| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980
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Nr. 39
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ausgegeben am 14. Juni 1980
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Gesetz
vom 15. April 1980
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes und des Gesetzes über das Treuunternehmen
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss Liechtensteiner mit Wohnsitz im Inland sein und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Buchprüfer oder eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen.
2) Gleichgestellt sind im Inland wohnhafte Personen (für Ausländer ist die Niederlassungsbewilligung erforderlich), die einen den Anforderungen von Abs. 1 entsprechenden, von der Regierung anerkannten Ausbildungsnachweis besitzen, zu einem Rechtsanwalt, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer oder einer juristischen Person mit Treuhänder- oder Buchprüferbewilligung oder zu einer Bank in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben.
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Verbandspersonen, die aufgrund des Gewerbegesetzes einen befähigten Geschäftsführer besitzen.
2. Verbandspersonen, die im Inland eine Tätigkeit ausüben, die nicht unter den Geltungsbereich des Gewerbegesetzes fällt.
4) Die Regierung kann im Verordnungswege vorschreiben, dass Verbandspersonen, die Inhaber-Obligationen ohne besondere Deckung ausgegeben haben oder deren Eigenkapital bzw. Eigenvermögen einschliesslich der fremden, ungedeckten Gelder mindestens fünf Millionen Franken betragen, die Kontrolle durch bewilligte bzw. zugelassene Revisionsunternehmen vornehmen lassen.
6) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Kontrollstelle gemäss Abs. 1 bestellen.
1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.
2) Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet und erlangt erst mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit.
Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Kontrollstelle zu wählen.
2) Eine Kontrollstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.
wird aufgehoben.
4. die Befugnisse des obersten Organs,
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.
2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinlagen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstaltsgewinnes bestimmt sind.
2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.
3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.
4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.
5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vorschriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.
6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.
C. Gründerrechte
Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.
I. Oberstes Organ
1) Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt. Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organs betrauen.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organ jene Befugnisse zu, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen.
3) Stehen die Gründerrechte mehreren Personen zu, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Inhaber der Gründerrechte, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
4) Es steht einem Inhaber der Gründerrechte frei, die ihm zustehenden Gründerrechte selbst zu vertreten oder sie von einem Dritten, der nicht Inhaber der Gründerrechte zu sein braucht, mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen.
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Kontrollstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.
3. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation (oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.
1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Rechtsfürsorgeverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.
1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.
1) Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht: kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
3) Sie ist eine gemischte, wenn ein derart gewidmetes Vermögen ausserdem oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden, kirchlichen oder sonstigen Zwecken dienen soll.
2) Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.
3) Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zur Eintragung verpflichtet und erlangen erst mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit.
1) Mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familienstiftungen oder solcher Stiftungen, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintragungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat.
1) Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder die in der Stiftungsurkunde oder dem Statut vorgesehene Zeitdauer abgelaufen ist.
1) Eine Stiftung kann ohne Liquidation vom Stiftungsrat oder durch einen von ihm ermächtigten Dritten, wenn die Umwandlung ausdrücklich vorbehalten ist und sonst die erforderlichen Voraussetzungen, wie Statut oder Organe, geschaffen werden, in eine Anstalt oder ein Treuunternehmen mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden.
I. Das Treuhandverhältnis
1) Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
II. Das vermutete Treuhandverhältnis
1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen, aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden.
B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses
1. Treuhandurkunde
1) Ein Treuhandverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder begründet. Die Angabe des Rechtsgrundes ist nicht erforderlich.
2) Erfolgt die Bestellung eines Treuhänders durch einseitige Erklärung des Treugebers, ist zur Begründung eines Treuhandverhältnisses eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich.
3) In allen Fällen ist ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als solches zu bezeichnen und mit einer für den Treuhänder unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen.
4) Vorbehalten bleiben die für die Übertragung von Sachen und anderen Vermögenswerten geltenden Formvorschriften.
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister hat zu enthalten:
a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses,
b) Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses,
c) Dauer des Treuhandverhältnisses,
d) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.
3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
1) Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Registerführers von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Öffentlichkeitsregister abgesehen werden.
c) Hinterlegung
1) Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Öffentlichkeitsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von zwölf Monaten beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen, durch welche die Begründungsurkunde abgeändert wird.
b) Inländischer Treuhänder
Wenn bei einer Treuhandschaft im Ausland wohnhafte Personen als Treuhänder bestellt worden sind, so ist wenigstens eine im Inland wohnhafte Person oder eine inländische Verbandsperson zum Mittreuhänder zu bestellen.
C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses
I. Im allgemeinen
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren es gestattet und wenn zugleich die Vorschriften über die Tote Hand nicht umgangen werden.
1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.
wird aufgehoben.
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.
4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.
6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.
7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amtes wegen wahrgenommen werden.
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.
D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften
1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.
1) Auf das Treuhandverhältnis finden die Vorschriften des inländischen Rechts Anwendung, sofern der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens die Hälfte derselben im Inlande wohnen oder wenn das Treuhandgut im Inlande liegt oder wenn die Treuhandurkunde es bestimmt.
2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.
F. Geschäftsmässiger Treuhänder
Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.
wird aufgehoben.
1. Eintragung
1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Treuhandregister.
2) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ergänzend Anwendung.
a) Notwendiger Inhalt
1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten, beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.
wird aufgehoben.
1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Registeramt die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister amtswegig zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten:
1. Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
3. die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.
3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.
4) Die Vorschriften über die Bekanntmachung unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen sind entsprechend anzuwenden.
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen.
wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Kontrollstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Kontrollstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Kontrollstelle obligatorisch ist, kann neben der Kontrollstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Kontrollstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.
1) Ist weder eine Kontrollstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.
Art. 932a § 170 Abs. 2, 3 und 4
werden aufgehoben.
2) Der Registerführer und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt.
3) Hinsichtlich Aufsicht, Beschwerde und Ordnungsstrafen finden die für den Grundbuchführer aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz es nicht anders bestimmt.
4) Das Landgericht ist verpflichtet, dem Registerführer oder seinem Stellvertreter die erforderlichen Rechtsauskünfte zu erteilen.
5. Amtliche Löschungen und Auflösungen
a) Im allgemeinen
Die Löschung eingetragener Firmen geschieht, allenfalls ohne vorhergehendes amtliches Mahnverfahren, von Amtes wegen insbesondere:
1. wenn der Geschäftsbetrieb einer Einzelfirma infolge Wegzuges oder Todes oder sonstigen Dahinfallens des Inhabers aufgehört hat und seit diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr verflossen ist, ohne dass er selber oder seine Rechtsnachfolger die Löschung angemeldet haben oder vom Registerführer hiezu angehalten werden konnten oder ohne dass ein Erbe die Firma weiterführt und sich eintragen lässt;
2. wenn der Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft infolge Todes oder sonstigen Dahinfallens, Wegzuges oder Konkurses oder Bevormundung sämtlicher Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hiezu nicht angehalten werden können.
b) bei Firmen von Verbandspersonen usw.
1) Die Auflösung und Liquidation einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Person oder eines im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Treuunternehmens geschieht von Amtes wegen:
1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind.
In einem solchen Falle fordert der Registerführer die nach den bestehenden Eintragungen zur Anmeldung der Löschung Verpflichteten sowie alle übrigen, ihm nach den Akten des Registers bekannten Mitglieder von Organen oder Vertreter der Verbandspersonen auf, die für die Vornahme der Löschung erforderliche Anmeldung innert zwei Monaten zu treffen oder den Geschäftsbetrieb innerhalb dieser Zeit aufzunehmen und die Organe oder Vertreter zu bestellen.
Wird dieser Anforderung keine Folge gegeben, ohne dass zureichende Gründe hiefür geltend gemacht werden, so verfügt der Registerführer die Auflösung und Liquidation unter Bekanntgabe an die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen.
2. wenn die Vorschriften von Art. 180 Bst. a dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.
In einem solchen Fall hat der Registerführer der Verbandsperson eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Auflösung und Liquidation zu verfügen.
3. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden.
4. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat der Registerführer dem Antrag der Regierung auf Auflösung und Liquidation stattzugeben.
5. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
wird aufgehoben.
1) Das Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180 Bst. a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
II. bis Deklarationspflicht
1) Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen sowie Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt, haben innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister eine vom Mitglied der Verwaltung, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180 Bst. a erfüllt, zu unterfertigende oder mitzuunterfertigende Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass per Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt und dass die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.
2) Die Verpflichtung zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Erklärung besteht nicht, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen jährlich die Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung einzureichen ist.
3) Das Öffentlichkeitsregisteramt hat die fristgerechte Einhaltung der in Abs. 1 statuierten Einreichungspflicht zu überwachen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, hat das Öffentlichkeitsregisteramt die säumige Gesellschaft zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf Monate von Amtes wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss § 66 (Schlussabteilung) bleibt vorbehalten.
4) Das Öffentlichkeitsregisteramt hat das Recht, die gemäss Abs. 1 eingereichte Erklärung innert einer Frist von zwei Jahren im Sinne der Abs. 5 und 6 zu überprüfen. Eine Überprüfung entfällt, wenn die Erklärung von einem bewilligten bzw. zugelassenen Revisor oder Revisionsunternehmen bestätigt wird.
5) Ergibt eine Überprüfung, dass eine Vermögensaufstellung im Sinne von Abs. 1 nicht vorgelegt werden kann, so hat das Öffentlichkeitsregisteramt eine Nachfrist zur Vorlegung der Vermögensaufstellung oder einer Bestätigung gemäss Abs. 4 zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist von Amtes wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten.
6) Ergibt eine Überprüfung der Vermögensaufstellung, dass die Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat, so hat das Öffentlichkeitsregisteramt der Steuerverwaltung Meldung zu machen.
§ 65 Abs. 3 Schlussabteilung
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
§ 66 Abs. 1 Schlussabteilung
1) Wer gemäss den Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen, Telegrammen und Abschriften vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken bestraft.
1) Wer wider besseres Wissen eine Erklärung gemäss Art. 1063bis Abs. 1 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
2) Wer vorsätzlich eine Bestätigung gemäss Art. 1063bis Abs. 4 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 Franken.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
4) § 66 Abs. 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
§ 1
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180 Bst. a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 2
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 3
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 4
Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897 sind, soweit bisher keine Eintragung oder Hinterlegung erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 1983 zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.
§ 5
Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.
§ 6
Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Die Art. 614 bis 648 sowie die Art. 834 bis 896a und § 62 Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 werden aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
Fürstlicher Regierungschef
gez. Hans Brunhart