831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1981 Nr. 67 ausgegeben am 31. Dezember 1981
Gesetz
vom 25. November 1981
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 7, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
Art. 68 Abs. 2 und 3
2) Der Höchstbetrag der einfachen Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
3) Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens 12mal grösser ist als der Mindestbetrag; der Höchstbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens 72mal grösser ist als der Mindestbetrag.
II. Übergangsbestimmungen betreffend die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
§ 1
1) Der Mindestbetrag der einfachen Altersrente wird auf den 1. Januar 1982 auf 620 Franken festgelegt.
2) Die im Dezember 1981 laufenden Voll- und Teilrenten werden auf den 1. Januar 1982 angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um ((620 - 550) / 550) x 100 = 12,7 %) erhöht wird.
3) Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
§ 2
Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 112,7 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77quater den Mittelwert daraus:
a) 112,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Indexes der Konsumentenpreise von 117,1 (September 1977 = 100);
b) 112,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Lohnindexes von 1134 (Juni 1939 = 100).
§ 3
Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Höhe vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
III.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef