| 614.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1976 |
Nr. 9 |
ausgegeben am 11. Februar 1976 |
Gesetz
vom 22. Dezember 1975
über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Der Staat weist den Gemeinden aus den nachfolgend genannten Steuern und sonstigen Abgaben einen festen, nicht zweckgebundenen Anteil zu:
a) Rentnersteuer;
b) Quellensteuer;
c) Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer;
d) Motorfahrzeugsteuer;
e) Kapitalsteuer bzw. Vermögenssteuer der Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen, nach vorheriger Ausscheidung der dem Investitionsfonds gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 1974, LGBl. 1974 Nr. 73, zufliessenden Einnahmen;
f) Gesellschaftssteuer der im Lande tätigen ausländischen Versicherungsgesellschaften;
g) Alkoholgetränkesteuer;
h) Couponsteuer;
i) Stempelabgaben;
k) Warenumsatzsteuer;
l) Zölle.
2) Grundlage für die Zuweisung gemäss Abs. 1 sind die im Rechnungsjahr eingegangenen Zahlungen bzw. die dem Staat zugeflossenen Nettoerträge.
Art. 2
Gesamtzuweisung
1) Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 1 beträgt jährlich 30 % und wird nach Massgabe der Art. 3 und 4 verteilt.
2) Der Landtag kann über Antrag der Regierung oder der Finanzkommission im Finanzgesetz die Gesamtzuweisung für das folgende Jahr bis auf 35 % erhöhen oder bis auf 25 % herabsetzen.
Art. 3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die den einzelnen Gemeinden zustehenden Anteile bilden
a) der von der Gemeinde aufgrund von Art. 130 des Steuergesetzes erhobene und auf 200 % berechnete Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer;
b) der der Gemeinde aufgrund von Art. 126 des Steuergesetzes zustehende Anteil an der Kapital- und Ertragsteuer;
c) der der Gemeinde aufgrund von Art. 124 des Steuergesetzes zustehende Anteil an der Grundstückgewinnsteuer;
d) 30 % der Gesamtzuweisung (Art. 2), die die Gemeinden zu gleichen Teilen erhalten.
Art. 4
Verteilungsschlüssel
1) Gemeinden, deren Steuerergebnis gemäss Art. 3 pro Kopf der Bevölkerung unter dem Durchschnitt des Steuerergebnisses aller Gemeinden (Landesmittel) liegt, erhalten soviele Finanzmittel zugewiesen, bis pro Kopf der Einwohner das Landesmittel erreicht ist.
2) Vom verbleibenden Betrag werden 5 % unter den Berggemeinden Triesenberg, Schellenberg und Planken nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3) Wird die Gesamtzuweisung gemäss Art. 2 Abs. 2 mit weniger als 28 % festgesetzt, so erhöht sich der Ansatz für die Zuweisung an die Berggemeinden bei 27 % Gesamtzuweisung auf 5 1/3 %, bei 26 % Gesamtzuweisung auf 5 2/3 % und bei 25 % Gesamtzuweisung auf 6 %.
4) Der nach der Aufteilung gemäss Abs. 2 und 3 verbleibende Betrag wird allen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zugewiesen.
5) Die Einwohnerzahl richtet sich jeweils nach der letzten amtlichen Volkszählung.
Art. 5
Ausschluss
Gemeinden, die den Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer unter 200 % des vom Land erhobenen Ansatzes bemessen, sind von der Verteilung nach Art. 4 ausgeschlossen.
Art. 6
Berechnung
1) Die Berechnung der den Gemeinden zustehenden Anteile erfolgt durch die Steuerverwaltung.
2) Den Gemeinden steht das Recht zu, in die für die Ermittlung der Anteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Art. 7
Auszahlung
1) Die Auszahlung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei Abschluss der jährlichen Landesrechnung.
2) Die Regierung richtet auf 30. Juni, 30. September und 31. Dezember nach dem Stand der eingegangenen Zahlungen bzw. Nettoerträge bemessene Abschlagszahlungen an die Gemeinden aus.
Art. 8
Subventionen
Die Ausrichtung von Subventionen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 9
Aufgehobene Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Art. 122, 123, 125, 127, 128 und 128bis des Steuergesetzes, in der Fassung der Gesetze LGBl. 1961 Nr. 7, LGBl. 1970 Nr. 18, LGBl. 1972 Nr. 4 und LGBl. 1974 Nr. 10, aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Es findet erstmals für die im Jahre 1976 auszurichtenden Anteile Anwendung.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef