741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1978 Nr. 18 ausgegeben am 29. August 1978
Strassenverkehrsgesetz
vom 30. Juni 1978
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.
2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
Art. 2
Befugnisse der Regierung
1) Die Regierung ist ermächtigt,
a) Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären,
b) für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für das ganze Land geltende Fahrverbote zu erlassen,
c) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken,
d) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder anderer, in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.
2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.
Art. 3
Verkehrshindernisse
1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.
2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung der Regierung.
Art. 4
Signale und Markierungen
1) Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Land gelten.
2) Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
3) Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die von der Regierung vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von ihr oder mit ihrer Ermächtigung angebracht werden.
Art. 5
Reklamen
Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
II. Teil
Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt
Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 6
Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird.
Art. 7
Bau und Ausrüstung
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
Art. 8
Ausmasse und Gewicht
1) Die Regierung erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Sie setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht und der Motorleistung der Fahrzeuge fest.
2) Die Breite darf mit der Ladung 2, 30 m nicht überschreiten; die Regierung kann jedoch bestimmte Strassen für Fahrzeuge bis zu 2,50 m Breite offen erklären.
3) Die Höhe darf mit der Ladung 4 m nicht übersteigen.
4) Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen:
beim Lastwagen 10 m
beim Gesellschaftswagen sowie beim Lastwagen mit mehr als zwei Achsen 12 m
beim Sattelmotorfahrzeug 16 m
beim Anhängerzug 18 m
5) Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens zehn Tonnen, jene einer Doppelachse höchstens 18 Tonnen betragen. Eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens zwei Tonnen ist bei zweiachsigen Motorwagen, ausgenommen Sattelschlepper, für die angetriebene Einzelachse und bei dreiachsigen Motorwagen für die angetriebene Doppelachse zulässig.
6) Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
bei Motorwagen mit zwei Achsen 16 Tonnen
bei Motorwagen mit drei Achsen, wenn nur eine angetrieben ist 19 Tonnen
wenn wenigstens zwei angetrieben sind 25 Tonnen
beim Anhängerzug, beim Sattelmotorfahrzeug sowie beim Motorwagen mit mehr als drei Achsen, von denen wenigstens zwei angetrieben sind 28 Tonnen
7) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
8) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen.
Art. 9
Ausweise
1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3) Die Ausweise sind unbefristet. Sie können aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Der Lernfahrausweis ist immer zu befristen.
4) Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
Art. 10
Fahrzeugausweis
1) Die Regierung darf den Fahrzeugausweis nur erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
2) Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.
3) Geht ein Fahrzeug auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.
Art. 11
Typenprüfung
1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typenprüfung. Die Regierung kann ferner der Typenprüfung unterstellen:
a) Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
b) Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen.
2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.
3) Die Regierung bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen oder Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
Art. 12
Fahrzeugprüfung
1) Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.
2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.
3) Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.
4) Die Regierung schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.
Art. 13
Lernfahr- und Führerausweis
1) Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausweises über die Verkehrsregeln zu prüfen.
2) Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber
a) das von der Regierung festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat,
b) durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen,
c) dem Trunke oder andern, die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist,
d) nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
3) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
4) Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte oder der Regierung melden.
Art. 14
Ausbildung der Motorfahrzeugführer
1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.
2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3) Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.
4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Sie kann vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber des Fahrlehrerausweises zu erfolgen hat. Die Regierung kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5) Die Regierung kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.
6) Die Regierung kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in Erster Hilfe vorschreiben.
Art. 15
Entzug der Ausweise
1) Ausweise und Bewilligungen sind von der Regierung zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2) Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer
a) den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat,
b) in angetrunkenem Zustand gefahren ist,
c) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat,
d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat,
e) nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren,
f) ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat.
4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden, wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden oder solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet sind.
Art. 16
Dauer des Führerausweisentzuges
1) Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch:
a) mindestens einen Monat,
b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist,
c) mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat,
d) mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
2) Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
3) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
2. Abschnitt
Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer
Art. 17
Fahrräder
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es enthält neben der Angabe der Gültigkeitsdauer nur eine Versicherungsnummer.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
3) Die Regierung kann anordnen, dass die Gemeinden Prüfungen der Fahrräder durchführen.
Art. 18
Radfahrer
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.
2) Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder andern Süchten oder sonst nicht dafür eignen. Nötigenfalls hat die Regierung das Radfahren unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG zu untersagen.
3) In gleicher Weise kann die Regierung einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
4) Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.
Art. 19
Andere Fahrzeuge
Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.
Art. 20
Fuhrleute
Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute eignen, wie auch vorschulpflichtige Kinder dürfen Tierfuhrwerke auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen. Nötigenfalls hat die Regierung unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21
Verfahren
Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu verfügen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.
Art. 22
Geltungsdauer der Massnahmen
Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Regierung auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind.
Art. 23
Ergänzung der Zulassungsvorschriften
1) Die Regierung kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:
a) Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden,
b) Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen,
c) Arbeitsmaschinen und Motorkarren.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über:
a) Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge,
b) ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise,
c) die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge,
d) Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige, für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes,
e) Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge,
f) Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Post auf Bergpoststrassen,
g) Reklamen an Motorfahrzeugen,
h) Fahrrad-Kennzeichen,
i) Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; sie schreibt solche Einrichtungen vor namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.
3) Die Regierung stellt Vorschriften auf über
a) Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen,
b) Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen,
c) Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen,
d) Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer,
e) Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.
4) Die Regierung fördert die Hebung der Verkehrssicherheit, namentlich die Verkehrserziehung.
III. Teil
Verkehrsregeln
Art. 24
Grundregel
1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
1. Abschnitt
Regeln für alle Strassenbenützer
Art. 25
Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
Art. 26
Verhalten vor Bahnübergängen
Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.
2. Abschnitt
Regeln für den Fahrverkehr
a) Allgemeine Fahrregeln
Art. 27
Betriebssicherheit
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
Art. 28
Mitfahrende, Ladung, Anhänger
1) Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen; sie erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.
2) Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
3) Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.
4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.
Art. 29
Beherrschen des Fahrzeuges
1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2) Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
3) Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
Art. 30
Geschwindigkeit
1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2) Die Regierung beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.
Art. 31
Pflichten gegenüber Fussgängern
1) Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.
2) Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
3) An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.
b) Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 32
Rechtsfahren
1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte, fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2) Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3) Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Art. 33
Kreuzen, Überholen
1) Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3) Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 34
Einspuren, Vortritt
1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Art. 35
Anhalten, Parkieren
1) Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2) Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Womöglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3) Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
c) Sicherungsvorkehren
Art. 36
Zeichengebung
1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für
a) das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen,
b) das Überholen und das Wenden,
c) das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
Art. 37
Warnsignale
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.
Art. 38
Fahrzeugbeleuchtung
1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Die Regierung kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern gestatten.
2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.
3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten.
4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.
Art. 39
Vermeiden von Belästigungen
1) Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2) Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die Regierung kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
d) Regeln für besondere Strassenverhältnisse
Art. 40
Verkehrstrennung
1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2) Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.
3) Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die von der Regierung bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Die Regierung kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
Art. 41
Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
1) Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2) Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
Art. 42
Steile Strassen, Bergstrassen
1) Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärts fahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärts fahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
2) Die Regierung kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.
e) Besondere Fahrzeugarten
Art. 43
Regeln für Radfahrer
1) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
2) Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.
3) Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.
Art. 44
Regeln für Motorradfahrer
1) Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2) Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
3. Abschnitt
Regeln für den übrigen Verkehr
Art. 45
Fussgänger
1) Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.
2) Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.
Art. 46
Reiter, Tiere
1) Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.
2) Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten.
3) Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.
4) Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.
4. Abschnitt
Verhalten bei Unfällen
Art. 47
1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4) Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Abschnitt
Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
Art. 48
Sportliche Veranstaltungen
1) Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Die Regierung kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Regierung.
3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a) die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung,
b) die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet,
c) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden,
d) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
Art. 49
Versuchsfahrten
Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Diese ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.
6. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
Art. 50
Besondere Befugnisse der Polizei
1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
3) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
4) Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
Art. 51
Feststellung der Angetrunkenheit
1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen ist Sache der rechtsanwendenden Behörden.
Art. 52
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
1) Die Regierung ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Sie sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
2) Die Regierung regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:
a) auf berufsmässige Führer, die mit liechtensteinisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen,
b) auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Fürstentum Liechtenstein ausführen.
Art. 53
Ergänzung der Verkehrsregeln
1) Die Regierung kann weitere Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für Einbahnstrassen.
2) Sie bezeichnet die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3) Sie erlässt Bestimmungen über
a) die Zeichengebung durch die Polizei und die Kennzeichnung der Verkehrspolizei,
b) die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze.
4) Die Regierung kann die Herstellung, den Handel und die Verwendung von Geräten und Vorrichtungen verbieten, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs stören, erschweren oder unwirksam machen könnten.
5) Die Regierung kann vorschreiben, dass Sicherheitsvorrichtungen, wie Sicherheitsgurten und Schutzhelme, benützt werden müssen.
IV. Teil
Haftpflicht und Versicherung
1. Abschnitt
Haftpflicht
Art. 54
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
1) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2) Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3) Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4) Für das Verschulden des Fahrzeugführers und Mitwirken der Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
Art. 55
Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
1) Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2) Beweist der Halter, der nicht nach Abs. 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3) Nach den Bestimmungen des ABGB bestimmt sich
a) die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug,
b) die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Postverkehr.
Art. 56
Mehrere Schädiger
1) Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2) Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
Art. 57
Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
1) Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
2) Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3) Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.
Art. 58
Schadenersatz, Genugtuung
1) Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Bestimmungen des ABGB.
2) Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann das Gericht die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.
3) Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.
2. Abschnitt
Versicherung
Art. 59
Versicherungspflicht
1) Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.
2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist.
3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden
a) Ansprüche des Halters gegen die Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist,
b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister,
c) Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet,
d) Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 68 vorgeschriebene Versicherung besteht.
Art. 60
Mindestversicherung
Die Regierung bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
Art. 61
Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag, LGBl. 1941 Nr. 14, können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Gesetz über den Versicherungsvertrag, LGBl. 1941 Nr. 14, zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
Art. 62
Mehrere Geschädigte
1) Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
2) Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche ohne Rücksicht auf die übrigen vorab zu decken.
3) Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
Art. 63
Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
1) Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis aufgrund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.
2) Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
3) Verwendet der Halter anstelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.
4) Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der Regierung verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Rückgriff.
Art. 64
Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
1) Der Versicherer hat zu Handen der Regierung, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.
2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Regierung zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Regierung hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.
3) Werden die Kontrollschilder bei der Regierung hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Regierung gibt dem Versicherer davon Kenntnis.
3. Abschnitt
Besondere Fälle
Art. 65
Motorfahrzeuganhänger
1) Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Fahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen.
2) Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für die vom Anhänger verursachten Schäden.
3) Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die Mindestversicherung des ganzen Zuges nach Art. 60 gewährleistet ist.
Art. 66
Fahrräder
1) Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.
2) Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.
3) Die Regierung bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
4) Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden
a) Ansprüche auf Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister,
b) Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden,
c) Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen,
d) Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 68 vorgeschriebene Versicherung besteht.
5) Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.
6) Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.
7) Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.
Art. 67
Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
1) Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.
2) Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.
Art. 68
Rennen
1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Die Regierung kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.
2) Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftpflicht der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird.
3) Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz.
4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.
5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
Art. 69
Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates
1) Der Staat untersteht als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Staat die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.
2) Fahrräder des Staates sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch tritt der Staat für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie ein Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.
Art. 70
Ausländische Fahrzeuge
1) Die Regierung sorgt dafür, dass die Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen im Fürstentum Liechtenstein verursachten Schäden im gleichen Umfang gesichert ist, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre.
2) Die Regierung regelt die Deckung der mit ausländischen Fahrrädern im Fürstentum Liechtenstein verursachten Schäden.
Art. 71
Strolchenfahrten
1) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
2) Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
3) Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.
Art. 72
Unbekannte oder nicht versicherte Schädiger
1) Der Staat deckt nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Ersatzansprüche für die von unbekannten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursachten Personenschäden sowie für Sachschäden, die einen von der Regierung festzusetzenden Selbstbehalt des Geschädigten übersteigen. Kann der Haftpflichtige nachträglich ermittelt werden, so hat der Staat den Rückgriff auf ihn und seinen Versicherer.
2) Ebenso deckt der Staat nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Ersatzansprüche für Schäden, die von nicht versicherten und nicht mit gültigen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden. Er hat den Rückgriff auf die Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des nicht versicherten Fahrzeugs verantwortlich sind.
3) Der Staat deckt nur den Teil des Schadens, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie die in Form einer Kapitalabfindung oder eines Taggeldes geleisteten Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden indessen auf die Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat nicht angerechnet.
4) Die Regierung kann zur Durchführung dieses Artikels eine Versicherung abschliessen. Der Versicherer hat den Rückgriff wie der Staat.
Art. 73
Nicht versicherte Fahrzeuge
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 einzuziehen.
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.
Art. 74
Unfallversicherung für Motorradfahrer
Motorradfahrer haben sich gegen Motorradunfälle zu versichern. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen.
Art. 75
Gegenrecht
Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte können durch Beschluss der Regierung von der Schadendeckung der Art. 70, 72 und 73 ausgeschlossen werden, sofern deren Wohnsitz- oder Heimatstaat die entsprechenden Ersatzrechte liechtensteinischer Geschädigter nicht in gleichwertiger Weise sichert.
4. Abschnitt
Verhältnis zu andern Versicherungen
Art. 76
Regressrecht
Geschädigten, die obligatorisch unfallversichert sind, bleiben die Ansprüche aus der Unfallversicherung gewahrt. Der betreffenden Versicherungsunternehmung bleibt das Regressrecht nach Art. 23 des Gesetzes vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1931 Nr. 2, vorbehalten.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 77
Versicherer
Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer von der Regierung ermächtigten Unternehmung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.
Art. 78
Verjährung
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
2) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3) Der Regress unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen, in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
Art. 79
Gerichtsstand
Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.
Art. 80
Unfälle im Ausland
1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.
2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenes Motorfahrzeug oder Fahrrad einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche
a) aus dem Schaden von Personen, die mit einem solchen Motorfahrzeug gegen Entgelt befördert wurden und die Fahrt im Fürstentum Liechtenstein angetreten haben oder beenden wollten,
b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.
Art. 81
Beweiswürdigung
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Art. 82
Vereinbarungen
1) Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
2) Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 83
Bedingungen des Regresses
Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Regressrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
Art. 84
Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung
1) Die Regierung kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Teils ganz oder teilweise ausnehmen.
2) Sie erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.
V. Teil
Strafbestimmungen
Art. 85
Verletzung der Verkehrsregeln
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 86
Fahren in angetrunkenem Zustand
1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
Art. 87
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.
Art. 88
Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
Art. 89
Entwendung zum Gebrauch
1) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1 000 Franken.
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Wer ein Fahrrad zum Gebrauche entwendet, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
Art. 90
Fahren ohne Führerausweis
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet,
wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt,
wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen,
wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird wegen Übertretung mit Arrest von zehn Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 91
Fahren ohne Fahrzeugausweis
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,
wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen,
wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft. Die Geldstrafe muss mindestens der geschuldeten Prämie gleichkommen, hat aber wenigstens einen Drittel der Jahresgrundprämie für das Fahrzeug zu betragen. In leichteren Fällen wird der Fehlbare mit einer Geldstrafe in der Mindesthöhe einer Monatsgrundprämie bestraft.
3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 92
Missbrauch von Ausweisen und Schildern
1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,
wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt,
wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht,
wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt,
wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet,
wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 93
Signale und Markierungen
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert,
wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 94
Weitere Widerhandlungen
1) Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu zehn Franken bestraft.
4) Wer sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 Franken bestraft.
5) Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
6) Wer die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
7) Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
8) Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 95
Strafbarkeit
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Arrest bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken angedroht, so kann das Gericht den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
4) Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeugs ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnung für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.
Art. 96
Verhältnis zum Strafgesetz
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten, ebenso die gesetzlichen Bestimmungen über die Bahnpolizei.
Art. 97
Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.
2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.
VI. Teil
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 98
Strafbehörden und Verfahren
1) Strafbehörden sind die Regierung und die ordentlichen Gerichte nach Massgabe folgender Bestimmungen:
a) Die Regierung ist Strafbehörde für Übertretungen dieses Gesetzes, soweit sie
aa) Radfahrer,
bb) Fussgänger,
cc) Tierfuhrwerke,
dd) Reiter und Tiere,
ee) Haftpflichtversicherung der Fahrräder,
ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen.
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung das Sicherheitskorps mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.
4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.
Art. 99
Durchführung des Gesetzes
1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung kann die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse, mit Ausnahme des Verordnungsrechtes und des Erlasses allgemein verbindlicher Anordnungen, untergeordneten Dienststellen übertragen. Das Beschwerderecht an die Kollegialregierung bleibt vorbehalten.
3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
4) Die Regierung kann für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
5) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann sie ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von liechtensteinischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 8 dieses Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.
6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
Art. 100
Gebühren
Die Regierung ist ermächtigt, die Erhebung von Gebühren mit Verordnung zu regeln.
Art. 101
Ausserkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Gesetz über den Strassenverkehr vom 22. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 3,
b) das Gesetz vom 24. Juli 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Strassenverkehr, LGBl. 1963 Nr. 30,
c) das Gesetz vom 27. September 1972 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Strassenverkehr, LGBl. 1972 Nr. 53,
d) das Gesetz vom 11. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Strassenverkehr, LGBl. 1975 Nr. 65.
Art. 102
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1978 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef