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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1977 Nr. 75 ausgegeben am 31. Dezember 1977
Gesetz
vom 19. Dezember 1977
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich meine Zustimmung:
§ 1
Art. 52 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 12. Juni 1969, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, erhält folgende neue Fassung:
Art. 52
Der Beitragssatz beträgt 12 Promille des beitragspflichtigen Lohnes. Er ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gesetz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres angemessen herabzusetzen, sobald die Reserven der Versicherungskasse den Betrag von 2 000 Franken pro Versicherten erreichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef