210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 40 ausgegeben am 29. Juni 1976
Gesetz
vom 13. Mai 1976
über die Abänderung des 1. und 2. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Die §§ 179 bis 185 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juli 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
§ 179
1. Annahme an Kindesstatt (Adoption)
1) Handlungsfähige Personen können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt (Adoption) wird die Wahlkindschaft begründet.
2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das eheliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche, wichtige Gründe die Annahme durch einen der Ehegatten rechtfertigen.
3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses solange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
§ 179a
Form; Eintritt der Wirksamkeit
1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Falle ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt so hindert dies die Bewilligung nicht.
2) Das nicht handlungsfähige Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
3) Der Annehmende darf ohne seine Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden.
§ 180
Alter
Der Wahlvater muss das dreissigste, die Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.
§ 180a
Bewilligung
1) Die Annahme darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, bewilligt werden.
2) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden kann. Sie muss dem Wohle des nicht handlungsfähigen Wahlkindes dienen.
3) Der Annahme eines nicht handlungsfähigen Wahlkindes soll eine mindestens zweijährige Pflegezeit beim Annehmenden vorausgegangen sein. In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Voraussetzung absehen.
4) Ist das Wahlkind handlungsfähig, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Die Annahme eines handlungsfähigen Wahlkindes ist nur bei Fehlen von Nachkommen des Annehmenden möglich.
5) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
§ 181
1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
a) der eheliche Vater des minderjährigen Wahlkindes, sofern ihm nicht die väterliche Gewalt auf immer entzogen ist;
b) die Mutter des minderjährigen Wahlkindes;
c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Wahlkindes.
2) Das Zustimmungsrecht einer in Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
4) Die Zustimmung der leiblichen Eltern darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.
§ 181a
1) Ein Recht auf Anhörung haben:
a) das nicht handlungsfähige Wahlkind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, ausser es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
b) der eheliche Vater des volljährigen Wahlkindes, sofern ihm nicht die väterliche Gewalt auf immer entzogen war;
c) die Mutter des volljährigen Wahlkindes;
d) der uneheliche Vater des Wahlkindes, wenn er die Vaterschaft vor Gericht anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist;
e) die Pflegeeltern des Wahlkindes (§ 186) oder die Person, die das Wahlkind in fremde Pflege übernommen hat;
f) bei minderjährigen Kindern das Jugendamt.
2) Das Anhörungsrecht einer in Abs. 1 genannten Person (Amt) entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, ferner, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
§ 182
Wirkungen
1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Erwerb und Verlust des Landes- und Gemeindebürgerrechtes.
2) Im Zeitpunkt der Annahme erlöschen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits. Ausgenommen davon ist das von einem Ehegatten angenommene eheliche Kind des anderen Ehegatten.
§ 183
1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr Geschlechtsname.
2) Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an, so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen, ausser der Ehemann stimmt ausdrücklich der Übertragung des Ehenamens auf das Wahlkind zu.
§ 184
Widerruf und Aufhebung
1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
a) von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht handlungsfähig gewesen ist, ausser er hat nach Erlangung seiner Handlungsfähigkeit zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
b) von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht handlungsfähiges Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, ausser es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Handlungsfähigkeit das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179a Abs. 2 ersetzt;
c) von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, ausser die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
d) von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschliesslich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Annehmenden zu ermöglichen oder den äusseren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;
e) auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind;
f) auf Antrag des ehelichen Vaters oder der Mutter des minderjährigen Kindes, wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen seit Abgabe der Zustimmung gemäss §181 gestellt wird.
2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Bst. a bis c und e) bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184a), als er dies beansprucht.
3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.
§ 184a
1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
a) wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
b) von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht handlungsfähigen Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
c) wenn der Annehmende und das handlungsfähige Wahlkind die Aufhebung beantragen.
2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden, die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig.
§ 185
1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
2) Ab diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits wieder auf.
3) Mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.
§ 185a
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den § 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig, ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
II.
Die §§ 755 und 756 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches werden wie folgt geändert und ergänzt:
§ 755
Wahlkinder haben bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen desjenigen, welcher sie an Kindesstatt angenommen hat, ein gleiches Recht wie die ehelichen Kinder. Sie verlieren jedoch zum Zeitpunkt des wirksam abgeschlossenen Adoptionsvertrages das gesetzliche Erbrecht am Vermögen ihrer leiblichen Eltern und Verwandten. Ebenso verlieren die leiblichen Eltern des Wahlkindes und deren Verwandte das gesetzliche Erbrecht am Vermögen des Wahlkindes. Ausgenommen davon ist das gesetzliche Erbrecht zwischen dem Wahlkind und dem leiblichen Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.
§ 756
Den Eltern kommt auf den Nachlass ihrer legitimierten oder von dem Gesetze besonders begünstigten unehelichen Kinder eben das wechselseitige Recht zu, welches den Kindern auf den Nachlass ihrer Eltern eingeräumt worden ist (§§ 752 und 753). In dem Vermögen eines unehelich gebliebenen Kindes gebührt nur der Mutter die Erbfolge; der Vater, alle Grosseltern und andere Verwandte des Kindes sind davon ausgeschlossen. Jedoch haben die Wahleltern ein gesetzliches Erbrecht auf die Verlassenschaft des Wahlkindes.
III.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 11 der Schlussabteilung zum liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, sowie das Hofkanzleidekret vom 21. April 1820, JGS Nr. 1659, und das Hofkanzleidekret vom 28. Juni 1837, JGS Nr. 209, aufgehoben.
IV.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Das Gesetz gilt für die Annahmen an Kindesstatt, deren Bewilligung nach seinem Inkrafttreten beantragt wird.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef