| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1976 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 15. Dezember 1976 |
Gesetz
vom 10. November 1976
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1063 des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
II. Pflicht zur Aufbewahrung
1) Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Geschäftspapiere und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Betriebsrechnung und Bilanz sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher können als Aufzeichnungen auf Bildträgern, Geschäftspapiere und Buchungsbelege als Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.
3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind, und die Buchungsbelege entstanden sind.
Art. 1064 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, erhält folgenden Zusatz:
Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef