| 741.52 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1981 | Nr. 64 | ausgegeben am 24. Dezember 1981 |
Verordnung
vom 21. April 1981
über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I. Ausweise und Bewilligungen
Art. 1
Gestaltung; Material
1) Die Lernfahr-, Führer-, Fahrzeug- und Fahrlehrerausweise und Fahrradpapiere sowie die Sonderbewilligungen und Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lastwagen-Führerlehrlingen haben hinsichtlich Form und Gestaltung den im Anhang wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.
2) Die unbefristet gültigen Ausweise sind aus einem von der Regierung zugelassenen dauerhaften Material herzustellen.
Art. 2
Eintragungen
Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von der Motorfahrzeugkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der Motorfahrzeugkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde zu versehen.
Art. 3
Duplikate
1) Ein Duplikat des Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises darf an Personen im Fürstentum Liechtenstein nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden.
2) Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.
3) An Personen im Ausland wird in der Regel nur eine Bestätigung darüber abgegeben, dass ein liechtensteinischer Ausweis erteilt worden ist.
Art. 4
Material; Ausführung
1) Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall. Kleines Staatswappen, Buchstaben und Zahlen sind auf 1,5 mm erhaben gepresst.
2) Die Kontrollschilder können mit einem reflektierenden oder nachleuchtenden Belag versehen sein.
Art. 5
Kontrollschilder für Motorwagen
Die Kontrollschilder für Motorwagen werden nur in der Weise abgegeben, dass
a) das vordere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm hat oder
b) das vordere Schild eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm, das hintere eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm hat oder
c) das vordere Schild eine Länge von 44 cm und eine Höhe von 11 cm, das hintere eine Länge von 44 cm und eine Höhe von 11 cm hat.
2. Gestaltung der Kontrollschilder
Art. 6
Motorwagen und Anhänger
1) Die Kontrollschilder für Motorwagen und Anhänger haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm oder eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm oder eine Länge von 44 cm und eine Höhe von 11 cm. Das hintere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm oder eine Länge von 47 cm und eine Höhe von 11 cm. Das Schild des Anhängers hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
4) Die Kontrollschilder für Mietwagen werden mit dem Buchstaben V, die Händlerschilder mit dem Bst. U gekennzeichnet.
5) Die Tagesschilder weisen eine schwarze Grundfarbe auf. Buchstaben und Zahlen haben eine gelbe Farbe.
Art. 7
Motorräder und ihre Anhänger
Die Kontrollschilder für Motorräder und ihre Anhänger haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Sie haben eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm. Oben links ist das Landeszeichen FL oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 8
Arbeitsfahrzeuge
1) Die Kontrollschilder für Arbeitsfahrzeuge haben einen blauen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Schild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 9
Arbeitsanhänger
1) Die Kontrollschilder für Arbeitsanhänger haben einen blauen Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm oder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und anschliessend die Zahlen aufgetragen.
Art. 10
Ausnahmefahrzeuge
1) Die Kontrollschilder für Ausnahmefahrzeuge haben einen hellbraunen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem vorderen Schild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen, auf dem hinteren Schild oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 11
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Die Kontrollschilder für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge haben einen hellgrünen Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm. Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
Art. 12
Kleinmotorräder
Kontrollschilder für Kleinmotorräder haben einen gelben Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm. Auf dem Kontrollschild sind oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 13
Motorfahrräder
Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeszeichen FL, daneben die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl und darunter auf zwei Linien die fortlaufenden Versicherungsnummern erhaben eingepresst.
3. Kontrollschilder bei provisorischen Immatrikulationen
Art. 14
Allgemeines
1) Die Numerierung der Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge erfolgt unabhängig von derjenigen der übrigen Kontrollschilder. Mit der Numerierung kann alle zwei Jahre von vorne begonnen werden, sofern Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit gültigen Kontrollschildern gleicher Numerierung im Verkehr befinden können.
2) Die Kontrollschilder werden mit einem roten Streifen versehen, der die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres, bei den Motorradschildern die vollständige Jahreszahl, erhaben gepresst und in weisser Farbe trägt.
Art. 15
Motorwagen
1) Kontrollschilder für Motorwagen haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, auf halber Höhe ein Punkt und anschliessend die Kontrollnummer aufgetragen. Beim hinteren Schild sind oben links das Landeszeichen FL, daneben das kleine Staatswappen und darunter die Kontrollnummer aufgetragen.
3) Am rechten Schildrand ist ein vertikaler roter Streifen und bei Schildern von unverzollten Fahrzeugen anschliessend der Bst. Z in weisser Farbe aufgetragen.
Art. 16
Motorräder und Kleinmotorräder
1) Kontrollschilder für Motorräder haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift, Kontrollschilder für Kleinmotorräder einen gelben Grund und eine schwarze Schrift. Die Länge beträgt 16 cm, die Höhe 16,5 cm.
2) Auf dem Kontrollschild oben links sind das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen, auf halber Höhe des Schildes ein horizontaler roter Streifen, darunter die Kontrollnummer und bei Schildern von unverzollten Fahrzeugen rechts neben der Kontrollnummer der Bst. Z aufgetragen.
Art. 17
Kontrollmarke
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Die Kontrollmarke gemäss nebenstehender massstäblicher Abbildung wird bei den Kontrollschildern für Motorwagen im roten Streifen, bei den Kontrollschildern für Motorräder und Kleinmotorrädern auf dem horizontalen Streifen rechts der Jahreszahl aufgeklebt.
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4. Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten
Art. 18
1) Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten haben die Grundfarbe des Aluminiums (Eloxal) und eine schwarze Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm, das hintere eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, die zugeteilten Zahlen und anschliessend das Zeichen CD oder CC in der Grundfarbe des Schildes auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld aufgetragen.
3) Zeichen und Buchstaben sind nicht erhaben, sondern unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen.
III. Kennzeichen für Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Art. 19
Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
1) Kennzeichen für Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge haben eine Höhe von 8 cm und eine Breite von 5 cm. Sie sind aus Metall hergestellt und weisen einen reflektierenden Belag auf. Oben sind das Landeszeichen FL, darunter die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl erhaben eingepresst.
2) Die Farbe der Zahlen muss sich vom Grund deutlich unterscheiden.
3) Die Höhe der Buchstaben und Zahlen beträgt 2 cm, die Strichstärke 0,3 cm.
4) Am unteren Rand ist auf 1 cm hohem Streifen ohne Belag eine kleine farblose Versicherungsnummer eingeprägt.
Art. 20
Ausweise und Bewilligungen nach bisherigem Recht
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise und Bewilligungen nach bisherigem Recht bleiben bis zur Ausstellung von Ausweisen und Bewilligungen nach dieser Verordnung aufrecht.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
1 Lernfahr- und Führerausweise
11 Führerausweis für Motorfahrräder (Farbe gelb, Format A 6)
12 Lernfahrausweis (Farbe weiss, Format A 5)
13 Führerausweis (Farbe blau, Format A 5)
2 Fahrlehrerausweis und Ausbildungsbewilligung
21 Fahrlehrerausweis (Farbe grün, Format A 6)
22 Ausbildungsbewilligung (Farbe weiss, Format A 6)
3 Fahrzeugausweise
31 Fahrzeugausweise für Motorfahrräder (Farbe grau, Format A 6)
32 Fahrzeugausweis (Farbe grau, Format A 5)
33 Ausweis für provisorische Zulassung (Farbe grau/rot, Format A 5)
34 Tagesausweis (Farbe weiss, Format A 5)
35 Kollektiv-Fahrzeugausweis (Farbe braun, Format A 5)
36 Ausweis für Ersatzfahrzeuge (Farbe grau/schwarz, Format A 5)
4 Sonderbewilligung (Farbe rosa, Format A 4)