832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 16 ausgegeben am 26. Februar 1980
Gesetz
vom 19. Dezember 1979
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Art. 12 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 16, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12
1) Die Leistungen sind den obligatorisch und freiwillig Versicherten bei Krankheit und Unfall zu gewähren. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.
2) Personen, die gesetzlich gegen die Folgen von Unfall versichert sind, haben bei Unfall keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung.
3) Wenn bei einem Unfall eine andere Versicherung leistungspflichtig ist, aber die Leistungspflicht bestreitet, so gewährt die Kasse ihre Leistungen. Im Umfange der erbrachten Leistungen tritt die Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Versicherten gegen die andere Versicherung und gegen sonstige Dritte, die für den Unfall haften, ein. Die Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche dürfen dem Versicherten nicht belastet werden.
4) Die Kassen sind befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne der Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung auszuschliessen. Für den Fall einer grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalles durch den Versicherten kann die Kürzung der Leistungen, für den Fall einer absichtlichen Herbeiführung die Verweigerung der Leistungen vorgesehen werden.
5) Mutterschaft ist der Krankheit gleichgestellt.
II.
Art. 25 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25
1) Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang für Krankenpflege und Krankengeld versichert haben, haften den Arbeitnehmern mindestens für die entgangenen Versicherungsleistungen.
2) Zahlt der Arbeitgeber dem krankengeldberechtigten Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn, so ist ihm für die Zeit der Lohnzahlung das Krankengeld auszuzahlen.
3) Das Krankengeld ist von der Kasse mindestens einmal pro Monat auszubezahlen.
4) Die Kassen können beim Amt für Volkswirtschaft Anzeige gegen Arbeitgeber erstatten, welche Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes nicht fristgerecht abliefern. Das Amt für Volkswirtschaft setzt dem Arbeitgeber zur Bezahlung der Beiträge eine Frist von 60 Tagen. Sofern innert dieser Frist keine Bezahlung der ausstehenden Beiträge erfolgt, kann die Regierung dem Arbeitgeber die Beschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Entrichtung der Prämien untersagen.
III.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef