich von der Steuerverwaltung vertreten lassen. Der Staatsgerichtshof fungiert als Tatsachen- und Rechtsinstanz.
2) Bei Kapitalabfindungen aus betrieblichen Fürsorgeeinrichtungen des Arbeitgebers oder bei Kapitalabfindungen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Zuschlag unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens und Erwerbes mit dem Prozentsatz zu erheben, der auf eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente anwendbar wäre. Art. 47 Abs. 1 Bst. d findet sinngemässe Anwendung.
1) Die Steuer beträgt vier Prozent und wird berechnet:
a) bei Coupons:
auf dem Betrage, mit welchem der Couponschuldner den Coupon einlöst;
b) bei gleichgestellten Urkunden:
auf dem ausbezahlten, verrechneten oder gutgeschriebenen Betrage (steuerbare Leistung).
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef