| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1979 |
Nr. 23 |
ausgegeben am 28. April 1979 |
Gesetz
vom 4. April 1979
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachstehende Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, und in der Fassung der Gesetze vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 10, und vom 20. Dezember 1976, LGBl. 1977 Nr. 12, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
2) Der Erwerb der Ehefrau wird auf Antrag mit dem einfachen Steuersatz wie folgt getrennt und progressionsfrei besteuert:
a) bis zu 14 000 Franken, sofern der Bruttoerwerb beider Ehegatten den Betrag von 35 000 Franken nicht übersteigt;
b) bis zu 12 000 Franken, sofern der Bruttoerwerb beider Ehegatten den Betrag von 35 000 Franken übersteigt.
Der 14 000 Franken nach Bst. a bzw. 12 000 Franken nach Bst. b übersteigende Betrag wird dem Erwerb des Ehemannes zugerechnet.
3) Die den Erwerb der Ehefrau betreffenden Abzüge werden beim Erwerb des Ehemannes vorgenommen, wobei der gesamte Erwerb der Ehegatten berücksichtigt wird.
Der jetzige Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Von dem Vermögen eines nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis d Steuerpflichtigen dürfen abgezogen werden:
a) für jede steuerpflichtige natürliche Person ein Betrag von 20 000 Franken.
Der jetzige Bst. a wird zu Bst. b, der jetzige Bst. b wird zu Bst. c.
Art. 47 Abs. 1 Bst. d Unterabs. 3
70 %, wenn es sich um Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und e
b) für jedes nicht erwerbstätige Kind unter 16 Jahren und für jedes Kind über 16 Jahren, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist, sofern der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einen Betrag von 1 800 Franken;
e) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen, Lebensversicherungen, Unfall-, Nichtbetriebsunfall- und Krankenversicherungen für sich selbst, die Ehefrau und die Kinder für die gemäss Bst. b ein Abzug gewährt worden ist, sowie für die im gleichen Haushalt lebenden, nicht selbständig steuerpflichtigen, verwandten Familienmitglieder, höchstens jedoch 18 % des steuerbaren Erwerbs und nicht mehr als 1 500 Franken pro Person.
3) Invaliden, die aufgrund ihrer Behinderung auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, kann die Regierung die Steuer bis zur Gänze erlassen.
Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 1979 für die das Jahr 1978 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
Art. 116 Abs. 3 findet erstmals für die das Jahr 1979 betreffende Steuer Anwendung.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef