445.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1977 Nr. 39 ausgegeben am 23. Juli 1977
Denkmalschutzgesetz
vom 14. Juni 1977
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Erhaltung der Denkmäler im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 2
Begriff des Denkmals
1) Denkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung und ihrer Beziehung zu Liechtenstein erhaltenswürdig sind.
2) Als Denkmäler gelten insbesondere
a) einzelne Bauteile, Bauwerke und Baugruppen sowie deren Zugehör und Ausstattung;
b) Gebiete und Stätten von geschichtlicher Bedeutung;
c) Kunstwerke, Gebrauchsgegenstände, Urkunden, Schriften, Drucke, Münzen, Siegel und dergleichen;
d) Sammlungen.
II. Schutz der Denkmäler
1. Vorabklärung und sichernde Vorkehrungen
Art. 3
Vorabklärung
1) Der Eigentümer eines Denkmals hat den Organen des Denkmalschutzes die Untersuchung und erforderlichenfalls das Betreten des Grundstückes zu gestatten. Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.
2) Der Eigentümer einer Liegenschaft hat Grabungen im Boden zu dulden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass an irgendeiner Stelle bedeutsame Funde im Sinne dieses Gesetzes im Boden enthalten sind.
3) Betroffene haben Anspruch auf Ersatz des ihnen hieraus erwachsenen Schadens.
Art. 4
Bodenfunde
1) Werden Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, aufgefunden, so ist der Regierung unverzüglich Anzeige zu erstatten.
2) In bezug auf das Eigentum an Bodenfunden gelten die Bestimmungen des Sachenrechts (Art. 444 und 445).
3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die Regierung kann eine angemessene Vergütung ausrichten.
Art. 5
Archäologische Grabungen
1) Archäologische Grabungen und Untersuchungen bedürfen der Bewilligung der Regierung.
2) Die Regierung kann den Historischen Verein für das Fürstentum Liechtenstein mit archäologischen Grabungen und Untersuchungen beauftragen.
Art. 6
Vorsorgliche Massnahmen
1) Die Regierung erlässt die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet, und die Denkmalschutzkommission können solche Massnahmen bei der Regierung beantragen.
2) Die Massnahmen können insbesondere bestehen
a) in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
b) im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung der Sache und
c) in der Verwahrung der Sache durch die Regierung.
3) Beschwerden gegen solche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht innert 14 Tagen das Verfahren auf Unterschutzstellung (Art. 9 ff.) eingeleitet wird.
2. Aufnahme in das Inventar
Art. 7
Aufnahme in das Inventar
1) Erhaltenswürdige Denkmäler werden, soweit sie nicht unter Schutz gestellt werden (Art. 9 ff.), durch Verfügung der Regierung in ein Inventar aufgenommen.
2) Die Regierung kann die Aufnahme eines Denkmals in das Inventar veröffentlichen.
Art. 8
Wirkungen
1) Der Eigentümer, der von der Aufnahme eines Denkmals in das Inventar Kenntnis besitzt, hat von allen beabsichtigten Veränderungen (Art. 17 Abs. 3 und 4) am Denkmal der Regierung mindestens 14 Tage im voraus Kenntnis zu geben.
2) Der Eigentümer eines Denkmals, das in das Inventar aufgenommen ist, hat den zuständigen Organen des Denkmalschutzes erforderlichenfalls den Zutritt zum Grundstück zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3) Zum Schutze eines gefährdeten Denkmals, das in das Inventar aufgenommen ist, können gemäss Art. 6 vorsorgliche Massnahmen erlassen werden.
3. Unterschutzstellung
a) Verfahren
Art. 9
Unterschutzstellung
1) Wenn es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals verlangt, wird dieses durch Verfügung der Regierung unter Schutz gestellt.
2) Der Eigentümer des Denkmals, die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet, und die Denkmalschutzkommission können die Unterschutzstellung beantragen.
3) Die Eigentümer und andere Betroffene sowie, bei unbeweglichen Denkmälern, die Standortgemeinde sind vor Beschlussfassung anzuhören. Sie haben Anspruch auf volle Einsicht in die Akten.
b) Inhalt und Wirkungen
Art. 10
Inhalt der Verfügung
1) Die Verfügung, durch die ein Denkmal unter Schutz gestellt wird, hat in geeigneter Weise den sachlichen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben.
2) Die Wirkungen der Unterschutzstellung können im Einverständnis mit dem Betroffenen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt werden.
Art. 11
Verzeichnis der geschützten Denkmäler
1) Die Regierung führt ein Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler.
2) Das Verzeichnis kann von dem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, eingesehen werden.
Art. 12
Anmerkung im Grundbuch
1) Die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals ist im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
2) Die Anmerkung erfolgt auf Antrag der Regierung.
Art. 13
Aufnahme in den Zonenplan der Gemeinde
Unter Schutz gestellte unbewegliche Denkmäler sind von der Gemeinde, auf deren Gebiet sie sich befinden, in den Zonenplan aufzunehmen.
Art. 14
Hinweis am Denkmal
1) Unbewegliche Denkmäler werden in geeigneter Weise gekennzeichnet.
2) Die Unterstellungsverfügung bestimmt die Form dieser Kennzeichnung.
Art. 15
Allgemeine Zugänglichkeit
Die Regierung bestimmt in der Unterstellungsverfügung, wie weit das Denkmal allgemein zugänglich zu halten ist. Die allgemeine Zugänglichkeit muss für den Eigentümer wie für den Besitzer zumutbar sein.
Art. 16
Erhaltung
1) Unter Schutz gestellte Denkmäler sind zu erhalten. Ihre geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werte sind möglichst in ihrem Zusammenhang zu sichern und ihrer überlieferten Zweckbestimmung nicht zu entfremden.
2) Der Eigentümer hat das Denkmal, soweit zumutbar, so zu unterhalten, dass sein Bestand gesichert bleibt.
3) Um ein unter Schutz gestelltes Denkmal vor Abnützung, Verfall und dergleichen zu bewahren, kann die Regierung auf Kosten des Eigentümers die unaufschiebbaren, notwendigen Massnahmen anordnen. Soweit diese Massnahmen in Aufwendungen bestehen, die dem Schutz und der Erhaltung des Denkmals dienen, gelten sie als Kosten, für welche Beiträge im Sinne der Art. 23 und 24 geleistet werden.
Art. 17
Veränderungen
1) Veränderungen am Denkmal bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Regierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Veränderung dem Denkmal nicht nachteilig ist.
2) Veränderungen, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, sind von ihm ohne Verzug der Regierung mitzuteilen.
3) Als Veränderungen gelten insbesondere
a) Veränderungen in der Erscheinungsform und der Ersatz von Teilen und Materialien;
b) Veränderungen der Nutzungs- und Verwendungsart;
c) die Verbringung ins Ausland oder die sonstige Veränderung des Aufbewahrungsortes.
4) Den vorgenannten Veränderungen gleichgestellt sind Änderungen in bezug auf die Eigentumsverhältnisse an Denkmälern.
5) In der Unterstellungsverfügung können die Veränderungen bezeichnet werden, für die eine Melde- und Bewilligungspflicht entfällt.
6) Zur Verhinderung drohender unbewilligter Veränderungen kann die Regierung die erforderlichen Massnahmen anordnen. Art. 6 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 18
Überwachung und Zutritt
1) Der Eigentümer des Denkmals hat alle Massnahmen zu dulden, die zur Überwachung des Denkmals notwendig sind.
2) Er hat den zuständigen Organen des Denkmalschutzes erforderlichenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 19
Änderungen des Schutzes
Für Änderungen des Schutzes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Unterschutzstellung.
c) Enteignung
Art. 20
Voraussetzung
Bei den unter Schutz gestellten Denkmälern von aussergewöhnlicher Bedeutung steht dem Staat das Enteignungsrecht zu, wenn der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl. 1887 Nr. 4.
Art. 21
Anspruch auf Übernahme; Entschädigung
1) Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals kann jederzeit verlangen, dass es vom Staat erworben wird, wenn ihn die Unterschutzstellung wie eine Enteignung trifft.
2) Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl. 1887 Nr. 4.
4. Aufhebung des Schutzes
Art. 22
Aufhebung des Schutzes
1) Die Regierung kann die Entlassung eines Denkmals aus dem Inventar oder aus der Unterschutzstellung verfügen, wenn die Gründe für die Aufnahme in das Inventar oder die Unterschutzstellung weggefallen sind oder zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies verlangen.
2) Bei einem unbeweglichen Denkmal ist die Standortgemeinde vor der Entlassung aus der Unterschutzstellung anzuhören.
3) Anmerkungen im Grundbuch sind zu löschen.
III. Finanzierung
Art. 23
Staatsbeiträge für Denkmäler in privater Hand
1) Der Staat leistet für Denkmäler in privater Hand Beiträge bis zu 50 % der durch den Schutz und die Erhaltung verursachten Gesamtkosten. Bestehen diese Gesamtkosten vorwiegend aus Aufwendungen, die der Schutz und die Erhaltung des Denkmals verursachen, leistet der Staat Beiträge bis zu 70 %.
2) Die Beiträge sind nach der Bedeutung des Denkmals und nach den Aufwendungen, die der Schutz und die Erhaltung eines Denkmals verursachen, sowie nach der Finanzkraft des Empfängers abzustufen.
Art. 24
Staatsbeiträge für Denkmäler in kommunaler oder kirchlicher Hand
Der Staat leistet für Denkmäler in Hand einer Gemeinde oder einer kirchlichen juristischen Person öffentlichen Rechts Beiträge bis zu 50 % an die Aufwendungen, die der Schutz und die Erhaltung eines Denkmals verursachen, wobei anderweitige staatliche Baubeiträge inbegriffen sind.
IV. Denkmalschutzkommission
Art. 25
Zusammensetzung
Die Denkmalschutzkommission besteht aus einem Regierungsmitglied als Vorsitzenden und aus weiteren vier bis sechs Mitgliedern, die von der Regierung nach Anhören des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein gewählt werden. Ihre Mandatsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 26
Aufgabenbereich
1) Die Denkmalschutzkommission berät die Regierung in allen Fragen des Denkmalschutzes.
2) Sie hat sich insbesondere zu äussern
a) zur Aufnahme von Denkmälern in das Inventar;
b) zu beabsichtigten Veränderungen an inventarisierten Denkmälern;
c) zur Entlassung von Denkmälern aus dem Inventar;
d) zur Unterschutzstellung von Denkmälern;
e) zu Gesuchen um Veränderungen an unter Schutz gestellten Denkmälern und zur Änderung des Schutzes;
f) zur Entlassung von Denkmälern aus der Unterschutzstellung.
3) Sie überwacht den Handel mit archäologischen Gütern.
V. Strafbestimmungen
Art. 27
Übertretung
1) Wer unbefugterweise und vorsätzlich an einem unter Schutz gestellten Denkmal Veränderungen in der Erscheinungsform und den Ersatz von Teilen oder Materialien oder Veränderungen der Nutzungs- und Verwendungsart vornimmt oder es vernichtet oder ausser Landes schafft oder wer vorsätzlich einer wider ihn ergangenen Massnahme (Art. 6, 8 Abs. 3 und 17 Abs. 6) zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Geldstrafe in den Fällen des Abs. 1 bis zu 5 000 Franken.
Art. 28
Verwaltungsübertretung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft, wer
a) den Organen des Denkmalschutzes die Untersuchung und das Betreten des Grundstückes nicht gestattet (Art. 3 Abs. 1);
b) Grabungen im Boden nicht duldet (Art. 3 Abs. 2);
c) Bodenfunde nicht unverzüglich anzeigt (Art. 4 Abs. 1);
d) archäologische Grabungen und Untersuchungen ohne Bewilligung der Regierung vornimmt (Art. 5 Abs. 1);
e) an einem in das Inventar aufgenommenen Denkmal Veränderungen vornimmt, ohne vorher vorschriftsgemäss Kenntnis gegeben zu haben, oder den zuständigen Organen des Denkmalschutzes den Zutritt zum Grundstück nicht gewährt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (Art. 8 Abs. 1 und 2);
f) das Denkmal nicht zugänglich hält (Art. 15);
g) eingetretene Veränderungen am Denkmal nicht ohne Verzug der Regierung mitteilt (Art. 17 Abs. 2);
h) ohne Bewilligung der Regierung den Aufbewahrungsort verändert (Art. 17 Abs. 3 Bst. c);
i) Massnahmen, die zur Überwachung des Denkmals notwendig sind, nicht duldet und den Zutritt zum Grundstück nicht gewährt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (Art. 18).
Art. 29
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Hängige Verfahren
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Aufnahmeverfahren von Denkmälern werden nach diesem Gesetz behandelt.
Art. 31
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 32
Vorbehaltene Vorschriften
Die in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften über den Heimatschutz bleiben unberührt.
Art. 33
Ausserkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Gesetz vom 28. Februar 1944 betreffend den Denkmalschutz, LGBl. 1944 Nr. 4, samt Verordnung vom 17. März 1969 über den Denkmalschutz, LGBl. 1969 Nr. 23, sowie Art. 122 Sachenrecht, LGBl. 1923 Nr. 4, aufgehoben.
Art. 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef