| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 27. Februar 1980 |
Gesetz
vom 19. Dezember 1979
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 5 und des Gesetzes vom 19. Dezember 1977, LGBl. 1977 Nr. 75, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
a) im Allgemeinen
2) Bei Teilarbeitslosigkeit, die durch Verkürzung der Arbeitszeit oder durch zeitweilige Unterbrechung der Arbeit bedingt ist, muss die im Zeitraum eines Monats ausgefallene Arbeitszeit insgesamt mindestens derjenigen zweier voller Arbeitstage entsprechen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine zeitweilige Unterbrechung der Arbeit, die zu Teilarbeitslosigkeit im Sinne dieses Gesetzes führt, darf nur befristet, erstmals für längstens drei Monate, und nur dann angeordnet werden, wenn es aufgrund der Umstände notwendig und gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft unter Beifügung aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Angaben darüber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber eine Woche vorher in Kenntnis zu setzen.
3) Für Versicherte, die berufsüblichem Arbeitsausfall ausgesetzt sind oder bei denen sonst besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen durch Verordnung abweichend von Abs. 2 geregelt werden.
4) Arbeitsausfälle, die auf kollektive Streitigkeiten im Betrieb (Streik, Aussperrungen) zurückzuführen sind, sind nicht anrechenbar.
e) bei witterungsbedingter Teilarbeitslosigkeit
1) In der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März sind witterungsbedingte Arbeitsausfälle von im Stundenlohn beschäftigten Versicherten anrechenbar, sofern der Arbeitsausfall zusätzlich zu den im Abs. 3 erwähnten 8 Stunden mindestens zwei volle Arbeitstage gedauert hat. Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft sofort über Beginn und Ende der witterungsbedingten Teilarbeitslosigkeit in Kenntnis zu setzen.
2) Als Versicherte im Sinne von Abs. 1 gelten Arbeitnehmer jener Berufsgruppen, welche gemäss der zwischen dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband und der Liechtensteinischen Gewerbegenossenschaft vereinbarten Regelung Schlechtwetterentschädigung erhalten.
3) Ist ein Arbeitsausfall auf Witterungsgründe zurückzuführen, so sind 8 Stunden des Ausfalles pro Kalendermonat nicht anrechenbar.
4) Verkürzungen der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechungen der Arbeit wegen Arbeitsmangels gelten bei Versicherten der unter Abs. 2 genannten Berufsgruppen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. März als witterungsbedingte Ausfälle.
4) Bei Teilarbeitslosigkeit übernimmt der Arbeitgeber 20 % des anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die Versicherungskasse erbringt ihre Leistungen auf den restlichen Teil des anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die Leistungen des Arbeitgebers und der Versicherungskasse sind dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn auszurichten. Der Arbeitgeber hat der Versicherungskasse eine Abrechnung zu erstellen und ihr sämtliche dafür notwendige Berechnungsunterlagen mitzuliefern.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef