vom 22. Dezember 1975
Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, erhält folgende neue Fassung:
1) Decken die Beiträge die jährlichen Ausgaben nicht, so übernimmt der Staat das jährliche Defizit.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. Januar 1975 in Kraft.