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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 50 ausgegeben am 17. August 1976
Verfassungsgesetz
vom 7. Juli 1976
über die Abänderung der Verfassung
vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird wie folgt ergänzt:
Art. 110bis
1) In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Liechtensteiner wahl- und stimmberechtigt, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
2) Die Gemeinden können in ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss Liechtensteinerinnen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen.
II.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef