741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1978 Nr. 22 ausgegeben am 4. September 1978
Verordnung
vom 29. August 1978
über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I. Teil
Die einzelnen Signale
1. Abschnitt
Gefahrensignale
Art. 1
Grundsätze
1) Gefahrensignale haben die Form eines gleichseitigen Dreieckes, einen roten Rand und auf weissem Grund ein in der Regel schwarzes Symbol.
2) Sie sind nur aufzustellen, wo der nicht ortskundige Fahrzeugführer zu spät auf eine Gefahr aufmerksam würde.
3) Die Gefahrensignale stehen:
a) innerorts bei der Gefahrenstelle oder bis 100 m vorher;
b) ausserorts 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, so wird der Abstand auf beigefügter Distanztafel (385) vermerkt.
a) Gefährliche Strassenanlage
Art. 2
Kurven
1) Kurvensignale stehen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn, usw.) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen. Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale "Rechtskurve" (101) oder "Linkskurve" (102), "Doppelkurve, nach rechts beginnend" (103) oder "Doppelkurve, nach links beginnend" (104).
3) Vor kurvenreichen Strecken steht das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit der Zusatztafel 386.
Art. 3
Schleudergefahr
1) Das Signal "Schleudergefahr" (105) steht vor Fahrbahnen mit übermässig glattem Belag oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2) Signale zur Warnung vor Glatteis sind im Frühjahr zu entfernen, sobald keine Vereisungsgefahr mehr besteht.
Art. 4
Unebenheiten der Fahrbahn
1) Das Signal "Querrinne" (106) warnt vor Unebenheiten (Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2) Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen.
Art. 5
Verengung der Fahrbahn
1) Das Signal "Engpass" (107) zeigt an, dass wegen einer Verengung der Fahrbahn das Kreuzen erschwert ist, oder dass der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist, oder dass die Zahl der benützbaren Fahrstreifen sich vermindert. Es steht in der Regel nicht vor Baustellen.
2) Vorsprünge des Fahrbahnrandes sind gemäss Art. 57 zu kennzeichnen.
3) Die Signale "Verengung rechts" (108) und "Verengung links" (109) künden an, dass von mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung der äusserste rechts oder links nicht weiter benützt werden kann.
Art. 6
Gefälle und Steigung, Tunnel
1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (110) und "Starke Steigung" (111) warnen, wo nötig, vor Strecken mit einer Neigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die stärkste Neigung der Strecke angegeben.
2) Das Signal "Tunnel" (112) warnt vor einem Tunnel. Dessen Länge kann auf einer Zusatztafel (386) angegeben werden.
Art. 7
Arbeiten
1) Das Signal "Arbeiten" (113) warnt vor Bau- oder andern Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen (wie Markierungsarbeiten, Vermessungen, Geleiseunterhalt, Materialablagerungen, offenen Schächten).
2) Das Signal kann auch aufgestellt werden, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 8
Verzweigungen, Vorsignale vor Bahnübergängen
1) Zur Warnung vor Strassenverzweigungen werden verwendet die Signale "Kreuzung" (114), "Kreuzung mit Strasse ohne Vortritt" (115) und "Kein Vortritt" (116).
2) Als Vorsignale vor Bahnübergängen werden verwendet die Signale
"Schranke" ( 119), "Bahnübergang ohne Schranken" ( 120).
b) Übrige Gefahren
Art. 9
Fussgänger, Kinder
1) Das Signal "Fussgänger" (122) zeigt dem Fahrzeugführer an, dass er sich einem Fussgängerstreifen nähert.
2) Das Signal "Kinder" (123) warnt vor Schulhäusern, Spielplätzen und andern Stellen, wo oft mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist.
Art. 10
Tiere
1) Das Signal "Tiere" (124) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn. Es darf nur bei Wildwechseln aufgestellt werden und in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen.
2) Bei der Alpauffahrt und der Alpabfahrt lässt die Verkehrspolizei das Signal wenn nötig auch aufstellen, solange sich Herden auf der Strasse bewegen.
Art. 11
Gegenverkehr
Das Signal "Gegenverkehr" (125) steht
a) wenn erforderlich an Stellen, wo auf eine Einbahnstrasse eine Strecke mit Gegenverkehr folgt;
b) vor Einbahnstrassen, auf denen ein beschränkter Gegenverkehr, namentlich eines öffentlichen Verkehrsmittels, gestattet ist; die Art des Gegenverkehrs wird auf einer Zusatztafel durch die entsprechenden Symbole dargestellt.
Art. 12
Lichtsignal, Seitenwind
1) Das Vorsignal "Lichtsignal" (126) steht vor Verkehrsampeln ausserorts und auf Ortseinfahrten mit schnellem Verkehr.
2) Das Signal "Seitenwind" (128) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.
Art. 13
Andere Gefahren
1) Das Signal "Andere Gefahren" (129) warnt vor einer Gefahr, für die kein besonderes Signal besteht. Es wird ohne Zusatztafel oder Aufschrift verwendet zur Kennzeichnung vorübergehender Hindernisse auf der Fahrbahn und als Vorsignal vor Anhalteposten der Polizei.
2) Als Pannensignal ist das Signal "Andere Gefahren" (129) oder ein gleichseitiger roter Dreieckrahmen zu verwenden. Die Seiten des Pannensignals sind wenigstens 45 cm lang und der Rand oder Rahmen wenigstens 5 cm breit. Rand oder Rahmen müssen reflektieren, so dass sie im Scheinwerferlicht auf eine Entfernung von 250 m stark aufleuchten. Die Pannensignale müssen einen Ständer aufweisen, der ein Umfallen auch bei starkem Wind verhindert.
2. Abschnitt
Vorschriftssignale
a) Allgemeines
Art. 14
Grundsätze
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an. Sie sind rund. Verbotssignale haben einen roten Rand und ein in der Regel schwarzes Symbol auf weissem Grund. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umfassung und ein weisses Symbol auf blauem Grund.
2) Vorschriftssignale dürfen erst aufgestellt werden, nachdem die Regierung die örtliche Verkehrsanordnung verfügt hat. Dies gilt sinngemäss auch für Signale, die eine allgemeine Vorschrift einschärfen und ihren Geltungsbereich anzeigen sollen.
3) Die angekündigte Vorschrift gilt an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht. Vorschriftssignale, die als Vor- oder Zwischensignale dienen, tragen die einschlägige Zusatztafel (385 oder 390). Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen sind spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit anzukündigen.
4) Signale für besondere Fahrregeln, wie Überholverbote, gelten auf abzweigenden Strassen nur, wenn sie dort wiederholt werden. Dies gilt auch für Anhalte- und Parkverbote, jedoch nicht für die Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften.
5) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot" (201), "Verbotene Fahrtrichtung" (202) und das Stopsignal (217) sowie die Signale "Fahrtrichtung" (218 bis 222), "Abbiegen verboten" (223, 224), "Wenden verboten" (228), "Halten verboten" (230), "Parkieren verboten" (231), die Haltesignale des Zolls (232) und der Polizei (233) und die Lichtsignale sind auch von Reitern und beim Führen von Tieren zu beachten; das "Allgemeine Fahrverbot" gilt jedoch nicht für Reiter ausserhalb von Ortschaften.
Art. 15
Ausnahmen
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften sind auf einer Zusatztafel zu vermerken; Bewilligungen im Einzelfall bleiben vorbehalten. Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, werden in der Regel nicht verwendet.
2) Ausnahmen vom Einbahnverkehr sind nur aus zwingenden Gründen, namentlich für Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe, zulässig.
3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren und Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
4) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden auf einer Zusatztafel zum Signal "Verbotene Fahrtrichtung" (202) die für die betreffende Fahrtrichtung geltenden Öffnungszeiten, die Länge der Fahrstrecke und die für Motorfahrzeuge in der Regel erforderliche Fahrzeit angegeben. Die Einfahrt ist nur gestattet, wenn die Strecke im verbleibenden Teil der Öffnungszeiten zurückgelegt werden kann. Verzögert sich die Fahrt, so hat der Führer zu warten, bis der Verkehr in seiner Richtung wieder gestattet ist.
b) Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
Art. 16
Allgemeine Fahrverbote
1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot" (201) verbietet den Verkehr für alle Fahrzeuge.
2) Das Signal "Verbotene Fahrtrichtung" (202) zeigt bei Einbahnstrassen an, dass Fahrzeuge nur in der Gegenrichtung verkehren dürfen.
Art. 17
Teilfahrverbote
1) Die Symbole der Teilfahrverbote haben folgende Bedeutung:
a) Das "Verbot für Motorwagen" (203) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Ausnahme der Motorräder ohne Seitenwagen und ohne Zweiradanhänger, der Motorhandwagen, der Invaliden-Motordreiräder und der Motorfahrräder.
b) Das "Verbot für Motorräder" (204) gilt für alle zwei- und dreirädrigen Motorräder, jedoch nicht für Motorfahrräder und Invaliden-Motordreiräder.
c) Das "Verbot für schwere Lastwagen" (205) gilt für alle Motorwagen und Anhängerzüge, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, jedoch nicht für Gesellschaftswagen; das Gesamtgewicht von Sattelmotorfahrzeugen und Anhängerzügen besteht aus dem Leergewicht der miteinander verbundenen Fahrzeuge und der zulässigen Nutzlast.
d) Das "Verbot für schwere Gesellschaftswagen" (206) gilt für Gesellschaftswagen, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt.
e) Das "Verbot für Anhänger" (207) gilt für alle Anhänger an Motorwagen. Steht unter dem Symbol eine Gewichtsangabe (208), so gilt das Verbot für die Anhänger mit einem diese Angabe übersteigenden Gesamtgewicht. Einrädrige Anhänger, landwirtschaftliche Anhänger und Sattelanhänger sind von beiden Verboten ausgenommen.
f) Das "Verbot für Radfahrer" (209) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das "Verbot für Motorfahrräder" (210) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.
g) Das "Verbot für Tiere" (211) gilt für den Verkehr mit Zug-, Reit- und Saumtieren sowie für den Viehtrieb.
2) Zwei Teilfahrverbote können auf einer Signaltafel zusammengefasst werden, namentlich zum "Fahrverbot für Motorfahrzeuge" (203/ 204), zum "Fahrverbot für schwere Motorwagen" (205/206), zum "Fahrverbot für Motorräder und schwere Lastwagen" (204/205).
Art. 18
Höchstgewicht, Achsdruck
1) Das Signal "Höchstgewicht" (212) schliesst Einzelfahrzeuge, Sattelmotorfahrzeuge und Anhängerzüge aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Wird auf einer Zusatztafel für Anhängerzüge ein höheres Gewicht erlaubt, so dürfen die einzelnen Fahrzeuge des Zuges oder des Sattelmotorfahrzeugs den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
2) Das Betriebsgewicht besteht beim Einzelfahrzeug, Sattelmotorfahrzeug und Anhängerzug aus dem Leergewicht des Fahrzeugs oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge und dem Gewicht der mitgeführten Ladung, beim Sattelschlepper und beim Sattelanhänger aus dem tatsächlich auf den Achsen dieser Fahrzeuge ruhenden Gewicht.
3) Das Signal "Achsdruck" (213) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine oder mehrere Achsen eine höhere als die durch das Signal angezeigte Belastung aufweisen. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen; eine Doppelachse, bestehend aus zwei Achsen mit einem Abstand von 1 bis 2 m darf bis zu 40 % stärker belastet sein.
Art. 19
Breite, Höhe der Fahrzeuge
1) Das Signal "Höchstbreite" (214) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Die Höchstbreite ist namentlich auch am Beginn von Hauptstrassen anzuzeigen, die nicht für Fahrzeuge mit einer Breite von über 2,30 m geöffnet sind.
2) Das Signal "Höchsthöhe" (215) steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken und dergleichen und schliesst Fahrzeuge aus, die mit der Ladung höher sind als angegeben. Wo der Raum für Fahrzeuge mit einer Höhe von 4 m nicht ausreicht, darf es nicht fehlen. Es steht beim Hindernis selbst und als Vorsignal. Im übrigen richtet sich die Aufstellung nach den Bestimmungen über Gefahrensignale.
c) Fahranordnungen, Parkbeschränkungen
Art. 20
Höchtsgeschwindigkeit
1) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (216) gibt die höchstzulässige Geschwindigkeit (in km/h) an.
2) Die Signale für die Anzeige der Innerortshöchstgeschwindigkeit stehen unmittelbar beim Beginn des dicht bebauten Ortsgebietes.
3) Wird auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsminderung verlangt, so ist die Höchstgeschwindigkeit stufenweise zu senken.
Art. 21
Stopsignal
1) Das Stopsignal (217) verpflichtet den Fahrzeugführer zu einem Sicherheitshalt vor der Querstrasse. Der Führer hat herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren.
2) Stopsignale stehen vor unübersichtlichen Strassenverzweigungen, auf Ausfahrten ohne Übersicht und vor unbewachten Bahnübergängen.
3) Das Stopsignal steht unmittelbar bei der Strassenverzweigung. Muss es um mehr als 10 m zurückverlegt werden, so ist der Abstand auf einer Zusatztafel (385) zu vermerken.
Art. 22
Fahrtrichtung
1) Das Signal "Fahrtrichtung" bedeutet:
a) bei waagrechtem Richtungspfeil (218): Der Fahrzeugführer muss vor dem Signal die angezeigte Richtung einschlagen und befindet sich dann in der Regel auf einer Einbahnstrasse;
b) bei abwärts geneigtem Pfeil (219): Der Fahrzeugführer hat das Hindernis, bei dem das Signal steht, in der angezeigten Richtung zu umfahren;
c) bei senkrecht nach oben stehendem Pfeil (220): Auf der nächsten Verzweigung ist das Abbiegen nach links und rechts untersagt.
2) Das Signal "Rechtsabbiegen" (221) oder "Linksabbiegen" (222) zeigt dem Fahrzeugführer an, dass er auf der nächsten Verzweigung in der Richtung des Pfeiles abbiegen muss und sich dann in der Regel in einer Einbahnstrasse befindet.
Art. 23
Abbiegen verboten
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (223) und "Abbiegen nach links verboten" (224) bedeuten, dass die Fahrbahnbenützer an der nächsten Verzweigung nicht in der Richtung des Pfeiles abbiegen dürfen.
2) Diese Signale stehen nicht vor Gabelungen, wo die einzuschlagende Fahrtrichtung durch das Signal "Rechtsabbiegen" oder "Linksabbiegen" eindeutig bezeichnet werden kann.
Art. 24
Überholverbot
1) Das Signal "Überholen verboten" (225) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, andere Motorfahrzeuge zu überholen.
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (226) untersagt den Führern von schweren Lastwagen das Überholen von Motorfahrzeugen.
3) In beiden Fällen dürfen jedoch zweirädrige Motorräder ohne Seitenwagen und Motorfahrzeuge mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit überholt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
4) Ist das Überholen auf Brücken verboten, so müssen die Führer schwerer Motorwagen beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand wahren, um die Brücke nicht zu überlasten.
Art. 25
Kreuzen verboten, Wenden verboten
1) Das Signal "Kreuzen verboten" (227) steht bei Verengungen der Fahrbahn; es verbietet die Einfahrt, wenn der Fahrzeugführer den Engpass nicht durchfahren kann, bevor ein aus der Gegenrichtung nahendes Fahrzeug diesen erreicht hat. Das Verbot gilt nicht, wenn eines der Fahrzeuge ein Fahrrad, ein zweirädriges Motorrad ohne Seitenwagen oder ein Handwagen ist und der vorhandene Raum für ein gefahrenloses Kreuzen genügt.
2) Auf der Gegenseite steht das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (310).
3) Befindet sich die Zusatztafel "Schwere Motorwagen" (383) bei den Signalen "Kreuzen verboten" (227) und "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (310), so ist lediglich das Kreuzen schwerer Motorwagen unter sich verboten.
4) Ist das Kreuzen auf Brücken verboten, so müssen die Führer schwerer Motorwagen beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand wahren, um die Brücke nicht zu überlasten.
5) Das Signal "Wenden verboten" (228) untersagt, Fahrzeuge unmittelbar nach dem Signal zu wenden. Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, so ist deren Länge auf einer Zusatztafel (386) anzugeben.
Art. 26
Schneeketten obligatorisch
Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (229) bedeutet, dass Motorwagen die signalisierte Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schneeketten versehen sind. Das Signal ist zu entfernen, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
Art. 27
Anhalte- und Parkierungsverbote
1) Durch das Signal "Halten verboten" (230) wird das freiwillige Halten, durch das Signal "Parkieren verboten" (231) das Parkieren von Fahrzeugen untersagt. Zeitweilige Ausnahmen von Halte- oder Parkverboten werden mit einer Zusatztafel (384) angezeigt.
2) Stehen die Signale am Fahrbahnrand, so gelten sie auch für das angrenzende Trottoir. Anfang und Ende des Verbotes werden durch Zusatztafeln (391, 392) bezeichnet.
Art. 28
Zoll, Polizei
1) Das Signal "Zollhaltestelle" (232) verpflichtet den Fahrzeugführer zum Anhalten beim Zollamt. Verzichtet die Zollbehörde bei ausfahrenden Fahrzeugen zeitweise auf das Anhalten und die Kontrolle, so darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h überquert werden.
2) Das Signal "Polizei" (233 mit den Worten "Polizei/Police" statt "Zoll/Douane") wird von der Polizei verwendet und gebietet dem Fahrzeugführer Halt. Als Vorsignal dient nötigenfalls das Signal "Andere Gefahren" (129).
Art. 29
Ende-Signale
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (237), "Ende des Überholverbotes" (238) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (239) sind aufzustellen, wo eine solche Beschränkung aufhört.
2) Enden eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Überholverbot an der gleichen Stelle, so kann das Signal "Freie Fahrt" (240) angebracht werden; es bedeutet, dass alle zuvor signalisierten Beschränkungen aufgehoben sind.
d) Besondere Wege
Art. 30
Radweg, Fussweg, Reitweg, Busfahrbahn, Bus-Streifen
1) Die Signale "Radweg" (234), "Fussweg" (235) und "Reitweg" (236) verpflichten die Radfahrer und Führer von Motorfahrrädern, die Fussgänger und die Reiter, statt der Fahrbahn den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.
2) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden Richtungstafel (388) angebracht.
3) Ist ein Weg für Radfahrer und Fussgänger bestimmt, so werden beide Signale angebracht.
4) Das Signal "Busfahrbahn" (236 a) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen.
5) Das Signal "Bus-Streifen" (236 b) zeigt an, dass ein Fahrstreifen für die Busse des Linienverkehrs bestimmt ist (Art. 52 Abs. 3); es zeigt die örtliche Anordnung des übrigen Verkehrs und darf nur aufgestellt werden, wenn die Markierungen auf der Fahrbahn allein nicht genügen.
3. Abschnitt
Hinweissignale
a) Verhaltenshinweise
Art. 31
Allgemeines
1) Hinweistafeln, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig und haben, unter Vorbehalt der Signale "Bergpoststrasse" (305) und "Ende der Bergpoststrasse" (306), "Hauptstrasse" (307), "Ende der Hauptstrasse" (308), "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (310), auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Mittelfeld.
2) Sie stehen am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Als Vorsignale stehen sie, mit beigefügter Distanztafel (385), 150 bis 250 m vor dieser Stelle.
Art. 32
Kennzeichnung besonderer Strassen
Zur Kennzeichnung von Anfang und Ende von besonderen Strassen werden verwendet: die Signale "Bergpoststrasse" (305) und "Ende der Bergpoststrasse" (306).
Art. 33
Hinweise auf die Vortrittsverhältnisse
1) Die Signale "Hauptstrasse" (307) und "Ende der Hauptstrasse" (308) dienen zur Anzeige der Vortrittsverhältnisse.
2) Das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (310) steht vor Engpässen. Es verbietet das Kreuzen, zeigt dem Fahrzeugführer jedoch an, dass er vor dem Gegenverkehr den Vortritt hat. Er darf entgegenkommende Fahrzeuge, die vor seinem Erscheinen in den Engpass gelangten, nicht behindern.
Art. 34
Hinweise zur Verkehrsregelung
1) Das Signal "Spital" (311) zeigt dem Fahrzeugführer an, dass er sich einem Spital, einer Heilanstalt usw. nähert. Er hat jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen.
2) Das Signal "Fussgängerstreifen" (312) steht wo nötig unmittelbar an Fussgängerstreifen ohne Verkehrsampeln oder Blinklichter.
3) Das Signal "Unter- oder Überführung" (313) steht bei Unter- oder Überführungen, die von Fussgängern benützt werden müssen. Steht das Signal in der Umgebung, so werden darauf die Richtung und die Entfernung zur Unter- oder Überführung angegeben.
4) Das Signal "Einbahnstrasse" (314) kennzeichnet Strassen, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden dürfen.
5) Das Signal "Sackgasse" (315) kennzeichnet nichtdurchgehende Strassen.
6) Das Signal "Ausstellplatz" (316) kennzeichnet Plätze, auf die der Fahrzeugführer ausweichen kann, um sich von schnelleren Fahrzeugen überholen zu lassen. Auf solchen Plätzen ist das Parkieren untersagt.
Art. 35
Parkieren
1) Das Signal "Parkieren gestattet" (318) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.
2) Die Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (319) und "Ende des Parkierens mit Parkscheibe" (320) kennzeichnen Anfang und Ende eines Gebietes, in dem nur mit Parkscheibe parkiert werden darf. Der Führer hat bei der Ankunft die Parkscheibe zutreffend einzustellen und sie gut sichtbar im Innern des Wagens anzubringen. Sie darf bis zu seiner Wegfahrt nicht verändert werden.
3) Das Signal "Parkplatz mit Parkuhr" (321) kennzeichnet gebührenpflichtige Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.
4) Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so muss das Fahrzeug vor Ablauf der Zeit wieder in den Verkehr eingefügt werden.
b) Orientierungstafeln
Art. 36
Ortschaftstafeln
1) Auf Hauptstrassen stehen blau-weisse (331, 332), auf Nebenstrassen weiss-schwarze Ortschaftstafeln (333, 334).
2) Die Vorderseite zeigt das Signal "Ortsbeginn" (331, 333) mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht.
3) Die Rückseite zeigt das Signal "Ortsende" (332, 334) und trägt in der unteren Hälfte den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen, in der oberen Hälfte den Namen der nächsten signalisierten Ortschaft. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt.
4) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn" (331, 333).
5) Passhöhen können durch eine Tafel bezeichnet werden, die auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn" (331, 333) aufweist.
Art. 37
Wegweiser
1) Wegweiser und Vorwegweiser nennen nur Ortschaften und wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhof, Zentren, jedoch im übrigen keine Unternehmungen, Gasthöfe und dergleichen.
2) Blau-weisse Wegweiser (335) zeigen in die Richtung von Hauptstrassen. Sie stehen nur auf Hauptstrassen und auf Zwischenstücken mit Rechtsvortritt in Ortszentren. In den übrigen Fällen stehen weiss-schwarze Wegweiser (336).
3) Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung sind auf demselben Wegweiserarm aufzuführen, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
4) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform (337) verwendet werden.
Art. 38
Vorwegweiser
1) Vorwegweiser (338) stehen nur auf Hauptstrassen und auf Zwischenstücken mit Rechtsvortritt in Ortszentren: ausserorts stehen sie 150 bis 250 m, innerorts 20 bis 100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
2) Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser aufgeführt werden.
3) Die Strassen werden ohne Rücksicht auf Kurven durch gerade Striche dargestellt in der Richtung, die dem Verlauf der Fahrbahn in der Nähe der Verzweigung entspricht. Nebenstrassen werden nur ausnahmsweise und nur in halber Strichstärke angezeigt.
4) Auf dem Vorwegweiser wird den numerierten Hauptstrassen die Nummer in weisser Umrandung beigefügt.
Art. 39
Fahrstreifen- und Einspurtafeln
1) Auf Strassen mit markierten Fahrstreifen können statt Wegweisern Fahrstreifentafeln über der Fahrbahn angebracht werden (339). Die Pfeile kennzeichnen die Mitte des Fahrstreifens. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Wegweiser.
2) Einspurtafeln (340) können vor Verzweigungen von zwei- oder mehrspurigen Strassen stehen und zeigen an, wohin die einzelnen Fahrspuren führen. Das oberste Feld mit Pfeil nach links bezieht sich auf den äussersten Fahrstreifen links, das unterste Feld mit Pfeil nach rechts auf den äussersten Fahrstreifen rechts, ein Mittelfeld mit Pfeil nach oben auf einen allfälligen Streifen in der Mitte. Die Tafeln sind weiss-schwarz.
Art. 40
Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1) Der Wegweiser "Schwerverkehr" (341) zeigt in die Richtung, die namentlich von schweren Motorwagen zur Umfahrung von Ortschaften, Ortszentren usw. einzuschlagen ist. Vor der Abzweigung der Umfahrungsstrasse kann die Hinweistafel 324 stehen.
2)) Der Wegweiser "Parkplatz" (342) zeigt in die Richtung von Parkflächen, der Wegweiser "Zeltplatz" (343) in die Richtung von Plätzen für Zelte und Wohnanhänger. Dient ein Parkplatz nur für bestimmte Fahrzeugarten, so wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
3) Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten, namentlich Beschränkungen der Breite oder des Gewichts, durch die Wiedergabe des zutreffenden Vorschriftssignals angezeigt werden (344).
4) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen während Strassenbauten dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die Umleitung mit den wichtigsten Ortsangaben dargestellt wird (345). Auf den Umleitungsstrecken sind gewöhnliche Wegweiser oder Umleitungstafeln (346) aufzustellen.
5) Die Abzweigungstafel (347) mit dem Bild des zutreffenden Vorschrifts- oder Gefahrensignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn in der Seitenstrasse unmittelbar nach der Abzweigung eine Gefahrenstelle liegt oder eine Verkehrsbeschränkung beginnt.
Art. 41
Strassennummern
1) Die Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen werden durch ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund gekennzeichnet (348), die übrigen numerierten Hauptstrassen durch eine weisse Zahl auf blauem Grund (349).
2) Nummerntafeln sind unter den Ortschaftstafeln und, wo möglich, unter oder über den Wegweiserarmen anzubringen. Sie können auch andern Signalen, namentlich der Tafel "Hauptstrasse" (307) beigefügt oder als selbständige Signale aufgestellt werden.
3) Haben zwei numerierte Strassenzüge eine gemeinsame Strecke, so stehen beide Nummern übereinander. Auf Verbindungsstrecken wird dem Fahrzeugführer die Nummer der Strasse angegeben, der er sich nähert.
c) Übrige Anzeigen und Zusatztafeln
Art. 42
Strassenzustandstafeln
1) Die Tafel "Strassenzustand" (361) steht vor Pässen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw., die im Winter zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten oder Winterreifen befahrbar sind. Auch auf Anfahrstrecken zu solchen Strassen kann diese Tafel aufgestellt werden.
2) Die Tafeln nennen den Pass oder das Ziel der Strasse und enthalten darunter oder daneben die Angaben über die Befahrbarkeit. Ist eine Strecke unterteilt, so gilt eine Angabe über die Befahrbarkeit nur bis zu der unmittelbar darüberstehenden Ortschaft.
3) Auf diesen Tafeln bedeuten:
grün: Strasse offen
rot: Strasse geschlossen
weiss: - mit dem Symbol "Schneeketten": Ketten vorgeschrieben
- mit dem Symbol "Schneeketten oder Winterreifen": Ketten oder Winterreifen dringend empfohlen.
Art. 43
Verschiedene Anzeigen
1) Die Signale "Zeltplatz" (363), "Telephon" (364), "Erste Hilfe" (365), "Pannenhilfe" (366), "Tankstelle" (367), "Hotel-Motel" (368) und "Restaurant" (369) weisen auf die entsprechenden Einrichtungen oder Betriebe hin.
2) Abgesehen vom Signal "Zeltplatz" werden diese Signale nicht aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Betriebe leicht erkennen oder finden können.
3) Die Signale stehen beim Zugang zur Einrichtung oder zum Betrieb und können mit zusätzlicher Distanztafel (385) 150 bis 250 m vorher aufgestellt werden.
Art. 44
Zusatztafeln; Allgemeines
1) Zusätzliche Angaben stehen unter dem Signal auf einer rechteckigen weissen Tafel mit schwarzer Schrift oder schwarzen Symbolen.
2) In den Ortschaften kann das Signal zusammen mit den zusätzlichen Angaben auf eine rechteckige weisse Tafel aufgetragen werden (322).
3) Bei den Hinweissignalen mit blauem Grund können einfache Zusätze, wie die Angabe von Entfernung und die Strassenseite, in weisser Schrift unter dem Symbol angegeben werden (323).
4) Anweisungen auf Zusatztafeln sind verbindlich wie Vorschriftssignale.
Art. 45
Einzelne Zusatztafeln
1) Die Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (381) zeigt bei den Signalen "Kein Vortritt" (116) und "Hauptstrasse" (307) den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
2) Die Zusatztafel "Blinklicht" (382) wird vor Bahnübergängen mit Blinklichtern den Signalen "Schranke" (119) oder "Bahnübergang ohne Schranke" (120) beigefügt.
3) Zusatztafeln mit Fahrzeugsymbolen zeigen an, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (383: schwere Motorwagen).
4) Zur Anzeige von zeitweiligen Ausnahmen vom Halteverbot werden auf der Zusatztafel die Signalbilder "Parkverbot" und gegebenenfalls "Parkieren gestattet" mit den dazugehörigen Zeiten wiedergegeben (384); ebenso bei Ausnahmen vom Parkverbot das Signalbild "Parkieren gestattet".
5) Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder des Abstandes, in dem ein Vorsignal steht, wird die Distanztafel (385) verwendet. Ein Hinweis auf die Strassenseite kann durch gebogene Pfeile nach rechts oder links (389) beigefügt werden.
6) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht oder eine Vorschrift gilt, wird gegebenenfalls mit der Zusatztafel "Länge der Strecke" (386) angegeben.
7) Die Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (387) gibt beim Signal "Engpass" (107) die Breite der Fahrbahn an ihrer schmalsten Stelle an.
8) Die Richtungstafel (388) mit Pfeil nach links oder rechts wird verwendet (bei den Signalen 234 bis 236), wenn ein Rad-, Fuss- oder Reitweg auf der andern Strassenseite benützt werden muss oder (bei den Signalen 231 und 318), um anzuzeigen, nach welcher Seite sich ein Parkplatz oder eine nicht zum Parkieren dienende Fläche erstreckt, und in ähnlichen Fällen.
9) Wiederholungssignale werden durch die "Wiederholungstafel" (390) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr können Beginn und Ende der Strecke durch die "Anfangstafel" (391) und "Endetafel" (392) angezeigt werden.
4. Abschnitt
Zeichen und Weisungen der Polizei, Lichtsignale
a) Zeichen der Polizei
Art. 46
Art der Zeichen
1) Bei der polizeilichen Verkehrsregelung bedeuten die Handzeichen:
a) Hochhalten eines Armes:
- Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;
b) Ausstrecken eines Armes:
- Halt für den Verkehr von hinten (Handrücken);
c) seitliches Ausstrecken beider Arme:
- Halt für den Verkehr von hinten und vorn;
d) Heranwinken:
- Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;
e) Auf- und Abbewegen des Armes:
- Verlangsamen der Fahrt.
2) Das Gebot zum Halten wird, namentlich bei Strassenbaustellen, bei Schienenübergängen sowie vom Schüler- und Werk-Verkehrsdienst, mit einer Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot" oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge gegeben. Nachts, und wenn die Witterung es erfordert, wird eine Leuchtkelle verwendet oder ein rotes Licht hin- und hergeschwenkt.
3) Die Strassenbenützer haben bei der polizeilichen Verkehrsregelung die Zeichen abzuwarten, ausser wenn der Verkehr im Fluss ist.
Art. 47
Verbindlichkeit
1) Für die Strassenbenützer sind verbindlich die Zeichen und Weisungen der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei (inbegriffen Verkehrskadetten, Feuerwehr, Parkhelfer) sowie der Zollbeamten bei Zollämtern und des Betriebspersonals bei Bahngeleisen.
2) Die Strassenbenützer haben ferner die Zeichen der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler- und der Werk-Verkehrsdienste sowie der Arbeiter bei Strassenbaustellen zu befolgen. Schüler- und Werk-Verkehrsdienste dürfen nur im Einvernehmen mit der Polizei gebildet werden.
3) Die Zeichen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
b) Lichtsignale
Art. 48
Bedeutung der Signallichter
1) Rotes Licht bedeutet: Halt.
2) Grünes volles Licht gibt den Verkehr frei. Beim Abbiegen ist dem Gegenverkehr und auf der Querstrasse den Fussgängern der Vortritt zu lassen.
3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angegebenen Richtung. Blinkt gleichzeitig ein gelbes Licht, so haben der Gegenverkehr und auf der Querstrasse die Fussgänger den Vortritt.
4) Gelbes, ruhendes Licht bedeutet:
a) wenn es auf grün folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
b) wenn es zusammen mit rot leuchtet: Sich für die Weiterfahrt bereithalten. Die Fahrt ist erst frei, wenn das grüne Licht erscheint.
5) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren, z. B. bei Kreuzungen, Fussgängerstreifen, Inselpfosten usw.
6) Bestehen Lichter für Fussgänger, so darf die Fahrbahn nur bei grünem Licht betreten werden. Erscheint ein gelbes Zwischenlicht (ruhend oder blinkend) oder sofort das rote Licht, so dürfen nur noch die Fussgänger die Fahrbahn überqueren, die sich schon darauf befinden.
7) Bei Verzweigungen mit Verkehrsampeln sind Vortritts- und Stopsignale nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch die Lichter geregelt wird.
Art. 49
Ausgestaltung der Lichter
1) Zur Verkehrsregelung dienen ausschliesslich ruhende rote, gelbe und grüne Lichter und grüne Pfeile; für Fussgänger ist vor dem ruhenden roten Licht ein gelbes Blinklicht gestattet. Zur Warnung dienen gelbe Blinklichter, und zur Kennzeichnung von Hindernissen, wie Baustellen, gelbe, ruhende Lichter.
2) Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht, dürfen nur bei Feuerwehrgaragen und bei Wendeschleifen öffentlicher Verkehrsmittel, in Tunneln und in ähnlichen Ausnahmefällen verwendet werden. Vor dem gelben ruhenden Licht muss für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten.
3) Unzulässig sind rote oder grüne Lichter für sich allein, rote oder gelbe Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht sowie Wechselblinker.
4) Die Lichter sind rund; das rote Licht befindet sich oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Können die Lichter nur nebeneinander angebracht werden, so ist das rote Licht links, das grüne Licht rechts anzuordnen; das rote ist rund, das grüne quadratisch, ein allfälliges gelbes Licht dreieckig.
5) Die Lichter für Fussgänger enthalten ein Fussgängersymbol, ausser wenn sie nur für die Fussgänger sichtbar oder zweifelsfrei nur für sie bestimmt sind.
6) Als Sondersignale für öffentliche Verkehrsmittel sind weisse Lichter in besonderer Anordnung zu verwenden.
7) Verkehrslichter, ausgenommen Wiederholungssignale, sind vor einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand anzubringen; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
Art. 50
Technische Anforderungen
1) Verkehrsampeln müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne Blinklicht freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.
2) Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Das Zusammentreffen von Fahrzeugen und Fussgängern muss durch Lichter für die Fussgänger ausgeschlossen werden.
3) Rotes und volles grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht darf auch bei gelbem Zwischenlicht erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.
4) Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung kann die Ampel für den linken Aussenstreifen auf seiner linken Seite stehen. Die Ampeln können über dem Fahrstreifen hängen, für die sie bestimmt sind.
5) Bei Ampeln am Fahrbahnrand befindet sich der untere Rand wenigstens 2 m und höchstens 3,50 m, bei Ampeln über den Fahrstreifen wenigstens 4,50 m und höchstens 5,50 m über der Fahrbahn. Am Mast der Ampeln können die Lichter in geringer Höhe im Kleinformat wiederholt werden.
5. Abschnitt
Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen
a) Markierungen
Art. 51
Sicherheits- und Leitlinien
1) Sicherheitslinien (ununterbrochen, weiss; 401) dürfen von Fahrzeugen nicht überfahren oder überquert werden. Trägt die Fahrbahn nur eine Sicherheitslinie, so ist rechts davon zu fahren.
2) Leitlinien (unterbrochen, weiss; 403) kennzeichnen die Strassenmitte oder Fahrspurgrenzen. Zur Voranzeige von Sicherheitslinien wird die Leitlinie in gedrängter Ausführung (kurze Striche, kurze Zwischenräume, 404) verwendet. Leitlinien dürfen mit der gebotenen Vorsicht überfahren werden.
3) Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 405) dürfen nicht überfahren werden von Fahrzeugen, für welche die Sicherheitslinie näher liegt.
Art. 52
Fahrstreifen, Bodenpfeile, Randlinien usw.
1) Fahrstreifen für Linksabbieger, Geradeausfahrer oder Rechtsabbieger werden gekennzeichnet durch weisse Pfeile, die nach der entsprechenden Richtung gezogen sind (406); zwei Pfeile können miteinander verbunden werden. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
2) Schräge Pfeile (407) künden an, dass die Fahrspur in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
3) Fahrstreifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (407 b), dürfen nur von Bussen im Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe unterbrochene Linien abgegrenzt sind.
4) Radstreifen werden, wenn sie sich nicht durch die Färbung des Belages von der übrigen Fahrbahn unterscheiden, durch eine gelbe, unterbrochene Linie abgegrenzt (407 a). Die gleiche Linie wird verwendet zur Trennung von Rad- und Fusswegen, die auf gleicher Ebene verlaufen.
5) Längsstreifen für die Fussgänger werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (408).
6) Randlinien (ununterbrochen, weiss; 409) zeigen den Rand der Fahrbahn an. Begrenzungslinien (410) grenzen die Fahrbahn von andern Verkehrsflächen ab, z. B. bei Einmündungen, Ausfahrten usw.
Art. 53
Fussgängerstreifen, Haltelinien usw.
1) Übergänge für Fussgänger werden durch Zebrastreifen (Reihe gelber Balken; 411) gekennzeichnet.
2) Vor Fussgängerstreifen ist auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange, gelbe Linie (412) im Abstand von 50 bis 100 cm vom rechten Fahrbahnrand anzubringen; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. Die Linie ist auf Verzweigungsflächen wegzulassen; in Einbahnstrassen ist sie auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.
3) Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 413) zeigt beim Stopsignal, bei Lichtsignalen, Bahnübergängen usw. an, wo die Fahrzeuge gegebenenfalls halten müssen.
4) Beim Stopsignal ist, ausgenommen auf Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie stets anzubringen und das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufzutragen (414); ausser auf Einbahnstrassen darf auch die Sicherheitslinie nicht fehlen.
5) Flächen, die von Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen, werden weiss schraffiert und umrandet.
6) Ausser für Richtungsangaben werden auf den Fahrbahnen in der Regel keine Anschriften angebracht.
Art. 54
Markierungen für den ruhenden Verkehr
1) Wo Parkfelder (durch weisse, ununterbrochene Linien) markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder abgestellt werden. Felder, auf denen das Parkieren nur mit Parkscheibe gestattet ist, können durch blaue Linien markiert werden.
2) Zickzacklinien (gelb; 415) kennzeichnen Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel. Diese dürfen in der Benützung solcher Stellen nicht behindert werden.
3) Bei Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch x; 416) am Fahrbahnrand dürfen Fahrzeuge nur anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen von Mitfahrenden und für den Güterumschlag. Dies gilt auch auf Parkverbotsfeldern (gelb mit Diagonalkreuz; 417). Trägt das Feld eine Aufschrift (z. B. "Taxi"), so darf das Abstellen der berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
4) Gelbe Kreuze im Abstand von 3 bis 5 m auf dem Trottoirrand (418) zeigen an, dass Fahrzeuge nicht auf dem Trottoir abgestellt werden dürfen.
5) Beschränkungen für den ruhenden Verkehr können durch Farbmarken im Abstand von 3 bis 5 m auf den Trottoirrandsteinen (419) oder Streifringe an Masten, Pfosten, Bäumen (420) wie folgt angezeigt werden:
a) Halten verboten:
- rote Marken oder rot-weisse Streifringe;
b) Parkieren verboten, Halten zum Ein- und Aussteigenlassen und zum Güterumschlag gestattet:
- gelbe Marken oder gelb-schwarze Streifringe;
c) Parkieren während einer durch Signal beschränkten Zeit gestattet:
- weisse Marken oder blau-weisse Streifringe.
Art. 55
Anbringung, Ausgestaltung
1) Fahrbahnmarkierungen mit Vorschriftscharakter, namentlich Sicherheits- und Doppellinien, Fussgängerstreifen und Parkfelder, dürfen erst angebracht werden, wenn die Regierung eine entsprechende Verfügung getroffen hat.
2) Sicherheitslinien dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Ausserorts ist vor Sicherheitslinien eine genügend lange Leitlinie in gedrängter Ausführung (404) anzubringen.
3) Doppellinien werden angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern sowie bei Stellen, wo sich die Zahl der Fahrstreifen vermindert.
4) Markierungen werden aufgemalt oder in die Fahrbahn eingelassen. Sie dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.
5) Markierungslinien sind im allgemeinen 10 bis 20 cm, die Grenzlinien der Parkfelder wenigstens 5 cm, die Rand- und Begrenzungslinien 15 bis 25 cm breit. Bei Fussgängerstreifen sind die gelben Längsbalken wenigstens 2,50 m lang und 50 bis 70 cm breit, die Zwischenräume gleich breit oder bis 20 cm breiter.
b) Schranken und Leiteinrichtungen
Art. 56
Schranken
1) Schranken können bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Spielstrassen usw. angebracht werden. Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken.
2) Ketten und dergleichen sind nur zulässig für kurze Sperren bei schwachem Verkehr. Sie müssen besonders auffällig gekennzeichnet sein.
3) Schranken, die vom Strassenbenützer zu bedienen sind, müssen von ihm stets wieder geschlossen werden.
Art. 57
Leiteinrichtungen
1) Der Strassenverlauf und dauernde Hindernisse bis zu 1 m neben der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse Streifen wie folgt gekennzeichnet:
a) Seitenflächen, wie Kurvenschranken, Trottoirränder, Randmauern, Tunnelwände tragen senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband;
b) Pfosten, Masten, Bäume usw. werden waagrecht gestreift; Wehrsteine in schneereichen Gegenden können jedoch einen senkrechten Streifen tragen;
c) auf Stirnflächen von Hindernissen, wie bei Tunneleingängen und dergleichen, sind die Streifen schräg zur Fahrbahn geneigt.
2) Von innen beleuchtete Inselpfosten sind mit gelbem Licht oder mit gelb-schwarzen Streifen zu versehen; sie können senkrechte Streifen tragen.
3) Wird der Fahrbahnrand durch Rückstrahler gekennzeichnet, so wird rechts ein senkrechter, weisser Reflexstreifen verwendet; links werden übereinander mit grossem Zwischenraum zwei weisse, runde Rückstrahler angebracht (421).
4) Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
6. Abschnitt
Besondere Fälle
a) Bahnübergänge
Art. 58
Allgemeines
1) Bei Bahnübergängen stehen Hauptsignale (Schranken, Halbschranken, Blinklichter oder Andreaskreuze) und Vorsignale gemäss Art. 59. Die Errichtung der Hauptsignale bestimmt sich nach Eisenbahnrecht.
2) Bei Strassenverzweigungen mit Verkehrsampeln können auch Bahnübergänge ausschliesslich mit solchen Ampeln versehen werden.
3) Vorsignal und Distanzbaken können fehlen auf übersichtlichen Strassen von untergeordneter Bedeutung, in Ortschaften, und wo sie wegen besonderer örtlicher Verhältnisse entbehrlich sind.
4) Haupt- und Vorsignale können fehlen bei Strassenbahngeleisen in Ortschaften sowie bei Übergängen auf Feld- oder Fusswegen und Wegen ohne öffentlichen Verkehr, inbegriffen Hof- und Fabrikzufahrten.
5) Für aussergewöhnliche örtliche Verhältnisse kann die Regierung abweichende Anordnungen treffen.
Art. 59
Vorsignale, Distanzbaken
1) Das Vorsignal "Schranken" (119) steht vor Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken, das Vorsignal "Bahnübergang ohne Schranken" (120) vor Übergängen mit Blinklicht oder blossem Andreaskreuz. Bei Übergängen mit Blinklichtern wird den Signalen die Zusatztafel "Blinklicht" (382) beigefügt.
2) Von den Distanzbaken (135) steht jene mit drei Streifen unter dem Vorsignal, jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Drittel der Strecke zwischen Vor- und Hauptsignal.
3) Die Aufstellung der Vorsignale richtet sich nach den Bestimmungen für die übrigen Gefahrensignale.
Art. 60
Hauptsignale
1) Schranken und Halbschranken sind rot-weiss gestreift; sie reflektieren oder sind nachts beleuchtet. Sie können mit einem weissen Gitter versehen werden. Bei automatischer Betätigung ist ein Blinklicht gemäss Abs. 2 beigefügt; in andern Fällen kann es beigefügt sein.
2) Die Blinklichtanlage enthält in schwarzem Dreieck mit rotem Rand entweder zwei wechselweise blinkende rote Lichter nebeneinander (130) oder ein rotes Blinklicht (131). Rotes Blinklicht bedeutet: Halt.
3) Das einfache Andreaskreuz (132) kennzeichnet einen Übergang mit einem Geleis, das doppelte Andreaskreuz (133) einen Übergang mit mehreren Geleisen; die Andreaskreuze können auf einer Tafel mit schwarzem Rand aufgemalt sein (132) und auch hochkant stehen (134). Ist das Andreaskreuz nicht mit roten Blinklichtern ausgerüstet, so muss sich der Strassenbenützer selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist.
4) Die Hauptsignale stehen in der Regel vor dem Geleise. Wenn Schranken oder Blinklicht durch eine akustische Warnanlage ergänzt sind, so bedeutet das akustische Signal: Halt.
b) Vortrittsverhältnisse
Art. 61
Regelung des Vortritts
1) Die Regierung bestimmt die Hauptstrassen (Durchgangsstrassen) und ihre Nummern; nur die wichtigsten Strecken werden numeriert.
2) Die Regierung kann
a) in grösseren Ortschaften weitere Hauptstrassen bestimmen;
b) in Ortszentren den Vortritt der Hauptstrasse durch den Rechtsvortritt ersetzen.
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hat die Regierung zugunsten einer Strasse den Vortritt der andern aufzuheben oder in besondern Fällen für die Verzweigung den Rechtsvortritt zu verfügen.
4) Die Regierung kann ausnahmsweise bei einer Verzweigung von Nebenstrassen einer Strasse gegenüber der andern den Vortritt einräumen.
Art. 62
Strassen mit Vortritt
1) Zur Kennzeichnung der Hauptstrassen mit Vortritt dienen blau-weisse Wegweiser (335) und blau-weisse Ortschaftstafeln (331, 332) sowie die Signale "Hauptstrasse" (307) und "Kreuzung mit Strasse ohne Vortritt" (115).
2) Das Signal "Hauptstrasse" wird in der Regel kurz vor Verzweigungen angebracht; es entfällt namentlich ausserorts, wenn andere Signale den Vortritt eindeutig anzeigen, darf aber nicht fehlen nach einer Verzweigung oder einer Zwischenstrecke, auf welcher der Vortritt der betreffenden Strasse aufgehoben ist. Die Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (381) wird beigefügt, wenn die Hauptstrasse nach rechts oder links schwenkt.
3) Das Signal "Kreuzung mit Strasse ohne Vortritt" steht nur ausserorts.
Art. 63
Strassen ohne Vortritt
1) Das Signal "Kein Vortritt" ( 116) steht vor Verzweigungen auf Strecken ohne Vortritt. Es entfällt, wo das Stopsignal (217) aufgestellt ist.
2) Es muss zur Anzeige von Hauptstrassen mit Vortritt aufgestellt werden auf den Nebenstrassen und den Hauptstrassen, deren Vortritt aufgehoben ist. Es kann auf Garage- oder Fabrikausfahrten usw. auch vor Nebenstrassen stehen.
3) Das Signal "Kein Vortritt" und das Stopsignal stehen unmittelbar vor der Verzweigung. Auf einer Hauptstrasse, deren Vortritt zugunsten einer andern aufgehoben wird, müssen sie, auf Nebenstrassen können sie als Vorsignale angebracht werden. In diesem Fall stehen sie mit beigefügter Distanztafel (385) 150 bis 250 m vor der Verzweigung.
4) Dem Signal "Kein Vortritt" wird vor Verzweigungen, wo eine Hauptstrasse nach links oder rechts schwenkt, die Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (381) beigefügt.
Art. 64
Rechtsvortritt
1) Kreuzungen von Nebenstrassen unter sich werden, wenn nötig, durch das Signal "Kreuzung" (114) angekündigt. Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (308) zeigt auf Hauptstrassen den Beginn einer Strecke oder eine Verzweigung an, wo der Rechtsvortritt gilt.
2) Das Signal "Kreuzung" steht in Ortschaften nur vor schwer erkennbaren Querstrassen mit erheblichem Verkehr.
3) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht kurz vor der Verzweigung. Ausserorts steht es auch als Vorsignal 150 bis 250 m vor der Verzweigung zusammen mit der Distanztafel (385) oder mit dem Signal "Kreuzung".
c) Baustellen
Art. 65
Kennzeichnung, Abschrankung, Beleuchtung
1) Baustellen auf der Fahrbahn sind durch das Gefahrensignal "Arbeiten" (113) anzuzeigen; es ist bei der Baustelle selbst zu wiederholen.
2) Hindernisse auf der Fahrbahn (wie Materialablagerungen, offene Schächte) müssen abgeschrankt werden mit rot-weiss gestreiften Latten, Gittern und dergleichen. Der untere Rand des Warnanstriches darf höchstens 80 cm über der Fahrbahn liegen. Wo Kolonnenverkehr auftritt, ist der Abschrankung auf der Seite des Verkehrs eine hochragende rot-weisse Latte beizufügen.
3) Nachts, und wenn die Witterung es erfordert, sind die Abschrankungen zu beleuchten; mindestens sind an den äussersten Punkten nichtblendende gelbe Lichter anzubringen. Blinklichter dürfen nur am Beginn einer Baustelle oder zur Warnung vor einer erheblichen, zusätzlichen Gefahr verwendet werden.
4) Bei Hindernissen mit einer Breite bis zu 50 cm genügt statt der Abschrankung ein Signal "Arbeiten", dem nachts, und wenn die Witterung es erfordert, ein gelbes Licht beizufügen ist.
Art. 66
Weitere Massnahmen
1) Das Landesbauamt hat den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Strassenbaustellen zu erteilen und die Ausführung zu überwachen.
2) Verkehrsanordnungen, wie Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten usw. dürfen erst signalisiert werden, wenn sie von der Regierung verfügt sind.
3) Umleitungen müssen ebenfalls von der Regierung verfügt werden. Grössere Umleitungen sind durch einen Vorwegweiser (345) anzuzeigen; auf der Umleitungsstrecke sind Wegweiser und Umleitungstafeln (346) nachts, und wenn die Witterung es erfordert, wenigstens mit einem gelben Licht zu beleuchten.
4) Zur Verkehrsregelung bei Engpässen können Drehkellen verwendet werden. Sie zeigen auf einer Seite als Haltgebot das Signal "Verbotene Fahrtrichtung" (202), auf der andern Seite zur Freigabe der Fahrt ein grünes, rundes Mittelfeld und einen weissen Rand. Der Durchmesser beträgt 60 bis 90 cm, der Rand ist 10 bis 15 cm breit; die Scheibe soll sich etwa 2 m über der Fahrbahn befinden.
II. Teil
Grundsätze der Strassensignalisation und Verkehrsregelung
1. Abschnitt
Grundsätze der Signalisation
Art. 67
Allgemeines
1) Signale und Markierungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, sind unzulässig.
2) Für Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen gelten die Vorschriften für Signale sinngemäss.
Art. 68
Wirksamkeit der Signalisation
1) Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
2) Gefahren- oder Vorschriftstafeln dürfen nicht dicht beieinander oder bei andern Signalen stehen; gestattet sind jedoch nötigenfalls zwei Signale am gleichen Pfosten.
3) Gilt eine Vorschrift oder besteht eine Gefahr auf einer langen Strecke, so ist das einschlägige Signal in angemessenen Abständen zu wiederholen.
4) Die Signale sind so aufzustellen, dass sie früh und leicht erkannt, auf den zutreffenden Fahrstreifen bezogen und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Vorschriftssignale müssen besonders auffällig stehen, wenn sie nur vorübergehend aufgestellt oder nur zeitweilig sichtbar sind, wie kurzzeitig aufleuchtende Abbiegeverbote und dergleichen.
5) Wichtige Signale sollen nachts beleuchtet sein oder reflektieren. Unbeleuchtete sind so anzubringen, dass sie vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. Signale für den schnellen Verkehr müssen aus 100 m Entfernung gut lesbar sein.
Art. 69
Ausgestaltung
1) Die Grösse der Wegweiser, Vorwegweiser und Ortschaftstafeln ist so zu wählen, dass die Schrift ausserorts aus 80 bis 100 m, innerorts aus 50 m Entfernung gut lesbar ist.
2) Die Grösse der Signale richtet sich im übrigen nach Anhang 1. Das Normalformat steht auf allen Strassen. Das Kleinformat kann in Ortschaften und zur Wiederholung verwendet, das Grossformat ausnahmsweise für eine besonders gefährliche Stelle von der Regierung gestattet werden.
3) Die Regierung erlässt oder genehmigt Normen über die Ausführung der Signale und Markierungen. Sie kann für besondere Fälle veränderte Symbole oder versuchsweise neue Signale sowie Tafeln für Flussnamen, Wanderwege usw. zulassen.
Art. 70
Aufstellung der Signale
1) Die Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Fällen ausschliesslich links angebracht werden.
2) Sie sind so aufzustellen, dass sie die Strassenbenützer nicht behindern und die Sicht nicht beeinträchtigen. Ihre Unterkante muss zwischen 0,60 m und 2,20 m und bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen.
3) Signale dürfen nicht in den Fahrraum hineinragen. Ausserorts soll der seitliche Abstand der nächsten Kante vom Strassenrand 0,5 bis 2 m nicht unterschreiten.
Art. 71
Zuständige Behörden
1) Im Bereiche der öffentlichen Strassen ist die Regierung für die Aufstellung, Änderung und Beseitigung der Signale und Markierungen zuständig.
2) Das Landesbauamt hat die Signale und Markierungen anzubringen und zu überwachen.
3) Die Regierung kann die Verkehrspolizei ermächtigen, kurzfristige Signalisationsmassnahmen anzuordnen.
Art. 72
Besondere Fälle
1) Die Regierung kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen.
2) Private Eigentümer von Parkplätzen dürfen das Signal "Parkieren gestattet" (318) aufstellen und den Namen des Betriebes, jedoch keine Reklamen beifügen. Die Regierung kann Weisungen erteilen für das Aufstellen oder Versetzen eines solchen Signals.
3) Wer zur Aufstellung von Signalen ermächtigt ist, hat diese gehörig zu unterhalten und, wenn sie gegenstandslos werden oder die Ermächtigung endet, zu entfernen.
Art. 73
Aufsicht
1) Die Regierung führt die Aufsicht über die Signalisation. Sie überwacht namentlich auch die von Organisationen oder Privaten angebrachten Signale.
2) Die Regierung lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
3) Die Signalisation ist wenigstens alle zwei Jahre durch eine Besichtigung zu überprüfen.
Art. 74
Beschwerde
Gegen die Aufstellung, Änderung oder Beseitigung von Signalen und Markierungen kann binnen 14 Tagen Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2. Abschnitt
Strassenreklamen
Art. 75
Grundsätze
1) Im Bereich öffentlicher Strassen sind alle Ankündigungen untersagt, die mit Signalen verwechselt werden könnten. Werbende Aufschriften auf der Fahrbahn sind unzulässig.
2) Reklamen und andere Ankündigungen dürfen nicht mit Signalen verbunden oder in deren Nähe aufgestellt werden. Ausgenommen sind am Ständer von Leuchtwegweisern Reklamen, die deutlich von den Wegweiserarmen getrennt sind, nur touristischen Zwecken dienen und höchstens je 0,7 m2 messen, sowie unter der Hinweistafel "Telephon" auf Passstrassen Reklamen, die höchstens einen Drittel der Signalfläche messen.
3) Reflektierende oder fluoreszierende Farben sind untersagt. Selbstleuchtende Ankündigungen dürfen nicht blenden; sie sind ausserorts nur zulässig bei Garagen, Tankstellen, Gaststätten und an Leuchtwegweisern.
4) Ankündigungen dürfen nicht an unübersichtlichen Stellen stehen, namentlich nicht im Bereich von Kurven, Kuppen, Engpässen, Verzweigungen und Bahnübergängen. Ausserorts müssen die Tafeln mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.
5) Sie dürfen nicht in dichter Folge aufgestellt, nicht übermässig gross oder aussergewöhnlich auffallend sein. Betriebe ohne direkten Zusammenhang mit Strassenverkehr oder Tourismus dürfen keine für Fahrzeugführer bestimmte Ankündigungen verwenden, die aus mehr als 200 m Entfernung gelesen werden können. Untersagt ist auch die Wiederholung von Ankündigungen zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel ("Kettenreklamen").
Art. 76
Anwendungsbestimmungen
1) Über die Zulässigkeit einer Ankündigung entscheidet die Regierung. Sie verfügt die Entfernung unzulässiger Ankündigungen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten des Verpflichteten beseitigen.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Schutze des Landschafts- und Ortsbildes und über die Bewilligungspflicht für Reklamen und dergleichen.
3. Abschnitt
Regelung und Beschränkung des Verkehrs
Art. 77
Grundsätze
1) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Anordnungen nötig, so wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht.
2) Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen. Sie werden bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Verkehrspolizei festgelegt.
3) Örtliche Verkehrsanordnungen sind durch das Landesbauamt frühzeitig amtlich zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage dauern sollen oder sich periodisch wiederholen. Ausgenommen sind Fahrbahnmarkierungen mit Vorschriftscharakter.
Art. 78
Abweichende Höchstgeschwindigkeiten
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren oder bei besonderen Schutzbedürfnissen kann für bestimmte Strassenstrecken von den generellen Höchstgeschwindigkeiten abgewichen werden.
2) Die Höchstgeschwindigkeit kann herabgesetzt werden:
- wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist,
- wenn eine übermässige durch andere Massnahmen nicht vermeidbare Lärmbelästigung nachweisbar erheblich vermindert werden kann.
3) Die Höchstgeschwindigkeit kann in Ausnahmefällen hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
4) Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten prüft ein Sachverständiger, ob die Massnahme nötig und zweckmässig ist, oder ob andere Massnahmen angezeigt sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse und Erkennbarkeit der Gefahr oder des Schutzbedürfnisses unter Einbezug der eigenen Verantwortung der Verkehrsteilnehmer.
5) Es sind nur folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
- auf Ausserortsstrassen: 120/80/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten nur in Abstufungen von 10 km/h,
- auf Innerortsstrassen: 80/50 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten nur in Abstufungen von 10 km/h.
6) Die Regierung erlässt die näheren Weisungen für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten.
Art. 79
Bergpoststrassen
Die Bergpoststrassen werden von der Regierung bezeichnet.
Art. 80
Strassen im privaten Eigentum
1) Auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer kann die Regierung nach Anhören der Eigentümer die für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Massnahmen verfügen.
2) Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3) Wer zum Schutz seines Privatweges ein Verbot erwirkt hat, kann das zutreffende Signal mit dem Zusatz "Privatweg" aufstellen. Er hat jedoch die Genehmigung der Regierung einzuholen und deren Weisungen zu befolgen.
4) Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 81
Durchführung
Die Regierung kann Weisungen erlassen für die Anwendung dieser Verordnung und aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
Art. 82
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nachfolgende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung vom 5. August 1963 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1963 Nr. 27;
b) Verordnung vom 1. Juni 1964 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1964 Nr. 22;
c) Verordnung vom 21. März 1972 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1972 Nr. 21;
d) Verordnung vom 11. Juni 1974 zum Gesetz über den Strassenverkehr (Signalisation der Baustellen auf Haupt- und Nebenstrassen), LGBl. 1974 Nr. 39;
e) Verordnung vom 29. Juli 1975 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1975 Nr. 40.
Art. 83
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Grösse der Signale
A. Gefahrensignale (101 - 129)
Grossformat
Normalformat
Kleinformat
a. Seitenlänge
150 cm
90 cm
60 cm
b. Randstärke
1/13 der Seitenlänge
  
B. Vorschriftssignale (201 - 240)
   
a. Durchmesser allgemein
120 cm
60 cm
40 cm
b. Randstärke allgemein
1/6 des Durchmessers
  
- Randstärke des Stoppsignals (217) und der Signale "Abbiegen verboten" (223/224) und "Wenden verboten"(228)
1/10 des Durchmessers
  
- Breite des Diagonalbalkens (223, 224, 228)
1/12 des Durchmessers
  
- Stärke des weissen Randes bei de Gebotssignalen (218-222, 229, 234-236a)
1.5 % des Durchmessers
  
C. Hinweissignale
   
1. Verhaltenshinweise und übrige Anzeigen
   
a. Allgemein
   
- Quadratische Tafeln (305-311, 314, 315, 318)
   
Seitenlänge
90 cm
50 cm
35 cm
Stärke des weissen Randes
2% der Seitenlänge
  
- Rechteckige Tafeln (301-304, 312, 313, 316, 319-324, 353-369)
   
Breite
90 cm
50 cm
35 cm
Höhe
125 cm
70 cm
50 cm
Seitenlänge des Innenfeldes
62 cm
35 cm
25 cm
Stärke des weissen Randes
2% der Breite
  
Besondere Fälle
   
- Signal "Strassenzustand" (361)
   
Breite
165 cm
120 cm
-
Höhe
240 cm
170 cm
-
2. Orientierungstafeln
   
a. Ortschaftstafeln (331-334)
 
Die Breite der Tafel richtet sich nach der Schrift, soll jedoch höchstens 150 cm betragen; die Höhe beträgt 2/3 der Breite
 
b. Wegweiser (335/336, 341-343), tabellarische Wegweiser (337) und Einspurtafeln (340)
min. 45 cm
35 cm
25 cm
Höhe des einzeiligen Armes des Feldes
   
Länge des Armes des Feldes
Je nach Beschriftung, jedoch mindestens 1.20 m
  
c. Umleitungstafel (346)
   
Höhe
50 cm
35 cm
25 cm
Länge
150 cm
105 cm
75 cm
d. Fahrstreifentafel (339)
Die Grösse richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt 14-28 cm. Der Abstand von oberen und unteren Tabellenrand soll je eine halbe Schrifthöhe betragen.
  
e. Vorwegweiser (338; 344, 345)
-
Die längere Seite soll im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteige; die kürzere Seite misst in der Regel 3/4 der längeren. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, im Kleinformat 14 cm betragen
 
f. Abzweigungstafel (347)
   
Höhe
-
90 cm
60 cm
Breite
-
120 cm
80 cm
g. Nummerntafeln (348, 349)
   
Höhe
40 cm
25 cm
20 cm
Schrifthöhe
55% der Tafelhöhe
  
Breite
   
- Tafel auf Europastrassen (348)
   
bei einstelliger Zahl
66 cm
41 cm
33 cm
bei zweistelliger Zahl
80 cm
50 cm
40 cm
- Tafeln auf Hauptstrassen (349)
   
bei einstelliger Zahl
-
25 cm
20 cm
bei zweistelliger Zahl
-
35 cm
25 cm
D. Zusatztafeln
Die Zusatztafeln 381-389 sollen in der Regel nicht breiter sein als das Signal. dem sie beigefügt sind. Die Höhe der Tafeln 382, 383, 385-388 beträgt 1/3 , die Höhe der Tafel 389 beträgt 2/3 der Breite. Die Tafel 381 ist quadratisch. Bei der Tafel 384 richtet sich die Höhe nach der Zahl der Angaben. Bei den Tafeln 390-392 beträgt die Höhe 3/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; ihre Breite beträgt 1/3 ihrer Höhe.
  
 
Die Distanzbaken (135) sind 30 cm breit und 100 cm hoch; ihre Unterkante liegt wenigstens 60 cm über der ebene der Fahrbahn.
  
Anhang 2
Abbildungen der Signale
1. Gefahrensignale
2. Vorschriftssignale
3. Hinweissignale
4. Markierungen