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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1976 |
Nr. 50 |
ausgegeben am 17. August 1976 |
Verfassungsgesetz
vom 7. Juli 1976
über die Abänderung der Verfassung
vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird wie folgt ergänzt:
1) In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Liechtensteiner wahl- und stimmberechtigt, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
2) Die Gemeinden können in ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss Liechtensteinerinnen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef