| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 41 |
ausgegeben am 17. Juni 1980 |
Gesetz
vom 15. April 1980
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, wird wie folgt ergänzt:
Einreichung der Jahresrechnung
1) Juristische Personen und Treuunternehmen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, haben alljährlich ihre von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen.
2) Die Steuerverwaltung hat die Einhaltung der in Abs. 1 statuierten Einreichungspflicht zu überwachen. Wird die von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung nicht fristgerecht eingereicht, hat die Steuerverwaltung die säumige Gesellschaft zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf Monate das Öffentlichkeitsregisteramt zwecks Einleitung des Auflösungs- und Liquidationsverfahrens zu verständigen.
Auf juristische Personen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, findet Art. 82 bis erstmals für das Geschäftsjahr 1983, d. h. für die auf Ende 1983 zu erstellende Jahresrechnung Anwendung. In den Fällen, in denen das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, findet Art. 82bis erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef