| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1981 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 13. Januar 1981 |
Gesetz
vom 3. Dezember 1980
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 52 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 12. Juni 1969, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1977, LGBl. 1977 Nr. 75, erhält folgende neue Fassung:
Der Beitragssatz beträgt 5 ‰ des beitragspflichtigen Lohnes. Er kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gesetz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres angemessen herabgesetzt werden, sobald die Reserven der Versicherungskasse den Betrag von 3 000 Franken pro Versicherten erreichen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef