210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 68 ausgegeben am 16. Dezember 1976
Gesetz
vom 10. November 1976
über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsunzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
§ 1173a des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsunzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 40 Abs. 3 und 4
3) Die Personalfürsorgeeinrichtung hat eine Forderung gegen einen Dritten nicht zu begründen, wenn der Arbeitnehmer ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin angehört.
4) Sie erfüllt ihre Schuldpflicht durch Barauszahlung
a) wenn der Arbeitnehmer insgesamt weniger als neun Monate Personalfürsorgeeinrichtungen angehört hat oder seine Forderung geringfügig ist;
b) wenn das Begehren gestellt wird
- von einem Arbeitnehmer, der den Wirtschaftsraum (Liechtenstein und Schweiz) endgültig verlässt;
- von einem Arbeitnehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt;
- von einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Arbeitnehmerin, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt.
Art. 113 Abs. 1
1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:
Art. 40 (Erfüllung der Schuldpflicht)
II.
Art. 4 Abs. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsunzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, erhält folgende neue Fassung:
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.
III.
Der Abschnitt I dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1977, der Abschnitt II am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef