412.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 55 ausgegeben am 31. August 1976
Berufsbildungsgesetz
vom 7. Juli 1976
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck der Berufsbildung
Die Berufsbildung fördert die persönliche und berufliche Entfaltung des Menschen und hilft ihm, seine berufliche und gesellschaftliche Umwelt zu verstehen und mitzugestalten.
Art. 2
Begriff
Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die berufliche Grundausbildung, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Umschulung.
II. Hauptstück
Berufliche Grundausbildung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Zweck
Die berufliche Grundausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Art. 4
Zusammenwirken
Eltern, Schule, Wirtschaft und Staat wirken zusammen, um dem Jugendlichen eine seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Grundausbildung zu ermöglichen.
Art. 5
Gliederung der Grundausbildung
Die berufliche Grundausbildung wird vermittelt in:
a) der Berufslehre;
b) der Anlehre;
c) Vollzeit-Berufsschulen;
d) Teilzeit-Berufsschulen.
Art. 6
Ergänzende Ausbildungsarten
In Ergänzung zu den in Art. 5 genannten Ausbildungsarten kann die Regierung bei Bedarf andere Möglichkeiten beruflicher Grundausbildung schaffen oder anerkennen, welche entweder die Verbesserung von Voraussetzungen zum Bestehen in einer Berufslehre oder die Vermittlung von Grundfertigkeiten und -kenntnissen zum Übertritt ins Berufsleben bezwecken.
B. Berufslehre
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Begriff
1) Die berufliche Grundausbildung in Form der Berufslehre erfolgt aufgrund eines Lehrvertrages durch einen Lehrmeister (Meisterlehre) zum Zwecke der Erlernung eines anerkannten Lehrberufes bei gleichzeitigem Besuche der Berufsschule.
2) Anstelle der Meisterlehre kann die Ausbildung durch eine Berufslehre in einer staatlich anerkannten Lehrwerkstätte treten.
3) Die Regierung entscheidet über die Anerkennung von Berufslehren.
Art. 8
Träger
1) Träger der Lehrlingsausbildung sind:
a) das Land;
b) die Gemeinden;
c) die Lehrmeister;
d) die Lehrmeisterverbände.
2) Als Lehrmeisterverband im Sinne dieses Gesetzes gilt eine freie oder gesetzlich vorgeschriebene Vereinigung von Inhabern von Unternehmungen des gleichen Berufes oder von Berufsgruppen zu einer Organisation, welche die Förderung der Lehrlingsausbildung anstrebt.
II. Lehrverhältnis
Art. 9
Aufsicht
Die Regierung übt die Aufsicht über die Lehrverhältnisse aus.
Art. 10
Lehrvertrag
1) Zur Gültigkeit eines Lehrverhältnisses ist der Abschluss eines Lehrvertrages auf amtlichem Formulare notwendig, der vor Beginn der Berufslehre vom Lehrmeister beim Amt für Berufsbildung einzureichen ist, das ihn zu überprüfen hat und über die Genehmigung entscheidet.
2) Jede Vertragsänderung erhält nur nach Genehmigung durch das Amt für Berufsbildung Gültigkeit.
3) Abreden, die den Lehrling im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
Art. 11
Probezeit
1) Die Probezeit dient der Abklärung der Eignung zum gewählten Berufe. Sie ist auf die Lehrzeit anzurechnen.
2) Die Probezeit wird im Lehrvertrag festgelegt und darf nicht weniger als einen und in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen. In besonders begründeten Fällen kann das Amt für Berufsbildung die Verlängerung der Probezeit auf höchstens sechs Monate bewilligen.
3) Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von jeder Vertragspartei jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Amt für Berufsbildung hievon unverzüglich Meldung zu machen.
Art. 12
Arbeitszeit, Freizeit, Ferienanspruch
1) Die Arbeitszeit und der Freizeit- und Ferienanspruch werden im Lehrvertrag festgelegt.
2) Die Arbeitszeit der Lehrlinge darf die betriebsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
3) Das Amt für Berufsbildung überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und den Freizeit- und Ferienanspruch.
4) Das Amt für Berufsbildung hat die Genehmigung eines Lehrvertrages zu verweigern, wenn dieser den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, insbesondere den gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Normalarbeitszeit, den Ausgleich ausfallender Stunden, die Verteilung der Arbeitszeit in den Saisonbetrieben, die Ausnahmen von der Normalarbeitszeit, die Begrenzung der Tagesarbeit, die Arbeitspausen, die Sonntagsruhe und wöchentlichen Ruhetage, die besonderen Vorschriften zum Schutze von jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmern und die Vorschriften zu den hauswirtschaftlichen sowie den land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Die Genehmigung des Lehrvertrages darf zudem nicht erfolgen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag sowie die vertraglichen Bestimmungen in Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen nicht eingehalten sind.
5) Die wöchentliche Freizeit beträgt wenigstens eineinhalb Tage und ist in der Regel auf Samstagnachmittag und Sonntag anzusetzen. Wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, können eineinhalb volle Werktage als Freizeit festgelegt werden. Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Lehrmeisters wie des Lehrlings angemessen Rücksicht zu nehmen.
6) Die Ferien betragen in jedem Lehrjahr wenigstens drei Wochen, wobei wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. Die Regierung ist befugt, mit Verordnung die Mindestdauer der Ferien für Lehrlinge bis auf vier Wochen zu verlängern.
7) Der Lehrmeister bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er muss dabei auf die Wünsche des Lehrlings soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen der Unternehmung oder des Haushaltes vereinbar ist. Die Ferien sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie in die Zeit der Ferien der Berufsschule fallen.
Art. 13
Verkürzung und Verlängerung der Lehrzeit
1) Bei vorgängigem erweiterten Schulbesuch oder bei vorgängiger Praxis kann die Lehrzeit im Einverständnis mit dem Lehrmeister durch das Amt für Berufsbildung verkürzt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Lehrling die Anforderungen der Berufsschule und des Lehrbetriebes erfüllen kann.
2) In Ausnahmefällen kann das Amt für Berufsbildung auf Antrag eines Vertragspartners die Ausbildungszeit verlängern, wenn diese Verlängerung erforderlich ist, um das Lehrziel zu erreichen.
Art. 14
Streitigkeiten über die Einhaltung des Lehrvertrages
1) Wenn Streitfälle aus dem Lehrvertrag nicht durch Aussprache der Vertragsparteien behoben werden können, sind sie dem Amt für Berufsbildung zu unterbreiten, das einen Schlichtungsversuch unternimmt.
2) Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Art. 15
Vertragsauflösung
1) Das Lehrverhältnis kann aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Lehrzeit aufgelöst werden
a) im Einvernehmen beider Vertragsparteien; eine schriftliche Bestätigung mit Angabe von Gründen, von beiden Parteien unterzeichnet, ist vom Lehrmeister unverzüglich dem Amt für Berufsbildung zu übersenden;
b) bei Versäumnis von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen durch den Lehrling oder den Lehrmeister auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch das Amt für Berufsbildung.
2) Wenn aufgrund der Leistungen des Lehrlings die erfolgreiche Beendigung der Lehre nicht zu erwarten ist, kann das Amt für Berufsbildung das Lehrverhältnis auflösen. Die Berufsschule ist anzuhören.
Art. 16
Erlöschen des Lehrverhältnisses
1) Das Lehrverhältnis erlischt
a) mit dem Ausschluss eines Lehrlings aus der Berufsschule;
b) mit der Liquidation der Unternehmung;
c) mit dem Tod des Lehrlings.
2) Überträgt ein Unternehmer seine Unternehmung auf einen Dritten und verabredet er mit diesem die Übernahme des Lehrverhältnisses, so geht dieses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber mit dem Tage der Unternehmungsnachfolge über, sofern der Lehrling oder dessen gesetzlicher Vertreter den Übergang nicht ablehnt. Bei Ablehnung des Übergangs wird das Lehrverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vom Tage der Unternehmungsnachfolge an gerechnet, aufgelöst; der Erwerber der Unternehmung und der Lehrling sind bis dahin zur ErfülIung des Lehrvertrages verpflichtet.
3) Mit dem Tod des Inhabers der Unternehmung geht das Lehrverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften von Abs. 2 dieses Artikels betreffend den Übergang des Lehrverhältnisses bei Unternehmungsnachfolge sind sinngemäss anwendbar. Ist das Lehrverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Inhabers der Unternehmung eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod.
Art. 17
Lehrzeugnis
1) Nach Beendigung der Berufslehre hat der Lehrmeister dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthält.
2) Auf Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten des Lehrlings auszusprechen.
III. Ordnung der Lehrlingsausbildung
Art. 18
Berechtigung der Unternehmungen zur Ausbildung von Lehrlingen
1) Zur Ausbildung von Lehrlingen sind Unternehmungen berechtigt, die von der Regierung die Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen erhalten. Unternehmungen, die der Anmelde- oder Bewilligungspflicht unterstehen, kann die Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen erst erteilt werden, wenn die Anmeldung bzw. die Bewilligung betreffend die Führung der Unternehmung vorliegt.
2) Die Unternehmung muss so eingerichtet sein oder anderweitig sicherstellen, dass die Lehrlinge Gelegenheit haben, alle zur Erlernung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.
3) Die Unternehmung hat Gewähr zu bieten, dass die Ausbildung verständnisvoll und ohne gesundheitliche und sittliche Gefährdung erfolgt.
4) Das Amt für Berufsbildung prüft selbst oder lässt durch Experten bei erstmaligem Abschluss eines Lehrvertrages die Unternehmung daraufhin prüfen, ob die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen zur Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Überprüfung kann auch bei Änderung der Unternehmungsverhältnisse vorgenommen werden.
Art. 19
Untersagung der Berechtigung
1) Die Regierung kann auf Antrag des Berufsbildungsrates Unternehmungen die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn sich aus dem Ergebnis von Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen ergibt, dass die Ausbildung schwere Mängel aufweist oder die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Lehrmeisters in wichtigen Belangen verletzt worden sind, ferner bei Wegfallen der Voraussetzungen zur Ausbildung von Lehrlingen.
2) Das Amt für Berufsbildung gibt dem Lehrmeister die festgestellten Mängel zur Stellungnahme bekannt. Dem Lehrmeister muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt vor dem Berufsbildungsrat zu vertreten.
3) Die Entscheidung der Regierung ist dem Lehrmeister schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Art. 20
Ausbildungsreglemente
1) Die von der Regierung erlassenen Ausbildungsreglemente sind in jedem Beruf für Umfang und Aufbau der Ausbildung massgeblich. Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Lehrling die im Reglement angeführten Fertigkeiten, Arbeitstechniken und Kenntnisse nach einem systematisch aufgebauten Ausbildungsplan zu vermitteln.
2) Das Amt für Berufsbildung stellt dem Lehrmeister das entsprechende Reglement zur Verfügung und legt es jedem Lehrvertrag bei Übersendung an den Erziehungsberechtigten bei.
3) Die Ausbildungsreglemente sind jeweils den Entwicklungen und Veränderungen in den Berufen anzupassen.
Art. 21
Höchstzahl der Lehrlinge
1) Die Höchstzahl der Lehrlinge, die in einer Unternehmung gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, ist im Ausbildungsreglement festzulegen.
2) Die im Ausbildungsreglement festgelegte Höchstzahl der Lehrlinge kann vom Amt für Berufsbildung erhöht werden, wenn
a) die Gewähr für die vorschriftsgemässe Ausbildung voll bestehen bleibt;
b) in einem Berufe Mangel an Lehrstellen besteht;
c) ein Mangel an ausgebildeten Fachkräften des betreffenden Berufes besteht oder vorauszusehen ist.
Art. 22
Anerkannte Lehrberufe
1) Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der von der Regierung anerkannten Lehrberufe.
2) Auf Antrag des Berufsbildungsrates kann die Regierung neue Lehrberufe anerkennen. Dem Antrage muss ein Gutachten beigefügt sein, und er muss den Vorschlag für ein Ausbildungsreglement enthalten. Die schulische Ausbildung muss gewährleistet sein.
Art. 23
Berufsschule
1) Die Berufsschule bildet in wöchentlichen Schultagen oder Blockkursen die Lehrlinge in berufkundlichen und allgemeinbildenden Fächern aus.
2) Der Besuch des Berufsschulunterrichtes ist obligatorisch.
3) Der Lehrling hat für den Besuch der Berufsschule kein Schulgeld zu entrichten.
Art. 24
Verbandskurse
1) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Regierung auf Antrag eines Lehrmeisterverbandes anstelle des wöchentlichen Unterrichtes an der Berufsschule den Besuch eines Verbandskurses für alle oder für bestimmte Fächer obligatorisch erklären. Der Verbandskurs muss Gewähr bieten, dass das Unterrichtsziel besser erreicht wird als durch den Besuch des wöchentlichen Unterrichtes an der Berufsschule.
2) Der Lehrling hat für den Besuch eines obligatorischen Verbandskurses kein Schulgeld zu entrichten.
Art. 25
Grundschulungskurse
1) In Ergänzung zur praktischen beruflichen Ausbildung in der Unternehmung können Lehrmeisterverbände Grundschulungskurse als überbetriebliche Instruktionskurse veranstalten, die eine Einführung in die grundlegenden Techniken und theoretischen Kenntnisse bestimmter Berufe in verschiedenen Lehrjahren vermitteln.
2) Die Lehrmeisterverbände können sich zur Organisation von Grundschulungskursen mit ausländischen Verbänden zusammenschliessen.
3) Über die Anerkennung von Grundschulungskursen entscheidet auf Antrag der Lehrmeisterverbände die Regierung. Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Kurse überbetrieblich organisiert und allgemein zugänglich sind. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn die Kurse zum integrierenden Bestandteil des Ausbildungsprogrammes eines Lehrberufes gehören.
4) Der Lehrling hat für den Besuch von anerkannten Grundschulungskursen kein Schulgeld zu entrichten.
5) Land und Gemeinden fördern den Besuch anerkannter Grundschulungskurse.
Art. 26
Überbetriebliche berufliche Fachkurse
1) In Ergänzung zum Berufsschulunterricht, zu den Verbandskursen, zur praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb und zu den Grundschulungskursen können die Lehrmeisterverbände überbetriebliche berufliche Fachkurse veranstalten.
2) Überbetriebliche berufliche Fachkurse sind Kurse, in denen der Unterricht der Berufsschule vertieft oder eine zusätzliche Ausbildung angeboten wird.
3) Die Lehrmeisterverbände können sich zur Organisation von überbetrieblichen beruflichen Fachkursen mit ausländischen Verbänden zusammenschliessen.
4) Über die Anerkennung von überbetrieblichen beruflichen Fachkursen entscheidet auf Antrag der Lehrmeisterverbände die Regierung. Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Kurse überbetrieblich organisiert, allgemein zugänglich und nicht gewinnbringend geführt sind.
5) Der Lehrling hat für den Besuch anerkannter überbetrieblicher beruflicher Fachkurse kein Schulgeld zu entrichten.
6) Land und Gemeinden fördern den Besuch anerkannter überbetrieblicher beruflicher Fachkurse.
Art. 27
Berufsmittelschule
1) Die Berufsmittelschule strebt eine Erweiterung der Ausbildung in der Berufsschule an. Sie schafft zudem die Voraussetzungen zum Übertritt an Höhere Vollzeit- und Teilzeit-Berufsschulen.
2) Jeder Lehrling hat das Recht, die Berufsmittelschule zu besuchen, falls er die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllt.
3) Ergeben sich nach der Aufnahme in die Berufsmittelschule Schwierigkeiten, welche den erfolgreichen Abschluss der Lehre in Frage stellen, so kann das Amt für Berufsbildung auf Antrag des Lehrmeisters den weiteren Besuch der Berufsmittelschule untersagen.
4) Der Lehrling hat für den Besuch der Berufsmittelschule kein Schulgeld zu entrichten.
Art. 28
Zwischenprüfungen
1) Das Amt für Berufsbildung kann Zwischenprüfungen anordnen. Zwischenprüfungen sind vor allem dann anzuordnen, wenn ein Lehrmeister zum ersten Male einen Lehrling ausbildet oder wenn eine Abklärung erforderlich ist, ob der Lehrling den Anforderungen der Lehrabschlussprüfungen genügen wird.
2) Zwischenprüfungen sind vom Amt für Berufsbildung anzuordnen, wenn sie von einer der beiden Vertragsparteien unter Angabe von Gründen beantragt werden.
3) Das Amt für Berufsbildung gibt den Vertragsparteien das Ergebnis der Prüfung bekannt.
Art. 29
Obligatorium der Zwischenprüfungen
1) Die Regierung kann Zwischenprüfungen für einzelne oder alle Lehrberufe durch Verordnung obligatorisch erklären.
2) Zwischenprüfungen sind obligatorisch zu erklären, wenn ein Lehrmeisterverband dies für seine Berufsgruppe beantragt und die Prüfungsexperten stellt.
Art. 30
Lehrabschlussprüfung
1) Eine Berufslehre gilt als abgeschlossen, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung bestanden hat und die Lehrzeit beendet ist.
2) Das Amt für Berufsbildung führt die fristgerechten Anmeldungen zu den Prüfungen durch. Es entscheidet in Zweifelsfällen über den Termin der Prüfung und über Gesuche um Verschiebung. Bei einer Verschiebung sind die Vertragsparteien anzuhören.
3) Das Amt für Berufsbildung stellt dem Lehrling nach bestandener Prüfung den Lehrbrief und einen Notenausweis aus.
4) Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, das erste Mal frühestens nach einem halben Jahre, das zweite Mal ein Jahr nach der ersten Wiederholungsprüfung.
5) Die Anmeldung zur Wiederholung ist vom Lehrmeister und dem Prüfling oder dessen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten beim Amt für Berufsbildung vorzunehmen.
Art. 31
Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
1) Die Regierung kann in Abweichung von den Bestimmungen über die Berufslehre dieses Gesetzes einen Antragsteller zur Lehrabschlussprüfung zulassen, wenn er nachweist, dass er während der doppelten Zeit der gemäss Ausbildungsreglement benötigten Lehrzeit im entsprechenden Berufe gearbeitet hat und glaubhaft macht, dass er die theoretischen Kenntnisse erworben hat.
2) In besonders begründeten Fällen kann die Regierung die Zulassung zu einem früheren Zeitpunkt bewilligen.
Art. 32
Zusatzlehre
Nach Abschluss einer Berufslehre kann eine zusätzliche Ausbildung in einem verwandten Beruf durch eine Zusatzlehre erfolgen. Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der Zusatzlehren, das die Voraussetzungen zum Antritt einer Zusatzlehre und die Dauer der verkürzten Ausbildung enthält.
Art. 33
Besondere Formen der Berufsbildung
1) Die Regierung kann berufliche Ausbildungsstätten, insbesondere für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufe sowie medizinische Hilfsberufe, die von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen errichtet werden, anerkennen.
2) Land und Gemeinden fördern die Ausbildung in Ausbildungsstätten gemäss Abs. 1. Entsprechende Anträge werden vom Amt für Berufsbildung begutachtet.
3) Sofern im Land keine eigenen Ausbildungsstätten bestehen, fördern Land und Gemeinden den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten.
Art. 34
Ausbildung Behinderter
1) Für die Ausbildung Behinderter gelten die Bestimmungen über den Lehrvertrag nur in den im Einzelfalle erfüllbaren Punkten.
2) Es können durch das Amt für Berufsbildung besonders geregelte Abschlussprüfungen organisiert werden, über deren Ergebnis ein Zeugnis ausgestellt wird.
3) Dem Ausbildenden können Beiträge für die besondere Mühe der Ausbildung entrichtet werden.
Art. 35
Ausbildungsversuche
1) Zur Entwicklung neuer Ausbildungsmodelle kann die Regierung Lehrmeisterverbänden, zwischenbetrieblichen Organisationen oder einzelnen Unternehmungen eine zeitlich beschränkte Bewilligung erteilen, eine Ausbildung durchzuführen, die von den Vorschriften des Ausbildungsreglementes abweicht.
2) Diese Ausbildungsversuche unterstehen der Aufsicht des Amtes für Berufsbildung, welches die Ergebnisse zu überprüfen und der Regierung Bericht zu erstatten hat.
Art. 36
Stufenweise Ausbildung
1) Für die Ausbildung in aufeinanderfolgenden Stufen gelten folgende Bestimmungen:
a) jede Stufe hat einen Ausbildungsabschluss zu bieten, der zur Ausübung einer entsprechenden fachlichen Berufstätigkeit befähigt;
b) nach der Grundausbildung (Grundstufe) muss bei Eignung die Fortsetzung der Ausbildung in einer weiteren Stufe möglich sein;
c) für die einzelnen Stufen werden Prüfungsreglemente durch die Regierung erlassen und bei Bestehen der Prüfung wird ein amtliches Zeugnis ausgestellt, das die Dauer der Ausbildung, die Bezeichnung des erlernten Berufes und das notenmässige Ergebnis enthält.
2) Die Prüfungskommissionen werden in Fällen, in denen nicht die Lehrabschlussprüfung abgelegt wird, von der Regierung bestellt.
Art. 37
Weitere Förderungsmassnahmen
Land und Gemeinden fördern auf Antrag des Berufsbildungsrates weitere Einrichtungen, welche der Verbesserung der beruflichen Grundausbildung dienen, insbesondere
a) Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung an Vollzeit- und Teilzeit-Berufsschulen sowie an Höheren Vollzeit- und Teilzeit-Berufsschulen und Lehrlingswettbewerbe, welche die Vertiefung der Kenntnisse und die Erweiterung der Fertigkeiten bezwecken;
b) Ausbildungskurse für Lehrlingsausbilder, die vom Amt für Berufsbildung oder den Lehrmeisterverbänden durchgeführt werden und die Verbesserung der Ausbildungsmethoden bezwecken.
Art. 38
Überwachung, Ausbildungsberatung
1) Das Amt für Berufsbildung überwacht die Durchführung der Lehrlingsausbildung und fördert sie durch Beratung der Lehrlinge, der Lehrmeister und Lehrlingsausbilder.
2) Die Lehrmeister und Lehrlingsausbilder sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
Art. 39
Verzeichnis der offenen Lehrstellen
1) Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der offenen Lehrstellen.
2) Bei ausserordentlichem Mangel an Lehrstellen trifft die Regierung in Zusammenarbeit mit den anderen Trägern der Lehrlingsausbildung (Art. 8) geeignete Massnahmen zur Schaffung beruflicher Ausbildungsmöglichkeiten.
Art. 40
Berichterstattung
Der Berufsbildungsrat erstattet der Regierung jährlich einen Bericht über den Stand der Lehrlingsausbildung.
IV. Besondere Rechte und Pflichten der Lehrmeister
Art. 41
Lehrmeister, Lehrlingsausbilder
1) Die oberste Verantwortung für die Lehrlingsausbildung im Lehrbetrieb trägt der Lehrmeister.
2) Der Lehrmeister kann die Leitung der Lehrlingsausbildung einem oder mehreren ausgewiesenen Lehrlingsausbildern übertragen.
Art. 42
Besondere Aufgaben
1) Der Lehrmeister ist dafür verantwortlich, dass die Ausbildung gemäss Ausbildungsreglement planmässig gegliedert und so durchgeführt wird, dass das Ziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
2) Der Lehrmeister darf den Lehrling nur mit Arbeiten beschäftigen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und die körperlichen Kräfte nicht überfordern.
3) Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Lehrling die Zeit freizugeben, die zum Besuche der Berufsschule, von Verbandskursen, von anerkannten Grundschulungs- und überbetrieblichen beruflichen Fachkursen sowie der Berufsmittelschule, zur Ablegung von Zwischenprüfungen und der Lehrabschlussprüfung erforderlich ist.
4) Der Lehrmeister ist auf die Zusammenarbeit mit der Berufsschule bedacht, überprüft die in der Schule erbrachten Leistungen und nimmt bei auftretenden Schwierigkeiten mit der Schule den Kontakt auf.
5) Der Lehrmeister verständigt die Eltern von allen wichtigen Vorkommnissen, die ein Einschreiten notwendig machen.
Art. 43
Kursbesuche
1) Das Amt für Berufsbildung veranstaltet mit Bewilligung der Regierung Kurse zur Ausbildung von Lehrmeistern bzw. Lehrlingsausbildern. Die Lehrmeisterverbände sind zur Mitarbeit einzuladen.
2) Die Regierung kann auf Antrag des zuständigen Lehrmeisterverbandes den Besuch von Kursen obligatorisch erklären.
Art. 44
Vergütung
1) Dem Lehrling gebührt für geleistete Arbeit eine angemessene Vergütung (Lehrlingslohn), die mit fortschreitender Ausbildung, mindestens aber nach je einem Jahr, ansteigt.
2) Das Amt für Berufsbildung gibt bei Vertragsabschluss die zur Zeit in dem betreffenden Berufe gehandhabten Vergütungen bekannt. Bei Änderung derselben während der Ausbildungszeit verständigt es davon den Lehrmeister.
3) Die Regierung kann durch Verordnung Mindestansätze für Vergütungen in den einzelnen Lehrjahren festsetzen.
4) Naturalvergütungen für Unterkunft und Verpflegung können maximal nach den von der Steuerverwaltung festgelegten Richtlinien angerechnet werden.
Art. 45
Versicherungspflicht
1) Der Lehrmeister ist dafür verantwortlich, dass der Lehrling zu den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gegen Unfall und Krankheit versichert wird, und er hat die Pflichtbeiträge zu entrichten.
2) Dasselbe gilt für die Sozialversicherungen (AHV-IV-FAK) und die Arbeitslosenversicherung.
V. Besondere Rechte und Pflichten des Lehrlings
Art. 46
Rechte des Lehrlings
1) Der Lehrling hat Anspruch auf eine umfassende Ausbildung in seinem von ihm gewählten Beruf.
2) Der Lehrling hat Anspruch auf eine seinem jeweiligen Alter und seiner Entwicklung entsprechende Behandlung durch seine Vorgesetzten. Er hat Anrecht darauf, gehört zu werden.
Art. 47
Pflicht zur Arbeitsleistung
Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Lehrling, für die Fachausbildung und die Vergütung (Lehrlingslohn) im Dienste des Lehrmeisters Arbeit zu leisten.
Art. 48
Besondere Pflichten des Lehrlings
1) Der Lehrling hat die ihm übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiss auszuführen und sich in die Ordnung der Unternehmung einzufügen.
2) Er ist verpflichtet, Werkzeuge, Maschinen und Material sachgerecht zu behandeln und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
3) Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Verhinderung muss er sofort den Lehrmeister und die Berufsschule verständigen.
4) Die Berufsschule, die obligatorischen Kurse und sonstigen die Ausbildung ergänzenden Veranstaltungen sind regelmässig zu besuchen. Der Lehrling hat zu Zwischenprüfungen und zur Lehrabschlussprüfung anzutreten.
VI. Pflichten der Eltern
Art. 49
Pflichten der Eltern
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines Lehrlings sind verpflichtet, den Lehrmeister und die Berufsschule in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und mit ihnen Kontakt zu pflegen.
2) Sie sind für den regelmässigen Besuch der Ausbildungsstätten verantwortlich und haben dafür besorgt zu sein, dass der Lehrling die nötige Zeit für die Erledigung der Schulaufgaben aufwendet.
3) Wenn Schwierigkeiten im Lehrverhältnis auftreten, ist vor der Meldung an das Amt für Berufsbildung in der Regel eine Aussprache mit dem Lehrmeister herbeizuführen.
VII. Gesundheitspflege
Art. 50
Untersuchung vor Beginn der Berufslehre
Vor Antritt der Berufslehre ist für sämtliche Lehrlinge eine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte durchzuführen.
Art. 51
Überwachung während der Lehrzeit
1) In Berufen, die Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen aufweisen, kann die Regierung eine ärztliche Überwachung während der Lehrzeit anordnen.
2) Die Regierung kann Reihenuntersuchungen anordnen.
VIII. Auf die Lehrlingsausbildung anwendbare Gesetze
Art. 52
Anwendbare Gesetze
Gesetze, welche sich auf Rechte und Pflichten sowie den Schutz von Jugendlichen beziehen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich die Lehrlingsausbildung regeln, sinngemäss auf die Lehrlingsausbildung anwendbar. Dazu gehören insbesondere in der zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Fassung samt den gestützt darauf erlassenen Verordnungen:
a) Gesetz vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1931 Nr. 2;
b) Gesetz vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1932 Nr. 6;
c) Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29;
d) Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5;
e) Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6;
f) Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41;
g) Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50;
h) Gesetz vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18.
C. Anlehre
Art. 53
Begriff
Jugendliche, welche ihre Schulpflicht erfüllt haben, jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrer Entwicklung oder anderer Umstände den Anforderungen einer ordentlichen Berufslehre nicht oder noch nicht gewachsen sind, können durch eine Anlehre eine Ausbildung erhalten.
Art. 54
Ordnung der Anlehre
1) Jedes Anlehrverhältnis bedarf zu seiner Gültigkeit eines vom Amt für Berufsbildung ausgearbeiteten besonderen Vertrages.
2) Im Vertrag sind Art und Dauer der Ausbildung und die Vergütung zu regeln.
3) Das Amt für Berufsbildung führt die Aufsicht über die Anlehren.
Art. 55
Prüfungen, Zeugnis
1) Am Schluss der Anlehre werden die vom Angelernten erworbenen Kenntnisse vom Amt für Berufsbildung unter Beizug von Fachleuten geprüft.
2) Über das Resultat der Prüfung wird vom Amt für Berufsbildung ein Zeugnis ausgestellt.
D. Vollzeit-Berufsschulen
Art. 56
Begriff
Vollzeit-Berufsschulen sind Ausbildungsstätten, die nach Erfüllung der Schulpflicht an einer Sekundarschule in einem mehrjährigen Lehrgang den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine spätere berufliche Tätigkeit vermitteln. Das Bildungsziel einer Vollzeit-Berufsschule muss demjenigen einer Berufslehre gleichwertig sein.
Art. 57
Errichtung und Erhaltung, Anerkennung, Beiträge
1) Das Land kann Vollzeit-Berufsschulen bei Bedarf errichten und erhalten oder sich an der Errichtung und Erhaltung von Vollzeit-Berufsschulen beteiligen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Organisation und den Lehrplan von Vollzeit-Berufsschulen.
3) Die Regierung kann ausländische Vollzeit-Berufsschulen anerkennen, wenn keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit im Land gegeben ist oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Besuche solcher Schulen besteht.
4) Das Land kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen Vollzeit-Berufsschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
E. Teilzeit-Berufsschulen
Art. 58
Begriff
Teilzeit-Berufsschulen sind Ausbildungsstätten, die nach Erfüllung der Schulpflicht an einer Sekundarschule Berufstätigen in einem planmässigen, zusammenhängenden Lehrgang von der Dauer von wenigstens einem Jahr Grundkenntnisse und -fertigkeiten für eine spätere berufliche Tätigkeit vermitteln.
Art. 59
Errichtung und Erhaltung, Anerkennung, Beiträge
1) Das Land kann Teilzeit-Berufsschulen bei Bedarf errichten und erhalten oder sich an der Errichtung und Erhaltung von Teilzeit-Berufsschulen beteiligen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Organisation und den Lehrplan von Teilzeit-Berufsschulen.
3) Die Regierung kann ausländische Teilzeit-Berufsschulen anerkennen, wenn keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit im Land gegeben ist oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Besuche solcher Schulen besteht.
4) Das Land kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen Teilzeit-Berufsschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
III. Hauptstück
Berufliche Weiterbildung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 60
Zweck
Die berufliche Weiterbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.
Art. 61
Gliederung
Die berufliche Weiterbildung wird vermittelt in:
a) Höheren Vollzeit-Berufsschulen;
b) Höheren Teilzeit-Berufsschulen;
c) Kursen.
B. Berufliche Weiterbildung an Höheren Vollzeit-Berufsschulen
Art. 62
Begriff
Als Höhere Vollzeit-Berufsschulen gelten Schulen, welche
a) auf eine abgeschlossene Berufslehre oder die Maturität aufbauen;
b) in einem mehrjährigen Lehrgang die Studierenden auf anspruchsvollere Aufgaben vorbereiten.
Art. 63
Errichtung und Erhaltung, Anerkennung, Beiträge
1) Das Land kann Höhere Vollzeit-Berufsschulen bei Bedarf errichten und erhalten oder sich an der Errichtung und Erhaltung von Höheren Vollzeit-Berufsschulen beteiligen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Organisation und den Lehrplan von Höheren Vollzeit-Berufsschulen.
3) Die Regierung kann ausländische Höhere Vollzeit-Berufsschulen anerkennen, wenn keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit im Land gegeben ist oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Besuche solcher Schulen besteht.
4) Das Land kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen Höheren Vollzeit-Berufsschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
C. Berufliche Weiterbildung an Höheren Teilzeit-Berufsschulen
Art. 64
Begriff
Als Höhere Teilzeit-Berufsschulen gelten Schulen, welche
a) auf eine abgeschlossene Berufslehre oder die Maturität aufbauen;
b) berufsbegleitend in einem mehrjährigen Lehrgang auf anspruchsvollere Aufgaben vorbereiten.
Art. 65
Errichtung und Erhaltung, Anerkennung, Beiträge
1) Das Land kann Höhere Teilzeit-Berufsschulen bei Bedarf errichten und erhalten oder sich an der Errichtung und Erhaltung von Höheren Teilzeit-Berufsschulen beteiligen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Organisation und den Lehrplan von Höheren Teilzeit-Berufsschulen.
3) Die Regierung kann ausländische Höhere Teilzeit-Berufsschulen anerkennen, wenn keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit im Land gegeben ist oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Besuche solcher Schulen besteht.
4) Das Land kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen Höheren Teilzeit-Berufsschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
D. Berufliche Weiterbildung in Kursen
Art. 66
Begriff
Als Kurse zur beruflichen Weiterbildung gelten berufliche Lehrgänge von einer Gesamtdauer von weniger als einem Schuljahr in folgenden Bereichen:
a) Weiterbildung von Angelernten;
b) berufliche Spezialisierung;
c) Weiterbildung im Berufe nach abgeschlossener Lehre;
d) Vorbereitung auf Höhere Fachprüfungen (z. B. Meisterprüfungen);
e) Einführung in Kaderfunktionen;
f) Heran- und Weiterbildung von Fachleuten zur Ausbildung der Lehrmeister bzw. Lehrlingsausbilder;
g) Wiedereingliederung ins Berufsleben;
h) Vorbereitung für weiterführende Ausbildung;
i) Berufswettbewerbe.
Art. 67
Organisation
1) Das Amt für Berufsbildung kann berufliche Weiterbildungskurse mit Bewilligung der Regierung organisieren.
2) Die Regierung kann berufliche Weiterbildungskurse privater Organisationen und den Kursbesuch im Ausland anerkennen.
3) Kurse können nur anerkannt werden, wenn sie allgemein zugänglich und nicht gewinnbringend geführt sind.
Art. 68
Prüfungen
1) Zum Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen und Fertigkeiten durch die berufliche Weiterbildung können Abschlussprüfungen durchgeführt werden.
2) Die Regierung regelt auf Antrag des Berufsbildungsrates die Zulassungsbestimmungen, den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfungen.
3) Die Prüfungskommissionen werden von der Regierung bestellt.
IV. Hauptstück
Berufliche Umschulung
Art. 69
Zweck
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Art. 70
Anerkennung der Förderungswürdigkeit
Die Regierung kann Umschulungsmassnahmen in folgenden Fällen als förderungswürdig anerkennen:
a) in Fällen der Invalidität;
b) in Fällen, in denen infolge Erkrankung oder gesundheitlicher Schwierigkeiten die Ausübung des bisherigen Berufes nicht mehr möglich oder wesentlich erschwert ist;
c) zur Erlernung eines Mangelberufes, für den ein öffentliches Interesse vorliegt;
d) wenn im Zuge der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung im erlernten Berufe die Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet ist.
V. Hauptstück
Organisation der Berufsbildung, Behörden und Beratende Organe
A. Behörden
Art. 71
Behörden
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden die folgenden Organe beauftragt:
a) Regierung;
b) Amt für Berufsbildung.
Art. 72
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die für das Berufsbildungswesen zuständigen anderen Organe.
2) Die Regierung entscheidet insbesondere über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungslehrgängen und bestimmt, welche Unterlagen dazu erforderlich sind. Die Regierung bestimmt, wie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einzusetzen sind.
3) Die Regierung kann mit Verordnung Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsbezeichnungen und Titeln schaffen.
4) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
Art. 73
Amt für Berufsbildung
1) Die Regierung ist ermächtigt, im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung mit Verordnung ein Amt für Berufsbildung zu schaffen.
2) Zu den Aufgaben des Amtes für Berufsbildung gehört der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, insbesondere
a) Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist;
b) Vorbereitung von Geschäften, für welche der Berufsbildungsrat zuständig ist;
c) Vermittlung von Lehrstellen;
d) Beaufsichtigung von Berufsschulen, Kursen, Lehrbetrieben und Lehrwerkstätten und deren Einrichtungen;
e) Beratung von Lehrmeistern, Ausbildern, Eltern und Lehrlingen;
f) Ausführung der Geschäfte, welche ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen sind.
B. Beratende Organe
Art. 74
Beratende Organe
Mit der Beratung in Fragen der Berufsbildung werden folgende Organe beauftragt:
a) Berufsbildungsrat;
b) Berufsberatungsstelle.
Berufsbildungsrat
Art. 75
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Berufsbildungsrat setzt sich aus dem Leiter des Amtes für Berufsbildung, einem Vertreter des Schulamtes und fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Lehrmeister und Arbeitnehmer sind bei der Bestellung des Berufsbildungsrates angemessen zu berücksichtigen.
2) Ein Vertreter der Berufsberatungsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3) Der Berufsbildungsrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
4) Der Berufsbildungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 76
b) Aufgaben
1) Der Berufsbildungsrat berät die Regierung und das Amt für Berufsbildung in allen Grundsatzfragen des Berufsbildungswesens, insbesondere bei der Anpassung der Verordnungen an die Entwicklung im Berufsbildungswesen und bei der Festsetzung der Prioritäten. Zu seinen Beratungen kann der Berufsbildungsrat Vertreter der an der Berufsausbildung interessierten Kreise beiziehen. Zur Bearbeitung besonderer Probleme kann der Berufsbildungsrat Arbeitskreise bestellen.
2) Der Berufsbildungsrat begutachtet nach Vorarbeit durch das Amt für Berufsbildung vor der Weiterleitung an die Regierung die folgenden Geschäfte:
a) Anträge auf Anerkennung von Schulen und Kursen;
b) Organisation eigener Schulen und Kurse;
c) Erlass von Ausbildungsreglementen;
d) Organisation von Ausbildungsversuchen;
e) jährliche Berichterstattung an die Regierung über die Berufsbildung unter besonderer Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung;
f) Festsetzung der Mindestansätze der Lehrlingsvergütungen;
g) Umschulungsmassnahmen, sofern die Entscheidung oder Begutachtung nicht in die Kompetenz der Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung" oder die Organe der Arbeitslosenversicherung fällt;
h) Anträge an die Regierung, sofern die Begutachtung durch den Berufsbildungsrat in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
3) Der Berufsbildungsrat ist befugt, der Regierung Anregungen für die Durchführung und den weiteren Ausbau dieses Gesetzes zu unterbreiten.
Art. 77
c) Geschäftsordnung, Beschlussfassung
1) Der Berufsbildungsrat erlässt durch Beschluss seine Geschäftsordnung.
2) Der Berufsbildungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Berufsberatungsstelle
Art. 78
a) Stellung, Entgelt
1) Das Land unterhält als beratendes Organ für Jugendliche und Erwachsene eine Berufsberatungsstelle.
2) Die Berufsberatungsstelle hat eine enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung, den Schulen, den Organen der Schulverwaltung, den Eltern und der Wirtschaft zu pflegen.
3) Die Berufsberatung ist freiwillig und unentgeltlich. Für besondere Aufwendungen, die im Einverständnis des Ratsuchenden bzw. dessen Eltern erfolgen, kann Rechnung gestellt werden.
Art. 79
b) Aufgaben
1) Die Berufsberatungsstelle hat Jugendlichen und Erwachsenen durch generelle Aufklärung und individuelle Beratung in Fragen der Berufs- und Ausbildungswahl sowie der Gestaltung der beruflichen Laufbahn behilflich zu sein.
2) Der Aufgabenbereich der Berufsberatungsstelle wird durch Verordnung geregelt.
VI. Hauptstück
Finanzierung der Berufsbildung
Art. 80
Grundsatz
1) Die Aufwendungen für die Berufsbildung werden vom Land, den Gemeinden, den Lehrmeistern, den Eltern und den sich in der Berufsbildung befindenden Personen getragen. Vorbehalten bleiben die gesetzlich festgelegten Beiträge der Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung" und der Arbeitslosenversicherung.
2) Die Eltern und die sich in der Berufsbildung befindenden Personen haben für die Kosten der Berufsbildung selber aufzukommen, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich die Unentgeltlichkeit von Ausbildungsstätten festlegt oder sofern die Erwerbseinkünfte und die Vermögensverhältnisse die Förderung aus öffentlichen Mitteln nicht rechtfertigen.
Kostenanteil des Landes
Art. 81
a) volle Kostenübernahme
Das Land trägt die vollen Kosten
a) der Besoldung und Entschädigung der Behörden und beratenden Organe der Berufsbildung sowie der von der Regierung eingesetzten Kommissionen;
b) des Schulgeldes der Berufsschulen und der Berufsmittelschulen;
c) der vom Land errichteten Vollzeit-, Teilzeit-, Höheren Vollzeit- und Höheren Teilzeit-Berufsschulen sowie der eigenen Kurszentren (Bau- und Betriebskosten); bei Erwerbstätigen ist die Erhebung eines Schulgeldes zulässig;
d) der obligatorischen Kurse für Lehrmeister bzw. Lehrlingsausbilder;
e) der obligatorischen Zwischenprüfungen (Art. 29) und der Lehrabschlussprüfungen;
f) der Gesundheitspflege für Lehrlinge soweit nicht die Krankenversicherungen zur Kostentragung verpflichtet sind.
Art. 82
b) Beiträge
1) Das Land leistet Beiträge an die Kosten der vom Amt für Berufsbildung angeordneten Zwischenprüfungen (Art. 28).
2) Das Land leistet Beiträge an die Kosten von Lehrlingswettbewerben.
3) Das Land leistet nach Massgabe der Bedürfnisse Beiträge
a) an die Kosten der Ausbildung der beruflichen Umschulung und den dadurch bedingten Lohnausfall, sofern die Leistungen der Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung" oder der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen, oder sofern keine Beiträge dieser Institution möglich sind;
b) an die besonderen Mühen der Ausbildung von Behinderten.
4) Die Regierung entscheidet in jedem Falle über die Förderungswürdigkeit und die Höhe der Beiträge im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels.
5) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Beiträge gemäss Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels erlassen.
Art. 83
c) Subventionen
1) Das Land leistet Subventionen
a) an die Kosten von Verbandskursen;
b) an die Einrichtung und den Betrieb von anerkannten Grundschulungskursen und überbetrieblichen beruflichen Fachkursen für Lehrlinge, sofern sie im Land organisiert werden;
c) an private Organisationen, welche anerkannte Höhere Teilzeit-Berufsschulen oder anerkannte berufliche Weiterbildungskurse führen;
d) an freiwillige Kurse für Lehrmeister und Lehrlingsausbilder.
2) Die Regierung entscheidet in jedem Fall über die Höhe der Subvention.
Art. 84
d) Ausbildungsbeihilfen
Das Land fördert die berufliche Ausbildung nach Massgabe des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen.
Art. 85
e) Beiträge an ausländische Berufsbildungsstätten
Das Land kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen von der Regierung anerkannten Berufsbildungsstätten Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
Art. 86
Beitrag der Gemeinden
1) Die Gemeinden unterstützen die berufliche Ausbildung.
2) Insbesondere sind die Gemeinden verpflichtet, gegen angemessene Entschädigung verfügbare und geeignete Räumlichkeiten bei Bedarf für die Berufsbildung zur Verfügung zu stellen.
Beitrag der Lehrmeister
Art. 87
a) Einrichtungen
Die Lehrmeister sind verpflichtet, für die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Ausbildung der Lehrlinge besorgt zu sein.
Art. 88
b) Kostenbeiträge an die Ausbildung
Die Lehrmeister entrichten an die Ausbildung ihrer Lehrlinge die nach Abzug der Subventionen und Beiträge verbleibenden Kosten der Verbandskurse, der anerkannten Grundschulungskurse und der überbetrieblichen beruflichen Fachkurse.
Art. 89
c) Beiträge an den Lehrling
Die Lehrmeister entrichten an ihre Lehrlinge folgende Beiträge:
a) die Vergütung (Lehrlingslohn);
b) die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge an die Versicherungen.
VII. Hauptstück
Strafbestimmungen
Art. 90
Strafrechtliche Verantwortung des Lehrmeisters und des Lehrlingsausbilders
1) Eine Verwaltungsübertretung als Lehrmeister begeht und ist von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer
a) Lehrlinge in einem gemäss Art. 22 dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe ausbildet oder ausbilden lässt, obwohl ihm dies nach Art. 19 untersagt wurde;
b) es unterlässt, den Lehrvertrag nach Art. 10 abzuschliessen oder ihn nicht einreicht;
c) seine Pflichten gegenüber dem Lehrling gröblich verletzt.
2) In Fällen von leichtem Verschulden im Sinne von Abs. 1 Bst. c kann anstelle der Geldstrafe ein Verweis ausgesprochen werden.
3) Sind Verpflichtungen des Lehrmeisters gemäss Art. 41 Abs 2 einem Lehrlingsausbilder übertragen und macht sich dieser einer strafbaren Handlung schuldig, so ist der Lehrlingsausbilder strafbar; der Lehrmeister ist nur strafbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterlässt, sie zu verhindern, oder wenn er nicht alle Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Lehrlingsausbilder zu bewirken.
4) Wird eine strafbare Handlung in der Unternehmung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft begangen, so sind diejenigen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder die Gesellschaft haftet solidarisch für Bussen und Kosten, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.
Art. 91
Strafrechtliche Verantwortung des Lehrlings
1) Eine Verwaltungsübertretung als Lehrling begeht und ist von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 100 Franken zu bestrafen, wer trotz Verwarnung durch die Organe der Berufsschulen oder das Amt für Berufsbildung einer durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes von der Regierung obligatorisch erklärten Ausbildung ohne Entschuldigung fernbleibt.
2) Die Disziplinarbefugnisse der Organe der Berufsschulen und der Lehrmeister bleiben vorbehalten.
Art. 92
Titelanmassung
Eine Übertretung begeht und ist vom Landgericht mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer
a) sich als gelernter Berufsangehöriger ausgibt, ohne die Lehrabschlussprüfung bestanden oder das Abschlusszeugnis einer Teilzeit- oder Vollzeit-Berufsschule erworben zu haben;
b) sich einen Titel beilegt, ohne den betreffenden Fachausweis oder das betreffende Diplom erworben zu haben oder sich einen Titel beilegt, der den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Fach- oder Diplomprüfung abgelegt.
Art. 93
Vorbehalt des Strafgesetzes
Die Bestimmungen des Strafgesetzes und seiner Nebengesetze bleiben vorbehalten.
VIII. Hauptstück
Rechtsmittel
Art. 94
Gegen die vom Amt für Berufsbildung getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Art. 95
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz erhoben werden.
IX. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 96
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 97
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Gesetz betreffend das Lehrlingswesen vom 22. Januar 1936, LGBl. 1936 Nr. 3;
b) Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Lehrlingswesen vom 29. April 1947, LGBl. 1947 Nr. 13;
c) Art. 22 und 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend (Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. 1959 Nr. 8;
d) Gesetz vom 18. November 1964 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Lehrlingswesen, LGBl. 1965 Nr. 5;
e) Art. 72 bis 77 des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18.
Art. 98
Inkraftbleibende Vorschriften
Die folgenden Bestimmungen bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften anwendbar:
a) Regierungsbeschluss vom 30. September 1954 über die Teilnahme liechtensteinischer Bürger an den Schweizerischen Höheren Fachprüfungen, LGBl. 1954 Nr. 13;
b) Verordnung vom 19. Oktober 1971 betreffend die Maurermeister- und Zimmermeisterprüfungen, LGBl. 1971 Nr. 44;
c) Verordnung vom 22. Oktober 1974 über die liechtensteinische Fachprüfung im Gastgewerbe, LGBl. 1974 Nr. 65.
Übergangsbestimmungen
Art. 99
a) Gesundheitspflege
Art. 50 dieses Gesetzes wird von der Regierung bei Errichtung des schulärztlichen Dienstes in Kraft gesetzt.
Art. 100
b) Schulgeld
Art. 81 Bst. b tritt rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft.
Art. 101
c) Organe
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.
3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
Art. 102
Berufsbildungsrat
Die Bestellung des Berufsbildungsrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 103
e) Lehrmeisterbewilligung
Die Vorschrift der Lehrmeisterbewilligung im Sinne des Art. 18 gilt nicht für die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Lehrverhältnisse.
Art. 104
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 50 und Art. 81 Bst. b am 1. September 1976 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef