| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1977 |
Nr. 12 |
ausgegeben am 8. Februar 1977 |
Gesetz
vom 20. Dezember 1976
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachstehende Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1966 Nr. 4, vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, und vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 10, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
2) Der Erwerb der Ehefrau wird auf Antrag bis zum Betrage von 10 000 Franken mit dem einfachen Steuersatz selbständig besteuert. Vom selbständig besteuerten Erwerb dürfen keine Abzüge vorgenommen werden. Der 10 000 Franken übersteigende Betrag wird dem Erwerb des Ehemannes zugerechnet.
i) der Erwerb von Schülern, Lehrlingen und Studenten, sofern er den Betrag von 4 800 Franken nicht übersteigt.
a) ein Betrag von 2 400 Franken für Steuerpflichtige ohne eigenen Haushalt und von 4 800 Franken für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen;
b) für jedes nicht erwerbstätige Kind unter 16 Jahren und für jedes Kind über 16 Jahren, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist, sofern der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einen Betrag von 1 450 Franken;
c) für jede Person, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in erheblichem Masse unterstützt, einen Betrag von 850 Franken. Für Kinder, für die schon gemäss Bst. b ein Abzug gewährt wird, ist der Abzug nicht mehr zulässig;
d) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie an die Familienausgleichskasse entrichteten, eigenen Beiträge;
e) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen, Lebensversicherungen, Unfall-, Nichtbetriebsunfall- und Krankenversicherungen für sich selbst, die Ehefrau und die Kinder, für die gemäss Bst. b ein Abzug gewährt worden ist, sowie für die im gleichen Haushalte lebenden, nicht selbständig steuerpflichtigen, verwandten Familienmitglieder, höchstens jedoch 18% des steuerbaren Erwerbs und nicht mehr als 1 000 Franken pro Person;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, deren Eltern im Lande Wohnsitz haben, ausser den Kosten der Primar-, Hilfs- und Sekundarschulen, bis zu einer Höhe von 7 200 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsberechtigt sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen;
g) die Krankheitskosten, die, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. e genannten Personen getragen hat, bis zu 3 600 Franken pro Person jährlich. Krankheitskosten unter 200 Franken sind nicht abzugsfähig. Die Krankheitskosten sind durch Belege nachzuweisen.
h) die Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. e genannten Personen getragen hat, höchstens jedoch 300 Franken pro Person jährlich. Die Zahnarztkosten sind durch Belege nachzuweisen.
1) Von der Summe der sich aus der Vermögens- und Erwerbssteuer ergebenden Betreffnisse wird von Amtes wegen ein Abzug von 2% auf den vom Arbeitgeber gemäss Art. 40 einbehaltenen Grundbetrag der Erwerbssteuer (Lohnsteuer) vorgenommen. Steuerpflichtige, die gestützt auf die Veranlagung keine Vermögens- und Erwerbssteuer zu entrichten haben, erhalten die um 2% erhöhte Lohnsteuer zurückerstattet.
2) Die Summe der nach Abs. 1 gewährten Abzüge und Vergütungen werden zur Gänze vom Land übernommen.
1) Die Gemeinden erheben einen Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und f (mit Ausnahme Unterbst. cc) genannten Steuerpflichtigen.
Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 1977 für die das Jahr 1976 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef